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BGH Beschluss vom 17.07.2002 – IX ZR 469/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Juli 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser

am 17. Juli 2002

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats

des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 14. November

2000 wird nicht angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 129.529,34 €

(253.337,36 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision

im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).

1. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist wirksam, weil sie den aus den

zeitlich vorausgegangenen Verpflichtungserklärungen ersichtlichen Gepflo-

genheiten der Parteien entspricht (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b LugÜ).

2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten die Gel-

tung deutschen Sachrechts konkludent vereinbart (Art. 27 Abs. 1 Satz 2

EGBGB), beruht auf einer grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden Auslegung

und ist revisionsrechtlich nicht angreifbar.

3. Für die revisionsrechtliche Prüfung ist davon auszugehen, daß der

Beklagte keine Garantie geleistet, sondern lediglich eine Bürgschaft auf erstes

Anfordern übernommen hat. Diese ist zwar gemäß § 9 AGBG unwirksam; je-

doch bleibt eine gewöhnliche Bürgschaft (§ 765 BGB) als Verpflichtung beste-

hen, weil die unwirksame Klausel inhaltlich und sprachlich teilbar ist (vgl.

BGHZ 106, 19, 25; 109, 197, 203; 145, 203, 211 f) und die Bürgschaft auf er-

stes Anfordern lediglich eine qualifizierte Form der Bürgschaft darstellt (vgl.

BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 24/98, WM 1999, 895 ff). Im übrigen er-

gäbe sich dasselbe Ergebnis aus einer ergänzenden Vertragsauslegung (vgl.

BGHZ 137, 153, 156 ff).

4. Der Einwand der rechtswidrigen Subventionierung von Konkurren-

zunternehmen der Hauptschuldnerin ist im Bürgschaftsprozeß unerheblich, weil

die Klägerin für das Verhalten des Freistaats Thüringen rechtlich nicht einzu-

stehen hat. Insoweit kommen allenfalls Amtshaftungsansprüche der Haupt-

schuldnerin gegen das Land in Betracht.

Kreft

Kirchhof

Fischer

Raebel

Kayser