Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 06.12.2000 – XII ZR 167/98

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Dezember 2000

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2000 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hah-

ne, Gerber und Sprick

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Mai 1998 wird

nicht angenommen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 24.672 DM.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat

im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Ausle-

gung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE

54, 277). Die Parteien hatten den Mietvertrag bis zum 30. Juni 1995 befristet.

Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich dem Vertragstext keine

- unabhängig von der Option getroffene - selbständige Vereinbarung über eine

automatische Vertragsverlängerung bis zum 30. Juni 2000 entnehmen. Dem

Mieter war lediglich eine Verlängerungsoption bis 2010 eingeräumt worden, für

deren Ausübung jedoch keine bestimmte Frist vorgesehen war. Aus dem Um-

stand, daß die Parteien auch die Höhe des Mietzinses für die Zeit bis 30. Juni

2000 geregelt und für die anschließende Zeit bis 2010 einer neuen Vereinba-

rung überlassen haben, kann noch nicht auf eine Verlängerung des Mietvertra-

ges geschlossen werden, da diese Regelung ihren Sinn auch dann behält,

wenn sie nur vorsorglich für den Fall des § 568 BGB oder die rechtzeitige Opti-

onsausübung getroffen wurde.

Nach Fristablauf hatte sich das Mietverhältnis zunächst gemäß § 568

BGB auf unbestimmte Zeit fortgesetzt und war sodann vom Vermieter unter

Einhaltung der normalen Kündigungsfristen gekündigt worden. Die vom Mieter

erst nach regulärem Fristablauf ausgeübte Option war verspätet und konnte

keine Wirkungen mehr entfalten.

Haben die Mietvertragsparteien - wie hier - eine feste Laufzeit des Ver-

trages vereinbart und dem Mieter eine Verlängerungsoption eingeräumt, ohne

hierfür eine Frist zur Geltendmachung vorzusehen, so ist im Wege der ergän-

zenden Vertragsauslegung davon auszugehen, daß die Option bis zum Ablauf

des befristeten Mietvertrages ausgeübt werden muß. Denn es liegt im schüt-

zenswerten Interesse des Vermieters, der dem Mieter die Verlängerungsoption

eingeräumt hat, bis zum Ablauf des Mietvertrages zu wissen, ob er sich auf

eine Fortsetzung des Vertrages mit dem Mieter einstellen muß. Dies hat der

Bundesgerichtshof - in Modifizierung des Urteils vom 4. Dezember 1974

(VIII ZR 160/73 MDR 1975, 397) - bereits ausgeführt (vgl. BGH, Urteil vom

14. Juli 1982 - VIII ZR 196/81 - NJW 1982, 2770, 2771; und vom 20. März 1985

- VIII ZR 64/84 - ZMR 1985, 260, 261; vgl. ferner bereits die ältere Rechtspre-

chung RGZ 99, 154, 155 ff.; BGH, Urteil vom 17. Mai 1967 - V ZR 96/64 -

WM 1967, 935, 936; OLG Düsseldorf MDR 1981, 847; OLG Düsseldorf

ZMR 1991, 378; OLG Köln ZMR 1996, 433; Erman/Jendrek BGB 10. Aufl. vor

§ 535 Rdn. 69; Staudinger/Emmerich [13. Bearb. 1995] BGB Vorbem. zu

§§ 535, 536 Rdn. 223, 225; Soergel/Kummer BGB 12. Aufl. vor § 535 Rdn. 33;

Emmerich/

Sonnenschein Miete 7. Aufl. vor §§ 535, 536 BGB Rdn. 77, 78; Reinstorf in

Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. Kap. II

Rdn. 215, 216; a.A. wohl MünchKomm/Voelskow BGB 3. Aufl. §§ 535, 536

Rdn. 34, 35; Wolf/Eckert/Ball Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und

Leasingrechts 8. Aufl. Rdn. 833).

Aus § 568 BGB folgt nichts anderes. Der Umstand, daß sich das Miet-

verhältnis gemäß § 568 BGB mangels eines rechtzeitigen Widerspruchs des

Vermieters auf unbestimmte Zeit fortsetzt, führt nicht dazu, daß die Option

nunmehr auch nach dem regulären Fristablauf ausgeübt werden könnte. § 568

BGB will durch seine Fiktion lediglich den Eintritt eines vertragslosen Zustan-

des verhindern. Er bewirkt ein Fortbestehen des Mietvertrages mit dem verein-

barten Inhalt, allerdings mit Ausnahme der Regelungen, die sich auf den

Zeitablauf beziehen und der Fortsetzung auf unbestimmte Zeit entgegenstehen

würden. Daher kann auch die mit Fristablauf erloschene Option nicht wieder

aufleben (vgl. Palandt/Putzo BGB 59. Aufl. § 568 Rdn. 10 m.w.N.).

Blumenröhr

Krohn

Hahne

Gerber

Sprick