BGH Beschluss vom 17.07.2002 – IX ZB 225/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Juli 2002
in der Entschädigungssache
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser
am 17. Juli 2002
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des
5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Dezember
2001 wird als unzulässig verworfen.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb
der gesetzlichen Frist in der Gerichtssprache und durch einen bei dem Bun-
desgerichtshof oder bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt
eingelegt worden ist (§ 209 Abs. 1 BEG, § 519b Abs. 2 ZPO a.F., § 26 Nr. 10
EGZPO, § 223 Satz 2, § 224 Abs. 4 BEG, § 184 GVG). Der Ablauf der
Rechtsmittelfrist ist nicht gehemmt worden; die Frist kann auch nicht auf Antrag
einer Partei verlängert werden.
Kreft
Kirchhof
Fischer
Raebel
Kayser