BGH Beschluss vom 18.07.2002 – IX ZB 102/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juli 2002
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 18. Juli 2002
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Magdeburg vom 25. Februar 2002 wird auf Ko-
sten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 8.000 €.
Gründe
Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. statthafte Rechts-
beschwerde ist unzulässig gemäß § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 BGB n.F., weil
die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Bundesgerichtshofs erfordert. Mit der Ansicht der Rechtsbeschwerde,
falls der Konkursgrund der Zahlungsunfähigkeit nur auf die Forderung des an-
tragstellenden Gläubigers gestützt werde, müsse das Insolvenzgericht von dem
Bestand der geltend gemachten Forderung überzeugt sein, muß sich der Senat
nicht auseinandersetzen, weil im vorliegenden Fall weitere Gläubiger jeweils
selbständige Forderungen haben. Jedenfalls in einem derartigen Fall genügt
es, daß jeder Antragsteller seine Forderung glaubhaft macht.
Die übrigen Rechtsfehler, die die Rechtsbeschwerde beanstandet, stel-
len bloße Verfahrensmängel dar, bei deren Vorliegen der Zugang zum BGH
ebenfalls nur eröffnet ist, wenn die Entscheidung darüber grundsätzliche Be-
deutung hat oder wenn die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheit-
lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs gebieten
(Amtliche Begründung zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Regierungsentwurf, BT-
Drucks. 14/4722 S. 105). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Kreft
Kirchhof
Fischer
Ganter
Kayser