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BGH Urteil vom 19.07.2002 – V ZR 232/01

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 19. Juli 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

BGB §§ 883, 2301

Der Anspruch des Übergebers aus einem, auf den Tod des Übernehmers befristeten

Grundstücksübergabevertrag ist vormerkbar; dies gilt nicht, wenn der Anspruch un-

ter der Bedingung steht, daß das Grundstück sich beim Tode des Übernehmers

noch in dessen Vermögen befindet.

BGH, Urt. v. 19. Juli 2002 - V ZR 232/01 - OLG Schleswig LG Flensburg

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 19. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-

Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1. Juni 2001

wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte war Alleineigentümerin einer im Wohnungsgrundbuch von

W. eingetragenen Doppelhaushälfte. Mit notariellem Überlassungsver-

trag vom 21. Oktober 1995 übertrug sie einen Miteigentumsanteil von einem

Drittel an dem Wohnungseigentum an die (frühere) Widerbeklagte und ließ ihn

an diese auf. Als Gegenleistung war ein Überlassungspreis von 250.000 DM zu

entrichten. Im Anschluß an die Auflassung ist beurkundet:

"Die Parteien sind sich darüber einig, daß der übertragene 1/3- Miteigentumsanteil von der Übernehmerin (scil.: Widerbeklagte) auf die Überlasserin oder deren Erben rückübertragen wird für den Fall des Ablebens der Übernehmerin. Die Parteien bewilligen und beantragen schon jetzt die Eintragung einer Rückauflas-

sungsvormerkung im Wohnungsgrundbuch von W. ... . Für die Durchführung der Rückauflassung soll die Vorlage der Sterbeurkunde der Übernehmerin genügen."

Anschließend ließen die Vertragsparteien von demselben Notar einen

"Erbvertrag und Nutzungsvertrag" beurkunden. Er enthält folgendes:

"Die Parteien vereinbaren im Wege des Erbvertrages, daß mit Ableben der Erschienenen zu 2 (scil.: Widerbeklagte) ihr 1/3- Miteigentumsanteil auf die Erschienene zu 1 (scil.: Beklagte) oder deren Erben rückübertragen wird, die Erschienene zu 1 insoweit also Erbin dieses 1/3-Miteigentums wird."

Bei Abschluß der Verträge war die Beklagte 60, die Widerbeklagte 70

Jahre alt. Am 15. Januar 1996 wurde "zur Sicherung des bedingten Anspruchs

auf Eigentumsübertragung ... gemäß Bewilligung vom 21.10.1995" zugunsten

der Beklagten eine Vormerkung in das Wohnungsgrundbuch eingetragen. Am

20. November 1998 schloß die Widerbeklagte mit dem Kläger einen Überlas-

sungsvertrag über den erworbenen Miteigentumsanteil gegen Zahlung von

100.000 DM. Für den Kläger wurde eine "Eigentumsübertragungsvormerkung"

in das Wohnungsgrundbuch eingetragen.

Der Kläger hat von der Beklagten die Zustimmung zur Löschung der zu

ihren Gunsten eingetragenen Vormerkung verlangt. Diese hat widerklagend

den Kläger auf Zustimmung zur Löschung der für ihn eingetragenen Vormer-

kung und die Widerbeklagte auf die Feststellung in Anspruch genommen, daß

sie nicht berechtigt ist, über den Miteigentumsanteil zu verfügen. Das Landge-

richt hat Klage und Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das

Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Die Be-

klagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht verneint einen Grundbuchberichtigungsanspruch

(§ 894 BGB) des Klägers. Der Überlassungsvertrag enthalte eine stillschwei-

gend getroffene, schuldrechtliche Verpflichtung zur Rückübertragung des Mit-

eigentumsanteils im Falle des Ablebens der Widerbeklagten. Sollte der Notar

eine bedingte oder befristete Rückauflassung auf die Beklagte beurkundet ha-

ben, sei sie in eine solche Verpflichtung umzudeuten. Sie sei vormerkungsfä-

hig. Dies hält den Angriffen der Revision stand.

II.

1. Zutreffend und unter den Parteien auch nicht umstritten ist der Aus-

gangspunkt des Berufungsurteils, wonach Rechtsgeschäfte unter Lebenden

auf den Todesfall künftige oder bedingte Ansprüche begründen können, die

nach § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB vormerkungsfähig sind, letztwillige Verfügungen

dagegen nicht. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch das Ergebnis seiner

Vertragsauslegung, wonach der zugunsten der Beklagten eingetragenen Auf-

lassungsvormerkung ein Rechtsgeschäft unter Lebenden zugrunde

liegt

(§§ 133, 157 BGB).

a) Nach dem Text des Überlassungsvertrags kann es allerdings bereits

zweifelhaft sein, ob die unmittelbar an die Auflassung des Miteigentumsanteils

an die Widerbeklagte anschließende Bestimmung über dessen Rückübertra-

gung überhaupt eine Verpflichtung zum Gegenstand hat. Der Notar, der im

Erbvertrag die Beklagte als Erbin des ihr zugedachten Einzelgegenstandes,

des Miteigentumsanteils, bezeichnet, hat im Überlassungsvertrag die gesetzli-

che Bezeichnung für das dingliche Geschäft, Einigung (§ 873 BGB), in verbaler

Form gebraucht; nach dem weiteren Urkundstext ist er möglicherweise davon

ausgegangen, der Vollzug der Erklärung im Grundbuch könne nach dem Tode

der Widerbeklagten berichtigend durch Vorlage einer öffentlichen Urkunde

(Sterbeurkunde) herbeigeführt werden. Dem Berufungsgericht war es indessen

nicht verwehrt, in einer nach § 925 Abs. 2 BGB unwirksamen Auflassung auf

den Todesfall zugleich den Ausdruck des ihr zugrundeliegenden Verpflich-

tungsgeschäfts zu erblicken oder das unwirksame Geschäft in eine solche Ver-

pflichtung umzudeuten (§ 140 BGB). Der Verpflichtungswille kommt in der Ur-

kunde jedenfalls andeutungsweise zum Ausdruck, so daß die Wirksamkeit der

Verpflichtung keinen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des § 313 Satz 1

BGB unterliegt (Senat, BGHZ 87, 150, 154).

b) Die Regelung im Überlassungsvertrag ist auch nicht wegen inhaltli-

cher Identität mit dem im Erbvertrag zugunsten der Beklagten angeordneten

Vermächtnis (§ 2087 Abs. 2 BGB) gleichzusetzen. Zwar ist das in beiden Ver-

trägen angestrebte Ergebnis insoweit übereinstimmend, als mit dem Tode der

Widerbeklagten die Beklagte oder deren Erben befugt sein sollen, die Rück-

übertragung des Miteigentums zu verlangen. Die hierzu rechtlich möglichen

Wege sind indessen verschieden. Der Vertrag unter Lebenden auf den To-

desfall begründet eine wirksame, allerdings auf den Tod des Verpflichteten be-

fristete Pflicht zur Rückübertragung, die der Erbe als eine vom Erblasser her-

rührende Schuld (§ 1967 Abs. 2, 1. Alt. BGB) zu erfüllen hat. Das Vermächtnis

begründet, auch wenn es seine Grundlage in einem Erbvertrag hat, keine Ver-

pflichtung des (künftigen) Erblassers gegenüber dem Beschenkten, sich einer

Verfügung über den vermachten Gegenstand zu enthalten (§ 2286 BGB); die

Verpflichtung zur Übereignung entsteht zum Zeitpunkt des Erbfalls in der Per-

son des Erben (§§ 2174, 2176, 1967 Abs. 2, 2. Alt. BGB). Das Berufungsge-

richt konnte mithin der in dem Überlassungsvertrag enthaltenen Regelung ge-

genüber dem Erbvertrag eine eigenständige Bedeutung zumessen.

c) Die Rüge der Revision, dem Berufungsgericht seien gleichwohl Aus-

legungsfehler unterlaufen, greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat es nicht

unterlassen, die beiden Verträge, was die Revision zu Recht fordert, in ihrem

Zusammenhang zu betrachten. Es hat nur, soweit es die Würdigung der tat-

sächlichen Auslegungsgrundlagen angeht (§ 286 ZPO), andere tatsächliche

Schlüsse gezogen, als die Revision für angezeigt hält, und die gesetzlichen

Auslegungsregeln (§ 133 BGB) anders, jedoch fehlerfrei angewandt. Entgegen

der Auffassung der Revision ist es nicht von einer Vermutung ausgegangen,

die Partner eines Erbvertrages ergänzten diesen, um dem Bedachten eine

vormerkungsfähige Position zu verschaffen, regelmäßig um eine schuldrechtli-

che Abrede (z.B. ein schuldrechtliches Verfügungsverbot, § 137 Satz 2 BGB,

mit Rückauflassungsanspruch im Falle der Zuwiderhandlung). Das Berufungs-

gericht hat vielmehr, was möglich und sogar naheliegend war, in der Bestim-

mung des Überlassungsvertrags eine eigenständige, gegenüber dem Erbver-

trag gleichrangige Regelung gesehen. Die unzulängliche textliche Fassung der

Rückübertragungsverpflichtung hinderte es nicht, nach Sinn und Zweck des

Beurkundeten auf eine solche zu schließen. Die Frage nach der gegenüber der

Verpflichtung unter Lebenden auf den Todesfall verbleibenden Funktion des

zusätzlichen Vermächtnisses konnte es, wie geschehen, angesichts der zutage

getretenen Grenzen der fachlichen Möglichkeiten des Notars, zurückstellen. Zu

Unrecht rügt die Revision auch das Übergehen eines Beweisantritts. Unge-

achtet der Frage der Beweislast hat die Beklagte die Widerbeklagte nicht zum

Beweis dafür benannt, daß diese eine schuldrechtliche Rückübertragungs-

pflicht nicht habe begründen wollen und dies auch zum Ausdruck gebracht ha-

be. Davon, daß sie die Beklagte letztwillig bedenken wollte, geht auch das Be-

rufungsgericht aus. Wegen der weiteren Verfahrensrügen macht der Senat von

der Möglichkeit des § 565a ZPO a.F. (§ 564 ZPO) Gebrauch.

2. Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht auch ein Schenkungs-

versprechen von Todes wegen, auf das nach § 2301 Abs. 1 Satz 1 BGB die

Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung finden. Die Vor-

schrift erfaßt nur einen Teil der Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den To-

desfall, nämlich nur solche, die unter der Bedingung geschlossen werden, daß

der Beschenkte den Schenker überlebt. Sollte die Verpflichtung der Widerbe-

klagten zur Rückauflassung als Schenkung zu werten sein, so enthielte sie,

wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgeht, doch keine solche Bedingung.

Die - allerdings auf den Tod der Widerbeklagten befristete - Rückübertra-

gungspflicht besteht unabhängig davon, ob die Beklagte zu diesem Zeitpunkt

noch lebt. Ist sie vorverstorben, sind ihre Erben nach § 1922 BGB berechtigt,

die Eigentumsübertragung zu fordern. In diesem Punkte läßt die Urkunde kei-

nen Zweifel. Daß auch in dem Erbvertrag eine Rückübertragung auf die Erben

der Beklagten vorgesehen ist, steht dem nicht entgegen. Hierbei handelt es

sich um eine Bestellung von Ersatzvermächtnisnehmern nach § 2190 BGB.

3. Die Rückübertragungsverpflichtung wäre allerdings, obwohl unter Le-

benden begründet, nicht vormerkungsfähig, wenn sie unter der Bedingung

stünde, daß sich der Miteigentumsanteil beim Tode der Widerbeklagten noch

in deren Vermögen befindet. In diesem Falle würde die Verpflichtung keine

weitergehende Bindung der Widerbeklagten bewirken als das zusätzlich beur-

kundete Vermächtnis. Die Widerbeklagte hätte in diesem Falle, wie ein Erblas-

ser gegenüber dem Bedachten, keine Verpflichtung auf sich genommen, von

einer anderweiten Verfügung über das Eigentum unter Lebenden abzusehen.

Rechtsfehlerfrei gelangt das Berufungsgericht indes zu dem Ergebnis, daß die

Rechtsstellung der Beklagten aus dem Überlassungsvertrag einer solchen Be-

schränkung nicht unterliegt. Es mißt dem Überlassungsvertrag eine obligatori-

sche Bindung unter Lebenden bei, die der Widerbeklagten die Verfügung über

den Gegenstand "praktisch" verbietet. Der Umstand, daß es der Widerbeklag-

ten nicht nur "praktisch", sondern, gegenüber der Beklagten, auch vertraglich

verboten ist, von ihrer weiterbestehenden Verfügungsbefugnis als Eigentüme-

rin gegenüber Dritten Gebrauch zu machen, ändert an der Sache nichts. Gera-

de für solche Fälle ist die Vormerkung geschaffen (§ 883 Abs. 2 BGB).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel

Tropf

Klein

Lemke

Gaier