BGH Urteil vom 17.07.2002 – IV ZR 150/01
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 17. Juli 2002 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den
Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver-
handlung vom 17. Juli 2002
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zi-
vilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt
am Main vom 8. Mai 2001 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als der Anspruch des Klägers auf Kran-
kentagegeld vom 1. September 1997 bis 31. Januar
2000 abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die beklagte Versicherungsgesellschaft auf Zah-
lung von Krankentagegeld in Anspruch.
Der Kläger war als Organisationsleiter im Versicherungsaußen-
dienst tätig. 1990 schloß er mit der Beklagten einen Vertrag über eine
Krankheitskostenversicherung zu den Tarifen KNO und PVNA und eine
Krankentagegeldversicherung zu dem Tarif TNB 42, der bei völliger Ar-
beitsunfähigkeit ein Krankentagegeld von 200 DM pro Tag vorsah.
Ab Februar 1994 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Er litt unter
Bluthochdruck und einem reduzierten Allgemeinbefinden. Es bestand
auch der Verdacht auf einen abgelaufenen Herzinfarkt und auf Bron-
chialasthma. Die Beklagte zahlte ihm Krankentagegeld, holte aber als-
bald ein internistisches Gutachten des Sachverständigen Dr. F. vom
22. September 1995 ein. Der Gutachter stellte verschiedene organische
Gesundheitsstörungen sowie eine psychische Störung mit Verdacht auf
neurotische Depressionen fest und schätzte die dauernde Berufsunfä-
higkeit des Klägers auf 30%, meinte jedoch, daß die psychische Proble-
matik im Vordergrund stehe, und hielt daher eine ergänzende psychiatri-
sche Begutachtung für erforderlich. Die Beklagte stellte daraufhin die
Krankentagegeldzahlungen mit dem 14. November 1995 ein. Der Kläger
zahlte unter Berufung auf seine dadurch entstandene Geldnot ab dem
1. Februar 1996 keine Versicherungsbeiträge mehr.
Der Kläger hat mit der Begründung, er sei wegen seiner organi-
schen Leiden (Herzinfarkt, Koronarsklerose, Veränderung einer Herz-
klappe, Bluthochdruck, Asthma, chronische Bronchitis, Lendenwirbeler-
krankung, Osteoporose, Gallensteine, Nierensteine und Nierenzyste)
weiterhin arbeitsunfähig krank, zunächst Klage auf Weiterzahlung des
Krankentagegeldes ab 15. November 1995 erhoben, wobei er die von
ihm nicht mehr gezahlten Versicherungsbeiträge für die Krankheitsko-
stenversicherung zum Tarif KNO
in Höhe von damals monatlich
755,55 DM abgezogen hat. Das Landgericht hat ein schriftliches psycho-
somatisches Gutachten des Sachverständigen Prof. R. vom 17. Juli 1997
eingeholt, das zu dem Ergebnis kam, der Kläger sei bis zum 14. Januar
1996 wegen einer affektiven Störung mit schweren depressiven Episo-
den arbeitsunfähig gewesen. Die Beklagte zahlte daraufhin das Kran-
kentagegeld bis zum 31. Januar 1996 nach. Für die Zeit danach hat das
Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß der Kläger
den Versicherungsvertrag zum 1. Februar 1996 gekündigt habe. Hierge-
gen hat der Kläger Berufung eingelegt und Weiterzahlung des Kranken-
tagegeldes - nach wie vor abzüglich einer Prämie von 755,55 DM pro
Monat - bis einschließlich Januar 2000
in Höhe von
insgesamt
255.734 DM begehrt sowie die Feststellung beantragt, daß das Versiche-
rungsverhältnis zwischen den Parteien nicht beendet worden ist. Das Be-
rufungsgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben. Auch der
Zahlungsklage hat es in Höhe von 53.652,85 DM entsprochen, sie im üb-
rigen aber abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß der Kl ä-
ger den Versicherungsvertrag zwar nicht gekündigt, seine vollständige
Arbeitsunfähigkeit aber nur bis August 1997 einschließlich bewiesen ha-
be. Von dem von Februar 1996 bis August 1997 geschuldeten Kranken-
tagegeld hat das Berufungsgericht aufgrund einer Hilfsaufrechnung der
Beklagten die Versicherungsprämien für alle drei Tarife einschließlich
der von der Beklagten zwischenzeitlich vorgenommenen Beitragserhö-
hungen bis zum 28. Februar 2001 abgezogen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zahlung des
Krankentagegeldes für die Zeit von September 1997 bis Januar 2000
weiter und wehrt er sich außerdem gegen die Aufrechnung der Beklagten
mit den rückständigen Versicherungsbeiträgen. Der erkennende Senat
hat die Revision nur angenommen, soweit der Anspruch des Klägers auf
Krankentagegeld für die Zeit vom 1. September 1997 bis 31. Januar
2000 abgewiesen worden ist.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat, soweit sie angenommen worden ist, Erfolg. Sie
führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, weil die-
ses in der streitigen Frage, ob der Kläger auch nach August 1997 noch
vollständig arbeitsunfähig war, seiner verfahrensrechtlichen Pflicht zur
Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts noch nicht aus-
reichend nachgekommen ist.
I. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung, dem
Kläger sei der ihm obliegende Beweis seiner vollständigen Arbeitsunfä-
higkeit über August 1997 hinaus nicht gelungen, auf das zweite psycho-
somatische Gutachten des Sachverständigen Prof. R. vom 27. Juni 2000
und dessen ergänzende Stellungnahme vom 19. Februar 2001 gestützt:
Der Sachverständige habe festgestellt, daß es in der Zeit von August
1997 bis Juli 2000 zu einer ganz entscheidenden Besserung der affekti-
ven Störung gekommen sei und sich für den Zeitraum nach August 1997
lediglich Zeichen einer gestörten Krankheitsverarbeitung nach dem am
27. Februar 1997 erlittenen (zweiten) Herzinfarkt finden ließen, aus de-
nen aber keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit folge.
II. Die Revision rügt zu Recht, daß die Feststellung des Ber u-
fungsgerichts, der Kläger habe eine über August 1997 hinaus andauern-
de vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht beweisen können, auf Verfah-
rensfehlern beruht. Zwar läßt die vom Berufungsgericht vorgenommene
tatrichterliche Würdigung des vorliegenden Sachverständigengutachtens
mitsamt seiner Ergänzung keine Rechtsfehler erkennen. Verfahrensfeh-
lerhaft ist indessen, daß das Berufungsgericht sich bei der Beweisauf-
nahme auf das vorliegende Gutachten beschränkt und nicht zusätzliche
Beweise erhoben hat.
1. Das vorliegende Gutachten beantwortet die vom Berufungsge-
richt gestellte Beweisfrage, ob der Kläger "auch nach dem 1.2.1996 ar-
beitsunfähig krank gewesen" sei, nur unvollständig. Der Sachverständige
sollte feststellen, ob und gegebenenfalls bis wann aus medizinischer
Sicht über den 1. Februar 1996 hinaus vollständige Arbeitsunfähigkeit
des Klägers vorlag. Er hat sich indessen darauf beschränkt, den Zustand
des Klägers im Zeitpunkt der ersten psychosomatischen Begutachtung
im Juli 1997 (vom Sachverständigen irrtümlich mit August 1997 angege-
ben) und im Zeitpunkt der zweiten Begutachtung im Juni 2000 zu beur-
teilen. Für den ersten Zeitpunkt hat er vollständige Arbeitsunfähigkeit
angenommen, und im zweiten Zeitpunkt hat er keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit mehr festgestellt. Für den dazwischen liegenden Zeit-
raum von drei Jahren hat der Sachverständige, wie aus seiner ergän-
zenden Stellungnahme hervorgeht, eine Aussage über die Arbeitsunfä-
higkeit bewußt vermieden, weil er in diesem Zeitraum keine Untersu-
chung durchgeführt hat; er hat deshalb gemeint, "daß aufgrund ärztlicher
Befunde keine sichere Aussage über die Arbeitsfähigkeit zu treffen" sei.
Diese zeitliche Beurteilungslücke wird auch nicht durch die Annahme des
Sachverständigen geschlossen, die Besserung des seelischen Zustan-
des sei progredient verlaufen. Denn dies ermöglicht nur die Schlußfolge-
rung, daß irgendwann im Laufe dieser drei Jahre die vollständige Ar-
beitsunfähigkeit des Klägers in teilweise Arbeitsfähigkeit umgeschlagen
ist, nicht aber die Feststellung des genauen Zeitpunktes.
2. Eine derartige Beurteilungslücke in dem eingeholten Gutachten
darf der Tatrichter nur hinnehmen und daran den von der beweisbela-
steten Partei zu erbringenden Beweis scheitern lassen, wenn die Lücke
durch eine Ausdehnung der Beweisaufnahme, d.h. durch die Erhebung
weiterer angebotener Beweise, nicht behoben werden kann. Falls die
Unvollständigkeit des Gutachtens, wie hier, darauf beruht, daß dem
Sachverständigen Tatsachengrundlagen - die sogenannten Anknüpfung-
statsachen - gefehlt haben, so ist es Aufgabe des Tatrichters, dem
Sachverständigen die fehlenden Anknüpfungstatsachen nachträglich an
die Hand zu geben und im Wege eines Ergänzungsgutachtens oder der
Anhörung des Sachverständigen die Auswirkungen des geänderten
Sachverhalts auf das Gutachten mit dem Sachverständigen zu klären
(BGH, Urteil vom 21. Januar 1997 - VI ZR 86/96 - NJW 1997, 1446 unter
II 3 b; OLG Oldenburg NJW-RR 1997, 535).
3. Im vorliegenden Fall durfte das Berufungsgericht nicht von Un-
aufklärbarkeit des medizinischen Sachverhaltes ausgehen. Denn zu den
"ärztlichen Befunden" in der Zeit von Juli 1997 bis Juni 2000, deren
Fehlen den Sachverständigen Prof. R. an einer sicheren Aussage über
die Arbeitsunfähigkeit des Klägers in dieser Zeit gehindert hat, lagen
Beweisangebote des Klägers vor. Der Kläger hat vorgetragen und durch
Auskunft des Arbeitsamts Fu. unter Beweis gestellt, er habe von 1996
bis 1999 Arbeitslosengeld bezogen und sei in dieser Zeit mehrfach von
der Amtsärztin des Arbeitsamtes untersucht worden, die jeweils zu dem
Ergebnis gelangt sei, daß der Kläger zu 100% arbeitsunfähig sei. Des
weiteren hat sich der Kläger zum Beweis seiner fortbestehenden voll-
ständigen Arbeitsunfähigkeit auf das sachverständige Zeugnis seiner
Hausärztin Dr. S. und des Internisten Dr. Sc. berufen. Damit hat er zu-
gleich konkludent behauptet, daß die drei genannten Ärzte im fraglichen
Zeitraum medizinische Befunde erhoben haben, die seine Arbeitsunfä-
higkeit ergaben. Aufgrund der tatrichterlichen Pflicht zur vollständigen
Sachverhaltsaufklärung und hier insbesondere des Gebotes zur Erhe-
bung der angetretenen Beweise (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1992
- VIII ZR 202/90 - NJW 1992, 1768 unter II 2 a aa; Zöller/Greger, ZPO
23. Aufl. vor § 284 Rdn. 8 a) hätte das Berufungsgericht diesen Beweis-
angeboten nachgehen und in diesem Rahmen etwa festgestellte An-
knüpfungstatsachen dem Sachverständigen auf geeignete Weise zu-
gänglich machen müssen (vgl. OLG Oldenburg aaO; BGH, Urteil vom
10. Juli 1997 - III ZR 69/96 - NJW 1997, 3096 unter I 2 c bb).
III. Wegen der noch unvollständigen Tatsachenfeststellungen kann
das angefochtene Urteil im Umfang der Annahme der Revision keinen
Bestand haben. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverwei-
sen, damit es die erforderlichen weiteren Beweiserhebungen zur Frage
der vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Klägers nach August 1997 vor-
nehmen kann.
Vorsorglich wird folgender Hinweis erteilt: Sollte sich im Zuge der
weiteren Beweisaufnahme ergeben, daß auch organische Befunde die
Arbeitsunfähigkeit des Klägers herbeigeführt haben können, so werden
auch diese im Rahmen einer etwaigen neuen sachverständigen Beurtei-
lung zu berücksichtigen sein.
Terno Seiffert Ambrosius
Wendt Dr. Kessal-Wulf