Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.07.2002 – IX ZB 225/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Juli 2002

in der Entschädigungssache

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser

am 17. Juli 2002

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des

5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Dezember

2001 wird als unzulässig verworfen.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu

tragen.

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb

der gesetzlichen Frist in der Gerichtssprache und durch einen bei dem Bun-

desgerichtshof oder bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt

eingelegt worden ist (§ 209 Abs. 1 BEG, § 519b Abs. 2 ZPO a.F., § 26 Nr. 10

EGZPO, § 223 Satz 2, § 224 Abs. 4 BEG, § 184 GVG). Der Ablauf der

Rechtsmittelfrist ist nicht gehemmt worden; die Frist kann auch nicht auf Antrag

einer Partei verlängert werden.

Kreft

Kirchhof

Fischer

Raebel

Kayser