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BGH Beschluss vom 22.07.2002 – I ZR 135/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZR 135/02

BESCHLUSS

vom

22. Juli 2002

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Juli 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Starck, Prof.

Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:

Auf Antrag der Beklagten wird der Wert ihrer Beschwer auf einen

60.000 DM übersteigenden Betrag heraufgesetzt.

Der Streitwert des landgerichtlichen und des Berufungsverfahrens

wird in Abänderung der Beschlüsse des Landgerichts vom 14. Juni

2000 und des Berufungsgerichts vom 11. Dezember 2001 auf

100.000 DM, der Streitwert des Revisionsverfahrens auf

51.129,18 € (= 100.000 DM) festgesetzt (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung der Kläger aus

dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juni 2000 und dem Ur-

teil des Kammergerichts vom 11. Dezember 2001 einstweilen ein-

zustellen, wird abgelehnt.

Gründe

Eine Einstellung der Vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO kommt regel-

mäßig nicht in Betracht, wenn der Schuldner es in der Berufungsinstanz ver-

säumt hat, von der Möglichkeit eines Antrags nach § 712 ZPO Gebrauch zu

machen, obwohl der unersetzliche Nachteil bereits zu diesem Zeitpunkt erkenn-

und nachweisbar war (BGH, Beschl. v. 27.8.1998 – XII ZR 167/98, NJW-RR

1998, 1603 f. m.w.N.; Musielak/Lackmann, ZPO, 3. Aufl., § 719 Rdn. 5). Einen

solchen Antrag, der nach § 714 ZPO vor Schluß der mündlichen Verhandlung,

auf die das Urteil ergeht, hätte eingereicht werden müssen, hat die Beklagte

ausweislich des Protokolls über die Berufungsverhandlung und des Tatbestan-

des des Berufungsurteils nicht gestellt. Dafür, daß ihr dies nicht möglich oder

nicht zumutbar gewesen wäre, hat sie nichts dargetan. Der Antrag war im

Streitfall auch nicht deswegen entbehrlich, weil ihm das Berufungsgericht, das

sogar die Voraussetzungen für die Anordnung der Abwendungsbefugnis nach

§§ 711, 713 ZPO – zu Unrecht – verneint hat, vermutlich ohnehin nicht entspro-

chen hätte.

Erdmann

Starck

Bornkamm

Pokrant

Büscher