Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.07.2002 – IX ZB 219/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Juli 2002

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 17. Juli 2002

beschlossen:

Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des

5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. April

2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Seit der Neufassung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßre-

formgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) ist eine Beschwerde zum Ober-

landesgericht gegen Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte nicht mehr

vorgesehen. Ebensowenig gibt es ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ge-

gen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, mit denen Beschwerden gegen

Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte als unzulässig verworfen wer-

den.

Nach neuem Beschwerderecht kommt gegen Entscheidungen der Land-

gerichte über Beschwerden gegen amtsgerichtliche Entscheidungen nur die

Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof in Betracht. Im Streitfall hätte dies

nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F., § 26 Nr. 10 EGZPO n.F. vorausgesetzt, daß

das Landgericht Stendal in seinem dem Schuldner am 28. Februar 2002 zuge-

stellten Beschluß vom 18. Februar 2002 die Rechtsbeschwerde zugelassen

hätte. Dies trifft jedoch nicht zu. Schon deshalb ist die von dem Schuldner ge-

gen den Beschluß mit Schreiben vom 7. März 2002 an das Landgericht einge-

legte Beschwerde nicht als Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu ver-

stehen (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März 2002 - XII ZB 27/02, JZ 2002, 620). Eine

Rechtsbeschwerde hätte zudem - wie das Oberlandesgericht zutreffend aus-

geführt hat - beim Bundesgerichtshof durch einen bei diesem Gericht zugelas-

senen Rechtsanwalt eingelegt werden müssen.

Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrig-

keit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist das Rechtsmittel

nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002,

1577).

Kreft Kirchhof Fi-

scher

Ganter Kayser