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BGH Beschluss vom 17.07.2002 – IX ZB 82/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Juli 2002

in der Zwangsvollstreckungssache

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

am 17. Juli 2002

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer

des Landgerichts Dortmund vom 25. Januar 2002 wird auf Kosten

der Gläubigerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf

1.669,68 Euro (1.697,34 Euro abzüglich 27,66 Euro) festgesetzt.

Gründe

Die Gläubigerin wendet sich mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelas-

senen Rechtsbeschwerde dagegen, daß ihr Antrag, gegen die Schuldnerinnen

Vollstreckungskosten festzusetzen, im wesentlichen zurückgewiesen worden

ist. Das Beschwerdegericht hat dies damit begründet, eine an den gemeinsa-

men Verfahrensbevollmächtigten mehrerer Gesamtschuldner gerichtete Zah-

lungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung lasse die Vollstreckungsge-

bühr gemäß § 57 BRAGO nur einmal anfallen und außerdem seien die Voll-

streckungskosten hier nicht notwendig gewesen.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2

ZPO n.F.), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Auf die Frage, ob die Zwangsvollstreckung gegen eine Mehrheit von

Schuldnern mehrere Angelegenheiten im Sinne der §§ 57, 58 BRAGO darstellt

oder nur eine einzige, kommt es nicht an.

Jedenfalls die zweite Begründung - die Vollstreckungskosten seien hier

nicht notwendig gewesen - trägt den angefochtenen Beschluß. Ob eine

Zwangsvollstreckungsmaßnahme notwendig war, Kosten somit erstattungsfä-

hig sind, bestimmt sich nach dem Standpunkt des Gläubigers zu dem Zeit-

punkt, in dem die Kosten durch die Vollstreckungsmaßnahme verursacht wur-

den. Wesentlich ist, ob der Gläubiger die Maßnahme damals objektiv für erfor-

derlich halten durfte. Verursacht wurden die Kosten durch das Aufforderungs-

schreiben der Gläubigerin vom 28. Mai 2001. Da die Gläubigerin seinerzeit

davon ausging, nicht ohne eigene Sicherheitsleistung aus dem für vorläufig

vollstreckbar erklärten Urteil gegen die Schuldnerinnen vollstrecken zu können

und die Sicherheit zeitgleich mit dem Aufforderungsschreiben bei diesen ein-

ging, war dessen Absendung verfrüht.

Das Aufforderungsschreiben der Gläubigerin vom 28. Mai 2001 war aber

auch bei einer rein objektiven Betrachtungsweise seinerzeit noch nicht veran-

laßt. Zwar war das für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil gegen die Schuld-

nerinnen bereits mit Ablauf des 25. Mai 2001 rechtskräftig geworden (der

24. Mai war ein Feiertag), so daß die Gläubigerin keine Sicherheit mehr stellen

mußte, wenn sie aus dem Urteil vollstrecken wollte. Indes ist eine Zwangsvoll-

streckungsmaßnahme, die an den Eintritt der Rechtskraft des zu vollstrecken-

den Titels anknüpft, erst erforderlich, wenn der Schuldner einen angemesse-

nen Zeitraum zur freiwilligen Erfüllung der titulierten Forderung hat verstrei-

chen lassen. Vor Ablauf des 25. Mai 2001 mußten die Schuldnerinnen keines-

falls mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rechnen. Der 26. und 27. Mai war

ein Wochenende.

Kreft Kirchhof Ganter

Raebel Kayser