Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 17.07.2002 – IV ZR 279/01

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Juli 2002

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den

Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf

am 17. Juli 2002

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsan-

walts für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Der Kläger hat zum einen nicht nachgewiesen, daß er trotz zumut-

barer Anstrengungen keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt ge-

funden hat (vgl. BGH, Beschluß vom 27. April 1995 - III ZB 4/94 - BGHR

ZPO § 78b Abs. 1 Anstrengungen, zumutbare 1). Schon die von ihm na-

mentlich aufgeführten Rechtsanwälte, die eine Mandatsübernahme ab-

gelehnt (12 Rechtsanwälte) oder aber das zunächst übernommene Man-

dat wieder niedergelegt haben (2 Rechtsanwälte), erschöpfen den Kreis

der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte bei weitem

nicht. Der Kläger hat sogar eingeräumt, aus diesem Kreis weitere Zu-

schriften mit der Bereitschaft zur Mandatsübernahme erhalten zu haben.

Die ihm erteilten Absagen hat er zudem nicht belegt. Schließlich hat er

es auch unterlassen, die Gründe darzulegen, die die von ihm bereits be-

auftragten Rechtsanwälte veranlaßt haben, das Mandat niederzulegen;

scheiterte deren weitere Vertretungsbereitschaft an der Nichtzahlung ei-

nes Vorschusses, käme die Bestellung eines Notanwaltes ohnehin nicht

in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 13. April 1994 - XII ZR 222/93 - und

vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99 - BGHR ZPO § 78b Vertretungs-

bereitschaft 1 und 2).

Zum anderen erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch

aussichtslos (§ 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Terno Seiffert Ambrosius

Wendt Dr. Kessal-Wulf