BGH Beschluss vom 17.07.2002 – IX ZR 397/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser
am 17. Juli 2002
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats
in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
19. September 2000 wird nicht angenommen.
Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 1.712.827,80 €
(3.350.000 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision
im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht die Weigerung,
Rechtsanwalt Dr. H. von der Verschwiegenheitspflicht zu befreien, be-
weisrechtlich zum Nachteil der Beklagten verwerten durfte. Die Rüge der Revi-
sion, das Berufungsgericht habe sich darüber hinaus nur auf den engen zeitli-
chen Zusammenhang zwischen dem Hinweis im Rechtsstreit vor dem Landge-
richt A. und dem anschließenden notariellen Vertrag vom 8. Fe-
bruar 1994 gestützt, trifft nicht zu. Vielmehr tragen die zahlreichen weiteren
vom Tatrichter verfahrensfehlerfrei festgestellten Umstände (BU 24-27) ohne
weiteres die Würdigung, daß der Schuldner in Gläubigerbenachteiligungsab-
sicht gehandelt hat und dies den Beklagten bekannt war. Die Tatsachen, die
entsprechend dem Vorbringen der Beklagten nach Schluß der mündlichen
Verhandlung in der Berufungsinstanz eingetreten sind, vermögen eine Annah-
me der Revision nicht zu rechtfertigen (vgl. § 561 Abs. 1 ZPO a.F.).
Kreft
Kirchhof
Fischer
Raebel
Kayser