BGH Urteil vom 06.12.2000 – XII ZR 167/98
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Dezember 2000
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hah-
ne, Gerber und Sprick
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Mai 1998 wird
nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 24.672 DM.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Ausle-
gung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE
54, 277). Die Parteien hatten den Mietvertrag bis zum 30. Juni 1995 befristet.
Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich dem Vertragstext keine
- unabhängig von der Option getroffene - selbständige Vereinbarung über eine
automatische Vertragsverlängerung bis zum 30. Juni 2000 entnehmen. Dem
Mieter war lediglich eine Verlängerungsoption bis 2010 eingeräumt worden, für
deren Ausübung jedoch keine bestimmte Frist vorgesehen war. Aus dem Um-
stand, daß die Parteien auch die Höhe des Mietzinses für die Zeit bis 30. Juni
2000 geregelt und für die anschließende Zeit bis 2010 einer neuen Vereinba-
rung überlassen haben, kann noch nicht auf eine Verlängerung des Mietvertra-
ges geschlossen werden, da diese Regelung ihren Sinn auch dann behält,
wenn sie nur vorsorglich für den Fall des § 568 BGB oder die rechtzeitige Opti-
onsausübung getroffen wurde.
Nach Fristablauf hatte sich das Mietverhältnis zunächst gemäß § 568
BGB auf unbestimmte Zeit fortgesetzt und war sodann vom Vermieter unter
Einhaltung der normalen Kündigungsfristen gekündigt worden. Die vom Mieter
erst nach regulärem Fristablauf ausgeübte Option war verspätet und konnte
keine Wirkungen mehr entfalten.
Haben die Mietvertragsparteien - wie hier - eine feste Laufzeit des Ver-
trages vereinbart und dem Mieter eine Verlängerungsoption eingeräumt, ohne
hierfür eine Frist zur Geltendmachung vorzusehen, so ist im Wege der ergän-
zenden Vertragsauslegung davon auszugehen, daß die Option bis zum Ablauf
des befristeten Mietvertrages ausgeübt werden muß. Denn es liegt im schüt-
zenswerten Interesse des Vermieters, der dem Mieter die Verlängerungsoption
eingeräumt hat, bis zum Ablauf des Mietvertrages zu wissen, ob er sich auf
eine Fortsetzung des Vertrages mit dem Mieter einstellen muß. Dies hat der
Bundesgerichtshof - in Modifizierung des Urteils vom 4. Dezember 1974
(VIII ZR 160/73 MDR 1975, 397) - bereits ausgeführt (vgl. BGH, Urteil vom
14. Juli 1982 - VIII ZR 196/81 - NJW 1982, 2770, 2771; und vom 20. März 1985
- VIII ZR 64/84 - ZMR 1985, 260, 261; vgl. ferner bereits die ältere Rechtspre-
chung RGZ 99, 154, 155 ff.; BGH, Urteil vom 17. Mai 1967 - V ZR 96/64 -
WM 1967, 935, 936; OLG Düsseldorf MDR 1981, 847; OLG Düsseldorf
ZMR 1991, 378; OLG Köln ZMR 1996, 433; Erman/Jendrek BGB 10. Aufl. vor
§ 535 Rdn. 69; Staudinger/Emmerich [13. Bearb. 1995] BGB Vorbem. zu
Emmerich/
Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. Kap. II
Rdn. 215, 216; a.A. wohl MünchKomm/Voelskow BGB 3. Aufl. §§ 535, 536
Rdn. 34, 35; Wolf/Eckert/Ball Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und
Leasingrechts 8. Aufl. Rdn. 833).
Aus § 568 BGB folgt nichts anderes. Der Umstand, daß sich das Miet-
verhältnis gemäß § 568 BGB mangels eines rechtzeitigen Widerspruchs des
Vermieters auf unbestimmte Zeit fortsetzt, führt nicht dazu, daß die Option
nunmehr auch nach dem regulären Fristablauf ausgeübt werden könnte. § 568
BGB will durch seine Fiktion lediglich den Eintritt eines vertragslosen Zustan-
des verhindern. Er bewirkt ein Fortbestehen des Mietvertrages mit dem verein-
barten Inhalt, allerdings mit Ausnahme der Regelungen, die sich auf den
Zeitablauf beziehen und der Fortsetzung auf unbestimmte Zeit entgegenstehen
würden. Daher kann auch die mit Fristablauf erloschene Option nicht wieder
aufleben (vgl. Palandt/Putzo BGB 59. Aufl. § 568 Rdn. 10 m.w.N.).
Blumenröhr
Krohn
Hahne
Gerber
Sprick