BGH Beschluss vom 17.07.2002 – IX ZB 219/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Juli 2002
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 17. Juli 2002
beschlossen:
Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des
5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. April
2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Seit der Neufassung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßre-
formgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) ist eine Beschwerde zum Ober-
landesgericht gegen Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte nicht mehr
vorgesehen. Ebensowenig gibt es ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ge-
gen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, mit denen Beschwerden gegen
Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte als unzulässig verworfen wer-
den.
Nach neuem Beschwerderecht kommt gegen Entscheidungen der Land-
gerichte über Beschwerden gegen amtsgerichtliche Entscheidungen nur die
Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof in Betracht. Im Streitfall hätte dies
nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F., § 26 Nr. 10 EGZPO n.F. vorausgesetzt, daß
das Landgericht Stendal in seinem dem Schuldner am 28. Februar 2002 zuge-
stellten Beschluß vom 18. Februar 2002 die Rechtsbeschwerde zugelassen
hätte. Dies trifft jedoch nicht zu. Schon deshalb ist die von dem Schuldner ge-
gen den Beschluß mit Schreiben vom 7. März 2002 an das Landgericht einge-
legte Beschwerde nicht als Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu ver-
stehen (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März 2002 - XII ZB 27/02, JZ 2002, 620). Eine
Rechtsbeschwerde hätte zudem - wie das Oberlandesgericht zutreffend aus-
geführt hat - beim Bundesgerichtshof durch einen bei diesem Gericht zugelas-
senen Rechtsanwalt eingelegt werden müssen.
Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrig-
keit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist das Rechtsmittel
nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002,
1577).
Kreft Kirchhof Fi-
scher
Ganter Kayser