Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.07.2002 – IX ZB 83/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

17. Juli 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser

am 17. Juli 2002

beschlossen:

Die

sofortige Beschwerde gegen

den Beschluß

des

18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. De-

zember 2001 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 105.734,32 € (206.798,36 DM) fest-

gesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger hat den beklagten Rechtsanwalt wegen schuldhafter Ver-

letzung seiner vertraglichen Pflichten auf Schadensersatz in Höhe von

206.798,36 DM in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abge-

wiesen. Der Kläger hat gegen das am 13. August 2001 zugestellte Urteil am

10. September 2001 mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom selben

Tage Berufung eingelegt und die Berufung durch einen am 15. Oktober 2001

bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger hat fristgerecht Wiedereinsetzung begehrt und zur Begrün-

dung vorgetragen: In der Kanzlei seiner Prozeßbevollmächtigten erfolge die

Fristberechnung und -überwachung durch die seit ca. 25 Jahren als Rechtsan-

waltsfachangestellte tätige Frau H. -K . Seine Prozeßbevollmäch-

tigte habe auf dem für die Einlegung der Berufung bestimmten Schriftsatz die

Angestellte mit der Verfügung "F! VF vier Tage!" angewiesen, die Berufungs-

begründungsfrist einzutragen. Fristsachen würden in der Kanzlei in eine ge-

sonderte als "Fristlauf" bezeichnete Rubrik im Terminkalender eingetragen.

Frau H. -K. habe den Fristenkalender, wie regelmäßige Kontrollen

der Rechtsanwältin ergeben hätten, bisher fehlerfrei geführt.

Im vorliegenden Falle habe Frau H. -K. in eigener Initiative

am 10. September den Berufungsschriftsatz vorab per Telefax an das Gericht

gesandt. Aufgrund der Eingangsbestätigung des Oberlandesgerichts vom

11. September habe sie versehentlich als Fristbeginn nicht den 10. September,

sondern den 13. September, den Tag des Eingangs der gerichtlichen Mittei-

lung, vermerkt. Demzufolge habe sie als Tag des Fristablaufs der Berufungs-

begründungsfrist den 15. Oktober 2001 (Montag) sowie die viertägige Vorfrist

auf den 11. Oktober 2001 eingetragen. An diesem Tage habe die Rechtsan-

wältin bei Vorlage der Akte den Fehler bemerkt.

Das Berufungsgericht hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ver-

sagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die so-

fortige Beschwerde des Klägers.

II.

Das gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO a.F. zulässige Rechtsmittel hat in der

Sache keinen Erfolg.

1. a) Nach der im Streitfall noch geltenden Vorschrift des § 519 Abs. 2

Satz 2 ZPO a.F. begann die Berufungsbegründungsfrist mit der Einlegung der

Berufung. Es war Aufgabe des Rechtsanwalts, die Wahrung dieser Frist durch

Anordnung sorgfältiger Kontrollmaßnahmen zu sichern. Er hatte nach ständiger

höchstrichterlicher Rechtsprechung sein Kanzleipersonal anzuweisen, schon

bei Absendung der Berufungsschrift das mutmaßliche Ende der Frist im Fri-

stenkalender zu notieren und den Vermerk zu überprüfen, sobald das genaue

Eingangsdatum bei Gericht bekannt wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Februar

1998 - VIII ZB 50/97, NJW 1998, 2291, 2292).

b) Die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags läßt nicht erkennen,

daß die Prozeßbevollmächtigte des Klägers in ihrer Kanzlei eine entspreche n-

de allgemeine Anordnung getroffen hat. Erst die Beschwerdebegründung ent-

hält eine entsprechende Behauptung. Diese kann jedoch nicht mehr berück-

sichtigt werden.

Alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein kön-

nen, müssen innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist (§§ 234 Abs. 1, 236

Abs. 2 ZPO) vorgetragen werden. Lediglich erkennbar unklare oder ergän-

zungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war,

dürfen nach Fristablauf vervollständigt werden. Das Vorbringen zur Rechtferti-

gung des Wiedereinsetzungsantrags enthielt eine in sich geschlossene Dar-

stellung, die aus sich heraus verständlich war und die Notwendigkeit einer Er-

läuterung oder Ergänzung nicht erkennen ließ (vgl. dazu BGH, Beschl. v.

12. Mai 1998 - VI ZB 10/98, NJW 1998, 2678, 2679). Davon abgesehen ist es

grundsätzlich nicht möglich, mit der Beschwerde erstmals organisatorische

Maßnahmen darzustellen, auf deren Fehlen der angefochtene Beschluß die

Versagung der Wiedereinsetzung gestützt hat (BGH, Beschl. v. 8. April 1997

- VI ZB 8/97, NJW 1997, 2120, 2121).

2. Das Fehlen einer allgemeinen Anordnung wäre allerdings unschäd-

lich, wenn der Kläger glaubhaft gemacht hätte, daß seine Prozeßbevollmäc h-

tigte im konkreten Fall ihrem Büropersonal eine hinreichend deutliche, unmiß-

verständliche Einzelweisung zur sofortigen Eintragung der Frist erteilt hätte.

Der Hinweis "F! VF vier Tage!" auf dem Berufungsschriftsatz besagt jedoch

lediglich, in dieser Sache habe der übliche Fristenvermerk im Kalender zu er-

folgen. Er stellt nicht klar, zu welchem Zeitpunkt - zwingend schon in unmittel-

barem Zusammenhang mit der Absendung der Berufungsschrift - diese Anwei-

sung erfüllt werden muß und läßt damit Raum für eine Handhabung in der

Weise, daß die Eintragung erst nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung über

die Einlegung der Berufung vorgenommen wird.

3. Der Kläger trägt außerdem mit der Beschwerde erstmals vor, die

Handakte sei seiner Prozeßbevollmächtigten am 13. September 2001 aufgrund

der Bestätigung über den Eingang der Berufung mit dem Empfangsbekenntnis

vorgelegt worden. Dabei habe sie festgestellt, daß in der Handakte die vorlie-

gende Frist nicht eingetragen gewesen sei und sich auch im Terminkalender

kein Vermerk befunden habe. Deshalb habe die Rechtsanwältin der Angestell-

ten die Handakte zusammen mit dem unterzeichneten Empfangsbekenntnis

vorgelegt und sie nochmals mündlich angewiesen, die Berufungsbegrün-

dungsfrist und die Vorfrist sofort ordnungsgemäß einzutragen.

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob ein solches Vorbringen ge-

eignet sein kann, glaubhaft zu machen, daß sich der vorausgegangene Orga-

nisationsfehler hier nicht ausgewirkt hat und den Rechtsanwalt deshalb an der

Fristversäumung kein Verschulden trifft. Aus den oben zu 1 b genannten Grün-

den ist die neue Darstellung ebenfalls wegen Versäumung der Zwei-Wochen-

Frist (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO) unbeachtlich.

Kreft Kirchhof Fischer

Raebel Kayser