Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.07.2002 – IX ZB 102/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Juli 2002

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 18. Juli 2002

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Magdeburg vom 25. Februar 2002 wird auf Ko-

sten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 8.000 €.

Gründe

Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. statthafte Rechts-

beschwerde ist unzulässig gemäß § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 BGB n.F., weil

die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Bundesgerichtshofs erfordert. Mit der Ansicht der Rechtsbeschwerde,

falls der Konkursgrund der Zahlungsunfähigkeit nur auf die Forderung des an-

tragstellenden Gläubigers gestützt werde, müsse das Insolvenzgericht von dem

Bestand der geltend gemachten Forderung überzeugt sein, muß sich der Senat

nicht auseinandersetzen, weil im vorliegenden Fall weitere Gläubiger jeweils

selbständige Forderungen haben. Jedenfalls in einem derartigen Fall genügt

es, daß jeder Antragsteller seine Forderung glaubhaft macht.

Die übrigen Rechtsfehler, die die Rechtsbeschwerde beanstandet, stel-

len bloße Verfahrensmängel dar, bei deren Vorliegen der Zugang zum BGH

ebenfalls nur eröffnet ist, wenn die Entscheidung darüber grundsätzliche Be-

deutung hat oder wenn die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheit-

lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs gebieten

(Amtliche Begründung zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Regierungsentwurf, BT-

Drucks. 14/4722 S. 105). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Kreft

Kirchhof

Fischer

Ganter

Kayser