BGH Urteil vom 18.07.2002 – III ZR 248/01
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 18. Juli 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. September 2001 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin suchte im Jahre 1994 gemeinsam mit ihrem Ehemann für
die Erweiterung von dessen metallverarbeitendem Betrieb ein geeignetes Ge-
werbegrundstück. Sie entschied sich für ein im Eigentum des Landwirts M.
stehendes, in der beklagten Gemeinde belegenes Areal in der Ge-
samtgröße von 7.259 m². Aufgrund eines Kaufvertrages vom 9. März 1995 er-
warb sie hieraus eine Teilfläche von 2.000 m² (das spätere Flurstück 66/1) und
aufgrund eines weiteren Kaufvertrages vom 18. Mai 1995 die Restfläche (das
spätere Flurstück 66/2), und zwar jeweils zu einem Kaufpreis von 13 DM/m².
In der Folgezeit wurde das größere Grundstück 66/2 mit einer Halle be-
baut. Das kleinere Flurstück blieb ungenutzt.
Die Klägerin behauptet, der stellvertretende Gemeindedirektor L.
der Beklagten habe ihr zu dieser Art des Erwerbsvorganges geraten, da auf
diese Weise lediglich für die kleinere Parzelle 66/1 Erschließungskosten und
Abgaben anfallen würden. Tatsächlich ist die Klägerin jedoch - unstreitig -
zu Erschließungskosten und Beiträgen für das Gesamtgelände herangezogen
worden. Ihre hiergegen gerichteten verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfe
blieben erfolglos. Die Klägerin macht geltend, statt der von ihr im Vertrauen auf
die Erklärungen L. kalkulierten Erwerbskosten von 153.230 DM belaufe
sich der Gesamtaufwand für die Anschaffung beider Grundstücke einschließ-
lich Erschließungskosten auf 298.128,52 DM. Sie nimmt daher die Beklagte
aufgrund der Erklärungen L. auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverlet-
zung in Anspruch, und zwar in Höhe von 75.862,56 DM nebst Zinsen auf Zah-
lung, in Höhe eines Betrages von 84.628,72 DM auf Freistellung von weiteren
Erschließungskosten. Außerdem begehrt sie die Feststellung, daß die Beklagte
sie auch von weiteren Erschließungskosten freizustellen habe.
Die Beklagte hat eine Amtspflichtverletzung bestritten. Die Klage ist in
beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin
ihre Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten der Klägerin, die behauptete
Erklärung des damaligen stellvertretenden Gemeindedirektors, bei einer Tei-
lung der zu erwerbenden Grundstücksfläche müßten nur für die kleinere Par-
zelle Erschließungskosten und Abgaben entrichtet werden, sei eine fehlerhafte
Auskunft gewesen. Diese konnte den Tatbestand einer Amtspflichtverletzung
erfüllen. Denn die Pflicht der Amtsträger einer Gemeinde, Auskünfte richtig,
wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen, besteht auch und gerade bei Fra-
gen nach dem Umfang zu erwartender Erschließungskosten (Senatsurteil vom
3. Mai 2001 - III ZR 191/00 = NVwZ 2002, 373).
2.
Das Berufungsgericht stützt die Abweisung der Amtshaftungsklage dar-
auf, es habe sich nicht feststellen lassen, daß die behauptete Auskunft für den
Erwerb des Grundstücks durch die Klägerin ursächlich gewesen sei. Das Be-
rufungsgericht weist darauf hin, daß die Klägerin nach ihrem eigenen Sach-
vortrag ein Grundstück in der Nachbargemeinde B. zum Preise von
42.000 DM an der Hand gehabt und sich gleichwohl für den Erwerb des hier in
Rede stehenden Areals in O. entschlossen habe, welches nach ih-
ren eigenen Angaben, d.h. unter Nichtberücksichtigung der erhöhten tatsächli-
chen Erschließungslast, bereits 153.000 DM hatte kosten sollen. Danach trifft
es zu, daß selbst unter Berücksichtigung der von der Gemeinde gewährten
Wirtschaftsförderung in Höhe von 30.000 DM die Klägerin einen Mehraufwand
von 81.000 DM gehabt hätte. Dies allein rechtfertigt jedoch, wie die Revision
mit Recht rügt und wie die Klägerin in den Vorinstanzen durchgängig geltend
gemacht hat, noch nicht die vom Berufungsgericht gezogene Folgerung. Die
Klägerin kann sich vielmehr darauf berufen, daß der Wert des "Standortvor-
teils", für den sie die 81.000 DM aufzubringen bereit war, sich in eben diesem
Betrag erschöpfte. Tatsächlich kostete das gesamte erschlossene Grundstück
jedoch nicht 153.000 DM, sondern knapp 300.000 DM. Danach liegt klar zuta-
ge - und dem Senat ist nicht erkennbar, was die Klägerin sonst noch vortragen
sollte -, daß sie Belastungen in dieser Größenordnung nicht auf sich geno m-
men hätte, wenn sie von vornherein über deren Umfang ordnungsgemäß auf-
geklärt worden wäre.
3.
Das Berufungsgericht beanstandet ferner die Schadensberechnung der
Klägerin. Dabei mag ihm im Ausgangspunkt darin beizupflichten sein, daß die
Klägerin hier das positive Interesse geltend macht, also verlangt, so gestellt zu
werden, wie wenn die behaupteten Erklärungen L. richtig gewesen wä-
ren und sie von den Erschließungskosten für den größeren Grundstücksteil
verschont geblieben wäre. Dies allein genügt aber nicht, um die Klage in vol-
lem Umfang abzuweisen. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Zahlenmateri-
al läßt sich nämlich - erforderlichenfalls nach richterlichem Hinweis und notfalls
mit Hilfe eines Sachverständigen - eine schlüssige Schadensberechnung vor-
nehmen: Die Klägerin kann verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn L.
die entsprechenden Auskünfte nicht erteilt hätte. Dann hätte sie von dem
Grundstückskauf Abstand genommen, weil sie, wie oben bereits dargelegt,
nicht damit hätte rechnen dürfen, von einem über die kalkulierten 153.000 DM
hinausgehenden Gesamtaufwand verschont zu bleiben. Dies bedeutet, daß
Grundlage der Schadensersatzforderung der gesamte getätigte Aufwand ist,
abzüglich des ihm in Form des Vorteilsausgleichs gegenüberzustellenden
Vermögenszuwachses, den die Klägerin durch den Wert des erworbenen
Grundbesitzes erlangt hat. Ergibt diese Gegenüberstellung, daß das Grund-
stück den gezahlten Gesamtpreis tatsächlich wert gewesen ist, würde ein
Schaden gleichwohl nicht von vornherein ausgeschlossen sein: Die Klägerin
macht nämlich geltend, daß das erworbene Grundstück für ihre Zwecke viel zu
groß sei. Dies bedeutet, daß ihr die Nutzungsvorteile des an sich bestehenden
objektiven Wertes des Grundstücks nicht in vollem Umfang zugute kommen.
Dies mindert den auf den Schaden anzurechnenden Vorteil und wirkt sich in-
soweit zu Lasten der Beklagten aus. Der Senat sieht auch keine durchgreifen-
den Bedenken dagegen, gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe insoweit
eine Schätzung nach § 287 ZPO vorzunehmen. Im übrigen betreffen die Erwä-
gungen des Berufungsgerichts zur Schadensberechnung nicht die in diese ein-
gestellten Prozeßkosten, die die Klägerin hatte aufwenden müssen, um im
Verfahren des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes eine Herabsetzung
der Erschließungskostenlast zu erreichen. Diese Aufwendungen werden be-
reits durch das negative Interesse gedeckt.
4.
Mit der jetzigen Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch
zur Nichtannahme der Revision in der Parallelsache III ZR 96/01 (Vorinstan-
zen: LG Osnabrück, 2 O 261/00/OLG Oldenburg, 6 U 268/00). Denn jene Sa-
che war auf der Grundlage des dortigen Parteivorbringens und der getroffenen
tatrichterlichen Feststellungen revisionsrechtlich anders zu beurteilen als die
vorliegende.
5.
Das Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Die Sa-
che ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, welches die noch erfor-
derliche tatrichterliche Aufklärung nachzuholen haben wird.
Rinne
Wurm
Richter am Bundesgerichtshof Streck ist im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Rinne
Schlick
Dörr