BGH Beschluss vom 22.07.2002 – I ZR 135/02
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
I ZR 135/02
BESCHLUSS
vom
22. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Juli 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Starck, Prof.
Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher
beschlossen:
Auf Antrag der Beklagten wird der Wert ihrer Beschwer auf einen
60.000 DM übersteigenden Betrag heraufgesetzt.
Der Streitwert des landgerichtlichen und des Berufungsverfahrens
wird in Abänderung der Beschlüsse des Landgerichts vom 14. Juni
2000 und des Berufungsgerichts vom 11. Dezember 2001 auf
100.000 DM, der Streitwert des Revisionsverfahrens auf
51.129,18 € (= 100.000 DM) festgesetzt (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung der Kläger aus
dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juni 2000 und dem Ur-
teil des Kammergerichts vom 11. Dezember 2001 einstweilen ein-
zustellen, wird abgelehnt.
Gründe
Eine Einstellung der Vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO kommt regel-
mäßig nicht in Betracht, wenn der Schuldner es in der Berufungsinstanz ver-
säumt hat, von der Möglichkeit eines Antrags nach § 712 ZPO Gebrauch zu
machen, obwohl der unersetzliche Nachteil bereits zu diesem Zeitpunkt erkenn-
und nachweisbar war (BGH, Beschl. v. 27.8.1998 – XII ZR 167/98, NJW-RR
1998, 1603 f. m.w.N.; Musielak/Lackmann, ZPO, 3. Aufl., § 719 Rdn. 5). Einen
solchen Antrag, der nach § 714 ZPO vor Schluß der mündlichen Verhandlung,
auf die das Urteil ergeht, hätte eingereicht werden müssen, hat die Beklagte
ausweislich des Protokolls über die Berufungsverhandlung und des Tatbestan-
des des Berufungsurteils nicht gestellt. Dafür, daß ihr dies nicht möglich oder
nicht zumutbar gewesen wäre, hat sie nichts dargetan. Der Antrag war im
Streitfall auch nicht deswegen entbehrlich, weil ihm das Berufungsgericht, das
sogar die Voraussetzungen für die Anordnung der Abwendungsbefugnis nach
chen hätte.
Erdmann
Starck
Bornkamm
Pokrant
Büscher