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BGH Urteil vom 17.07.2002 – IV ZR 150/01

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 17. Juli 2002 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den

Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver-

handlung vom 17. Juli 2002

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zi-

vilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt

am Main vom 8. Mai 2001 im Kostenpunkt und insoweit

aufgehoben, als der Anspruch des Klägers auf Kran-

kentagegeld vom 1. September 1997 bis 31. Januar

2000 abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt die beklagte Versicherungsgesellschaft auf Zah-

lung von Krankentagegeld in Anspruch.

Der Kläger war als Organisationsleiter im Versicherungsaußen-

dienst tätig. 1990 schloß er mit der Beklagten einen Vertrag über eine

Krankheitskostenversicherung zu den Tarifen KNO und PVNA und eine

Krankentagegeldversicherung zu dem Tarif TNB 42, der bei völliger Ar-

beitsunfähigkeit ein Krankentagegeld von 200 DM pro Tag vorsah.

Ab Februar 1994 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Er litt unter

Bluthochdruck und einem reduzierten Allgemeinbefinden. Es bestand

auch der Verdacht auf einen abgelaufenen Herzinfarkt und auf Bron-

chialasthma. Die Beklagte zahlte ihm Krankentagegeld, holte aber als-

bald ein internistisches Gutachten des Sachverständigen Dr. F. vom

22. September 1995 ein. Der Gutachter stellte verschiedene organische

Gesundheitsstörungen sowie eine psychische Störung mit Verdacht auf

neurotische Depressionen fest und schätzte die dauernde Berufsunfä-

higkeit des Klägers auf 30%, meinte jedoch, daß die psychische Proble-

matik im Vordergrund stehe, und hielt daher eine ergänzende psychiatri-

sche Begutachtung für erforderlich. Die Beklagte stellte daraufhin die

Krankentagegeldzahlungen mit dem 14. November 1995 ein. Der Kläger

zahlte unter Berufung auf seine dadurch entstandene Geldnot ab dem

1. Februar 1996 keine Versicherungsbeiträge mehr.

Der Kläger hat mit der Begründung, er sei wegen seiner organi-

schen Leiden (Herzinfarkt, Koronarsklerose, Veränderung einer Herz-

klappe, Bluthochdruck, Asthma, chronische Bronchitis, Lendenwirbeler-

krankung, Osteoporose, Gallensteine, Nierensteine und Nierenzyste)

weiterhin arbeitsunfähig krank, zunächst Klage auf Weiterzahlung des

Krankentagegeldes ab 15. November 1995 erhoben, wobei er die von

ihm nicht mehr gezahlten Versicherungsbeiträge für die Krankheitsko-

stenversicherung zum Tarif KNO

in Höhe von damals monatlich

755,55 DM abgezogen hat. Das Landgericht hat ein schriftliches psycho-

somatisches Gutachten des Sachverständigen Prof. R. vom 17. Juli 1997

eingeholt, das zu dem Ergebnis kam, der Kläger sei bis zum 14. Januar

1996 wegen einer affektiven Störung mit schweren depressiven Episo-

den arbeitsunfähig gewesen. Die Beklagte zahlte daraufhin das Kran-

kentagegeld bis zum 31. Januar 1996 nach. Für die Zeit danach hat das

Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß der Kläger

den Versicherungsvertrag zum 1. Februar 1996 gekündigt habe. Hierge-

gen hat der Kläger Berufung eingelegt und Weiterzahlung des Kranken-

tagegeldes - nach wie vor abzüglich einer Prämie von 755,55 DM pro

Monat - bis einschließlich Januar 2000

in Höhe von

insgesamt

255.734 DM begehrt sowie die Feststellung beantragt, daß das Versiche-

rungsverhältnis zwischen den Parteien nicht beendet worden ist. Das Be-

rufungsgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben. Auch der

Zahlungsklage hat es in Höhe von 53.652,85 DM entsprochen, sie im üb-

rigen aber abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß der Kl ä-

ger den Versicherungsvertrag zwar nicht gekündigt, seine vollständige

Arbeitsunfähigkeit aber nur bis August 1997 einschließlich bewiesen ha-

be. Von dem von Februar 1996 bis August 1997 geschuldeten Kranken-

tagegeld hat das Berufungsgericht aufgrund einer Hilfsaufrechnung der

Beklagten die Versicherungsprämien für alle drei Tarife einschließlich

der von der Beklagten zwischenzeitlich vorgenommenen Beitragserhö-

hungen bis zum 28. Februar 2001 abgezogen.

Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zahlung des

Krankentagegeldes für die Zeit von September 1997 bis Januar 2000

weiter und wehrt er sich außerdem gegen die Aufrechnung der Beklagten

mit den rückständigen Versicherungsbeiträgen. Der erkennende Senat

hat die Revision nur angenommen, soweit der Anspruch des Klägers auf

Krankentagegeld für die Zeit vom 1. September 1997 bis 31. Januar

2000 abgewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat, soweit sie angenommen worden ist, Erfolg. Sie

führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, weil die-

ses in der streitigen Frage, ob der Kläger auch nach August 1997 noch

vollständig arbeitsunfähig war, seiner verfahrensrechtlichen Pflicht zur

Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts noch nicht aus-

reichend nachgekommen ist.

I. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung, dem

Kläger sei der ihm obliegende Beweis seiner vollständigen Arbeitsunfä-

higkeit über August 1997 hinaus nicht gelungen, auf das zweite psycho-

somatische Gutachten des Sachverständigen Prof. R. vom 27. Juni 2000

und dessen ergänzende Stellungnahme vom 19. Februar 2001 gestützt:

Der Sachverständige habe festgestellt, daß es in der Zeit von August

1997 bis Juli 2000 zu einer ganz entscheidenden Besserung der affekti-

ven Störung gekommen sei und sich für den Zeitraum nach August 1997

lediglich Zeichen einer gestörten Krankheitsverarbeitung nach dem am

27. Februar 1997 erlittenen (zweiten) Herzinfarkt finden ließen, aus de-

nen aber keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit folge.

II. Die Revision rügt zu Recht, daß die Feststellung des Ber u-

fungsgerichts, der Kläger habe eine über August 1997 hinaus andauern-

de vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht beweisen können, auf Verfah-

rensfehlern beruht. Zwar läßt die vom Berufungsgericht vorgenommene

tatrichterliche Würdigung des vorliegenden Sachverständigengutachtens

mitsamt seiner Ergänzung keine Rechtsfehler erkennen. Verfahrensfeh-

lerhaft ist indessen, daß das Berufungsgericht sich bei der Beweisauf-

nahme auf das vorliegende Gutachten beschränkt und nicht zusätzliche

Beweise erhoben hat.

1. Das vorliegende Gutachten beantwortet die vom Berufungsge-

richt gestellte Beweisfrage, ob der Kläger "auch nach dem 1.2.1996 ar-

beitsunfähig krank gewesen" sei, nur unvollständig. Der Sachverständige

sollte feststellen, ob und gegebenenfalls bis wann aus medizinischer

Sicht über den 1. Februar 1996 hinaus vollständige Arbeitsunfähigkeit

des Klägers vorlag. Er hat sich indessen darauf beschränkt, den Zustand

des Klägers im Zeitpunkt der ersten psychosomatischen Begutachtung

im Juli 1997 (vom Sachverständigen irrtümlich mit August 1997 angege-

ben) und im Zeitpunkt der zweiten Begutachtung im Juni 2000 zu beur-

teilen. Für den ersten Zeitpunkt hat er vollständige Arbeitsunfähigkeit

angenommen, und im zweiten Zeitpunkt hat er keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit mehr festgestellt. Für den dazwischen liegenden Zeit-

raum von drei Jahren hat der Sachverständige, wie aus seiner ergän-

zenden Stellungnahme hervorgeht, eine Aussage über die Arbeitsunfä-

higkeit bewußt vermieden, weil er in diesem Zeitraum keine Untersu-

chung durchgeführt hat; er hat deshalb gemeint, "daß aufgrund ärztlicher

Befunde keine sichere Aussage über die Arbeitsfähigkeit zu treffen" sei.

Diese zeitliche Beurteilungslücke wird auch nicht durch die Annahme des

Sachverständigen geschlossen, die Besserung des seelischen Zustan-

des sei progredient verlaufen. Denn dies ermöglicht nur die Schlußfolge-

rung, daß irgendwann im Laufe dieser drei Jahre die vollständige Ar-

beitsunfähigkeit des Klägers in teilweise Arbeitsfähigkeit umgeschlagen

ist, nicht aber die Feststellung des genauen Zeitpunktes.

2. Eine derartige Beurteilungslücke in dem eingeholten Gutachten

darf der Tatrichter nur hinnehmen und daran den von der beweisbela-

steten Partei zu erbringenden Beweis scheitern lassen, wenn die Lücke

durch eine Ausdehnung der Beweisaufnahme, d.h. durch die Erhebung

weiterer angebotener Beweise, nicht behoben werden kann. Falls die

Unvollständigkeit des Gutachtens, wie hier, darauf beruht, daß dem

Sachverständigen Tatsachengrundlagen - die sogenannten Anknüpfung-

statsachen - gefehlt haben, so ist es Aufgabe des Tatrichters, dem

Sachverständigen die fehlenden Anknüpfungstatsachen nachträglich an

die Hand zu geben und im Wege eines Ergänzungsgutachtens oder der

Anhörung des Sachverständigen die Auswirkungen des geänderten

Sachverhalts auf das Gutachten mit dem Sachverständigen zu klären

(BGH, Urteil vom 21. Januar 1997 - VI ZR 86/96 - NJW 1997, 1446 unter

II 3 b; OLG Oldenburg NJW-RR 1997, 535).

3. Im vorliegenden Fall durfte das Berufungsgericht nicht von Un-

aufklärbarkeit des medizinischen Sachverhaltes ausgehen. Denn zu den

"ärztlichen Befunden" in der Zeit von Juli 1997 bis Juni 2000, deren

Fehlen den Sachverständigen Prof. R. an einer sicheren Aussage über

die Arbeitsunfähigkeit des Klägers in dieser Zeit gehindert hat, lagen

Beweisangebote des Klägers vor. Der Kläger hat vorgetragen und durch

Auskunft des Arbeitsamts Fu. unter Beweis gestellt, er habe von 1996

bis 1999 Arbeitslosengeld bezogen und sei in dieser Zeit mehrfach von

der Amtsärztin des Arbeitsamtes untersucht worden, die jeweils zu dem

Ergebnis gelangt sei, daß der Kläger zu 100% arbeitsunfähig sei. Des

weiteren hat sich der Kläger zum Beweis seiner fortbestehenden voll-

ständigen Arbeitsunfähigkeit auf das sachverständige Zeugnis seiner

Hausärztin Dr. S. und des Internisten Dr. Sc. berufen. Damit hat er zu-

gleich konkludent behauptet, daß die drei genannten Ärzte im fraglichen

Zeitraum medizinische Befunde erhoben haben, die seine Arbeitsunfä-

higkeit ergaben. Aufgrund der tatrichterlichen Pflicht zur vollständigen

Sachverhaltsaufklärung und hier insbesondere des Gebotes zur Erhe-

bung der angetretenen Beweise (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1992

- VIII ZR 202/90 - NJW 1992, 1768 unter II 2 a aa; Zöller/Greger, ZPO

23. Aufl. vor § 284 Rdn. 8 a) hätte das Berufungsgericht diesen Beweis-

angeboten nachgehen und in diesem Rahmen etwa festgestellte An-

knüpfungstatsachen dem Sachverständigen auf geeignete Weise zu-

gänglich machen müssen (vgl. OLG Oldenburg aaO; BGH, Urteil vom

10. Juli 1997 - III ZR 69/96 - NJW 1997, 3096 unter I 2 c bb).

III. Wegen der noch unvollständigen Tatsachenfeststellungen kann

das angefochtene Urteil im Umfang der Annahme der Revision keinen

Bestand haben. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverwei-

sen, damit es die erforderlichen weiteren Beweiserhebungen zur Frage

der vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Klägers nach August 1997 vor-

nehmen kann.

Vorsorglich wird folgender Hinweis erteilt: Sollte sich im Zuge der

weiteren Beweisaufnahme ergeben, daß auch organische Befunde die

Arbeitsunfähigkeit des Klägers herbeigeführt haben können, so werden

auch diese im Rahmen einer etwaigen neuen sachverständigen Beurtei-

lung zu berücksichtigen sein.

Terno Seiffert Ambrosius

Wendt Dr. Kessal-Wulf