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BGH Beschluss vom 17.07.2002 – IX ZB 82/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Juli 2002
in der Zwangsvollstreckungssache
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 17. Juli 2002
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer
des Landgerichts Dortmund vom 25. Januar 2002 wird auf Kosten
der Gläubigerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf
1.669,68 Euro (1.697,34 Euro abzüglich 27,66 Euro) festgesetzt.
Gründe
Die Gläubigerin wendet sich mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelas-
senen Rechtsbeschwerde dagegen, daß ihr Antrag, gegen die Schuldnerinnen
Vollstreckungskosten festzusetzen, im wesentlichen zurückgewiesen worden
ist. Das Beschwerdegericht hat dies damit begründet, eine an den gemeinsa-
men Verfahrensbevollmächtigten mehrerer Gesamtschuldner gerichtete Zah-
lungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung lasse die Vollstreckungsge-
bühr gemäß § 57 BRAGO nur einmal anfallen und außerdem seien die Voll-
streckungskosten hier nicht notwendig gewesen.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2
ZPO n.F.), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Auf die Frage, ob die Zwangsvollstreckung gegen eine Mehrheit von
Schuldnern mehrere Angelegenheiten im Sinne der §§ 57, 58 BRAGO darstellt
oder nur eine einzige, kommt es nicht an.
Jedenfalls die zweite Begründung - die Vollstreckungskosten seien hier
nicht notwendig gewesen - trägt den angefochtenen Beschluß. Ob eine
Zwangsvollstreckungsmaßnahme notwendig war, Kosten somit erstattungsfä-
hig sind, bestimmt sich nach dem Standpunkt des Gläubigers zu dem Zeit-
punkt, in dem die Kosten durch die Vollstreckungsmaßnahme verursacht wur-
den. Wesentlich ist, ob der Gläubiger die Maßnahme damals objektiv für erfor-
derlich halten durfte. Verursacht wurden die Kosten durch das Aufforderungs-
schreiben der Gläubigerin vom 28. Mai 2001. Da die Gläubigerin seinerzeit
davon ausging, nicht ohne eigene Sicherheitsleistung aus dem für vorläufig
vollstreckbar erklärten Urteil gegen die Schuldnerinnen vollstrecken zu können
und die Sicherheit zeitgleich mit dem Aufforderungsschreiben bei diesen ein-
ging, war dessen Absendung verfrüht.
Das Aufforderungsschreiben der Gläubigerin vom 28. Mai 2001 war aber
auch bei einer rein objektiven Betrachtungsweise seinerzeit noch nicht veran-
laßt. Zwar war das für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil gegen die Schuld-
nerinnen bereits mit Ablauf des 25. Mai 2001 rechtskräftig geworden (der
24. Mai war ein Feiertag), so daß die Gläubigerin keine Sicherheit mehr stellen
mußte, wenn sie aus dem Urteil vollstrecken wollte. Indes ist eine Zwangsvoll-
streckungsmaßnahme, die an den Eintritt der Rechtskraft des zu vollstrecken-
den Titels anknüpft, erst erforderlich, wenn der Schuldner einen angemesse-
nen Zeitraum zur freiwilligen Erfüllung der titulierten Forderung hat verstrei-
chen lassen. Vor Ablauf des 25. Mai 2001 mußten die Schuldnerinnen keines-
falls mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rechnen. Der 26. und 27. Mai war
ein Wochenende.
Kreft Kirchhof Ganter
Raebel Kayser