BGH Urteil vom 22.07.2002 – II ZR 265/00
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 265/00
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
ja nein
Verkündet am: 22. Juli 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 138 Bb Abs. 1, § 705; SGB V § 103 Abs. 6
a) Übernimmt ein neu zugelassener Arzt in einer Gemeinschaftspraxis eine va- kant gewordene Vertragsarztstelle, so kollidiert im Falle seines freiwilligen Ausscheidens aus der Praxis das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Inter- esse des verbleibenden Arztes, die Gemeinschaftspraxis in dem bisherigen Umfang fortzuführen, mit dem Grundrecht des ausscheidenden Arztes auf Berufsfreiheit. Der auftretende Konflikt ist nach dem Grundsatz der prakti- schen Konkordanz zu lösen.
b) Eine gesellschaftsvertragliche Regelung, die dem neu eingetretenen Ver- tragsarzt für den Fall, daß er freiwillig aus der Gemeinschaftspraxis aus- scheidet, die Pflicht auferlegt, einen Antrag auf Ausschreibung des vakant werdenden Kassenarztsitzes zu stellen, verstößt jedenfalls dann nicht gegen § 138 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG, wenn der Ausscheidende wegen der relativ kurzen Zeit seiner Mitarbeit die Gemeinschaftspraxis noch nicht entscheidend mitprägen konnte. Sie entspricht im übrigen der Bestimmung des § 103 Abs. 6 SGB V.
BGH, Urteil vom 22. Juli 2002 - II ZR 265/00 - Pfälzisches OLG Zweibrücken
LG Frankenthal (Pfalz)
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 22. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin
Münke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des
Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 9. August 2000
aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 14. Dezember 1999 ab-
geändert. Der Beklagte wird verurteilt, Antrag auf Ausschreibung
seines Kassenarztsitzes als Augenarzt bei der kassenärztlichen
Vereinigung
der
Pfalz
(KV
Pfalz),
N.,
zu
stellen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger und sein Vater betrieben
in F. eine augenärztliche
Gemeinschaftspraxis. Nach dem Ausscheiden des Vaters zum 31. Dezember
1997 erhielt der Beklagte den freigewordenen Sitz als Vertragsarzt und setzte
die Gemeinschaftspraxis mit dem Kläger fort. Die Vergabe kassenärztlicher
Zulassungen
für Augenärzte
ist
im Planungsbereich F. gem. §§ 101,
103 SGB V beschränkt.
In dem im Dezember 1997 unterzeichneten Gesellschaftsvertrag über die
Errichtung der gemeinsamen Praxis vereinbarten die Parteien für den Fall des
Ausscheidens eines Partners nach ordentlicher Kündigung die Übernahme sei-
ner Praxisanteile durch den Kläger gegen Zahlung einer Abfindung sowie die
Verpflichtung des ausscheidenden Partners, unverzüglich bei der zuständigen
kassenärztlichen Vereinigung einen Antrag auf Ausschreibung seines vakant
werdenden Kassenarztsitzes zu stellen, um so die weitere Existenz der Ge-
meinschaftspraxis zu ermöglichen.
Der Beklagte schied zum 30. September 1999 aufgrund einer von ihm im
März 1999 erklärten Kündigung aus der Gemeinschaftspraxis aus, ohne aller-
dings einen Antrag auf Ausschreibung seines Kassenarztsitzes zu stellen.
Vielmehr behielt er seine kassenärztliche Zulassung und eröffnete in der Nähe
der klägerischen Praxis zum 1. Oktober 1999 eine Einzelpraxis.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Verurteilung des Beklagten, die
Ausschreibung seines Kassenarztsitzes entsprechend der vertraglichen Verein-
barung zwischen den Parteien zu beantragen. Er ist der Auffassung, die darin
liegende Verpflichtung, für den Fall des Ausscheidens auf die Zulassung als
Kassenarzt zu verzichten, sei nicht wegen Verstoßes gegen Art. 12 GG nach
§ 138 BGB nichtig. Der vertragliche Anspruch sei auch nicht dadurch unterge-
gangen, daß der Beklagte innerhalb des Planungsbezirkes umgezogen sei und
seinen Vertragsarztsitz mitgenommen habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Berufung des Klägers
war kein Erfolg beschieden. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebe-
gehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, unabhängig von der Frage, ob
die vertragliche Verpflichtung zum Verzicht auf den Vertragsarztsitz nach § 138
BGB nichtig sei, scheitere die Klage schon daran, daß mit dem Ausscheiden
des Beklagten unter Mitnahme seiner Zulassung als Kassenarzt der Anspruch
des Klägers entfallen sei, weil eine Gemeinschaftspraxis, deren Interessen
nach § 103 Abs. 6, Abs. 4 SGB V bei einer Ausschreibung des Vertragsarztsit-
zes des Beklagten zu berücksichtigen seien, nicht mehr existiere. Das hält revi-
sionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß der
entsprechende Passus des Gesellschaftsvertrages zwischen den Parteien nicht
nur eine Verpflichtung zur Beantragung der Ausschreibung des Kassenarztsit-
zes enthält, sondern zugleich, auch wenn dies im Vertrag nicht ausdrücklich
erwähnt ist, die Verpflichtung, auf seine Zulassung gegenüber der kassenärztli-
chen Vereinigung zu verzichten. Denn nur auf diese Weise kann in einem ge-
sperrten Bezirk ein Ausschreibungsverfahren eingeleitet werden, § 95 Abs. 7
SGB V.
2. Die Verpflichtung, für den Fall des Ausscheidens auf den Sitz als Ver-
tragsarzt zu verzichten, ist nicht wegen Verstoßes gegen Art. 12 GG nach § 138
BGB nichtig. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an dem Erhalt der Ge-
meinschaftspraxis.
a) Dieses Interesse ist durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. Art. 12 Abs. 1
GG enthält ein einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit, das sich dem Grun-
de nach auf die Berufswahl wie die Berufsausübung erstreckt (BVerfGE 7, 377,
402 st. Rspr.).
Wird die Tätigkeit als Kassenarzt in zulässiger Weise in einer Gemein-
schaftspraxis ausgeübt, so stellt die Wahl einer solchen Praxisform eine Ent-
scheidung für eine bestimmte Art der Berufsausübung dar und ist ebenfalls
durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. Diesem Schutz ist immanent, daß die Ge-
meinschaftspraxis in der Form und mit der Anzahl von Vertragsärzten grund-
sätzlich weiterbetrieben werden kann, die für sie vorgesehen ist. Deshalb hat
der Gesetzgeber die Verkleinerung einer Gemeinschaftspraxis durch das Aus-
scheiden eines Vertragsarztes in § 103 Abs. 6 SGB V erschwerten Bedingun-
gen unterworfen. Das Bundessozialgericht hat aus dem Sinn und Zweck dieser
Bestimmung für die Ärzte einer Gemeinschaftspraxis ein eigenes Recht herge-
leitet, nach dem Ausscheiden eines Vertragsarztes ein Ausschreibungsverfah-
ren für dessen Nachfolge einzuleiten, obwohl das Gesetz ursprünglich nur dem
Ausscheidenden ein derartiges Recht einräumen wollte (BSG, NZS 1999, 470).
Zudem hat es entschieden, daß im Nachbesetzungsverfahren Ärzten, welche
die Tätigkeit des ausgeschiedenen Arztes in der Gemeinschaftspraxis nicht
fortsetzen wollen, auf der Grundlage des § 103 Abs. 4 Satz 3 SGB V keine Zu-
lassung erteilt werden darf (BSGE 85, 1).
b) Ob dem Kläger auch das Grundrecht auf Schutz des Eigentums
(Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) zur Seite steht, kann offenbleiben.
Zum verfassungsrechtlich geschützten Eigentum gehören zwar alle ver-
mögenswerten Rechtspositionen, die das bürgerliche Recht einem privaten
Rechtsträger als Eigentum zuordnet (BVerfGE 95, 64, 82). Das Verhältnis von
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu Art. 12 Abs. 1 GG ist jedoch dadurch geprägt, daß
das Grundrecht auf Schutz des Eigentums das Erworbene, das Ergebnis der
Betätigung, das Grundrecht der Berufsfreiheit dagegen den Erwerb, die Betäti-
gung als solche, schützt. Wird in die Freiheit der individuellen Erwerbs- und Lei-
stungsbetätigung eingegriffen, so ist der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG
berührt; begrenzt er mehr die Innehabung und Verwendung vorhandener Ver-
mögensgüter, so kommt der Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in Betracht
(BVerfGE 30, 292, 335).
Der Schwerpunkt des vorliegenden Falles liegt bei der Erwerbsbetäti-
gung. Wenn Art. 14 Abs. 1 GG trotzdem eingriffe, wären die Mitglieder einer
Gemeinschaftspraxis aber auch durch ihn geschützt. Gesetzliche Eigentums-
bindungen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) müssen zur Erreichung des angestrebten
Zieles geeignet und notwendig sein und dürfen nicht weitergehen, als der
Schutzzweck reicht (BVerfGE 79, 174, 198). Sie dürfen überdies nicht unzu-
mutbar sein (BVerfGE 76, 220, 238). Von solchen Bindungen hat der Gesetz-
geber für den Fall, daß ein Vertragsarzt die Gemeinschaftspraxis verläßt, zu-
gunsten der verbleibenden Mitglieder nicht nur abgesehen, sondern die von den
verbleibenden Mitgliedern nicht gewollte Verkleinerung sogar erschwert.
c) Diesen grundrechtlich geschützten Interessen des Klägers steht
- worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - das Grundrecht des Beklag-
ten auf Berufsfreiheit gegenüber. Dieser Konflikt ist nach dem Grundsatz der
praktischen Konkordanz zu lösen, der fordert, daß nicht eine der widerstreiten-
den Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle ei-
nen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (BVerfGE 93, 1, 21 m.w.N.). Da-
bei ist zu ermitteln, welche verfassungsrechtliche Position für die konkret zu
entscheidende Frage das höhere Gewicht hat (BVerfGE 2, 1, 72 f.). Die schwä-
chere Position darf nur so weit zurückgedrängt werden, wie das logisch und
systematisch zwingend erscheint; ihr sachlicher Grundwertgehalt muß in jedem
Fall respektiert werden (BVerfGE 28, 243, 261). Dem trägt der vom Senat in
ständiger Rechtsprechung vertretene Grundsatz der nach beiden Seiten inter-
essengerechten Auslegung Rechnung (Sen.Urt. v. 3. April 2000 - II ZR 194/98,
WM 2000, 1195).
Die Auffassung des Berufungsgerichts, ohne entsprechenden Ausgleich
für den Verzicht auf die Zulassung werde dem ausscheidenden Vertragsarzt
das Risiko des Scheiterns der Zusammenarbeit einseitig auferlegt, so daß seine
Lebensgrundlage aufs Spiel gesetzt werde, wird diesem Maßstab nicht gerecht.
Vielmehr führt die Abwägung der beiderseitigen Interessen im vorliegenden Fall
dazu, daß dem Erhalt der klägerischen Gemeinschaftspraxis der Vorrang einzu-
räumen ist. Der Beklagte war lediglich ein Jahr und neun Monate in der Ge-
meinschaftspraxis tätig. Dieser Zeitraum ist zu kurz, um dem Beklagten eine
Rechtsposition zu verschaffen, die gegenüber der des Klägers vorrangig sein
könnte. Jede Aufnahme eines Partners in eine Praxis würde zum unkalkulierba-
ren Risiko, könnte der ausscheidende Arzt seine Zulassung mit der Folge des
Verlustes des Vertragsarztsitzes für die aufnehmende Praxis nach derartig kur-
zer Zeit einfach mitnehmen. Anders mögen die Dinge allenfalls dann liegen,
wenn aus Gründen, für die der aufnehmende Arzt verantwortlich ist, der weitere
Verbleib in der Praxis für den Aufgenommenen unzumutbar ist. Ein solcher Fall
liegt jedoch hier eindeutig nicht vor; der Beklagte nennt keinen Grund, warum er
die Zusammenarbeit mit dem Kläger beendet hat. Der Zulassungsverzicht für
den Fall des Ausscheidens nach noch nicht einmal zwei Jahren ist dem Be-
klagten auch zuzumuten. In dieser relativ kurzen Zeit konnte er die Gemein-
schaftspraxis noch nicht entscheidend mitprägen.
Aus §§ 21, 19 des Gesellschaftsvertrages ergibt sich - entgegen der
Meinung der Revisionserwiderung - nichts Gegenteiliges. Da zu deren Ausle-
gung weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind und das Beru-
fungsgericht keine eigene Auslegung vorgenommen hat, kann der Senat sie
selber auslegen (BGHZ 121, 284, 289). Aus § 21 Abs. 1 des Gesellschaftsver-
trages ("Der ausscheidende Gesellschafter erhält ... die Abfindung in voller Hö-
he, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden ... in einem Um-
kreis von 15 km ... keine kassenärztliche Tätigkeit aufnimmt ...") ergibt sich
nicht, daß es im Belieben des eingetretenen Vertragsarztes stehen sollte, ob er
in der Praxis verblieb oder nicht. Zwar konnte "jeder Gesellschafter seine Betei-
ligung an der Gemeinschaftspraxis unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten
zum Ende eines Quartals schriftlich kündigen" (§ 18 Abs. 2 des Gesellschafts-
vertrages). Doch traf ihn dann die Pflicht, "gleichzeitig unverzüglich bei der kas-
senärztlichen Vereinigung (KV) einen Antrag auf Ausschreibung des vakant
werdenden Kassenarztsitzes zu stellen, um die weitere Existenz der Gemein-
schaftspraxis zu ermöglichen, wenn der verbleibende Gesellschafter dies
wünscht" (§ 19 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages). Hieraus folgt, daß dem Be-
klagten nicht die Befugnis zustand, die Gemeinschaftspraxis ohne entspre-
chende Konsequenzen zu verlassen. Die Bestimmungen der §§ 20, 21 des Ge-
sellschaftsvertrages erweisen sich in diesem Lichte als reine Abfindungsrege-
lungen. Durch sie ist den Interessen des Beklagten ausreichend Rechnung ge-
tragen. Soweit sich die Abfindung nach § 21 des Gesellschaftsvertrages da-
durch reduziert, daß der Beklagte sich - vertragswidrig - in unmittelbarer räumli-
cher Nähe zur Gemeinschaftspraxis niedergelassen hat, ist dies sachlich ge-
rechtfertigt.
d) Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Zulässigkeit
von Wettbewerbsverboten läßt sich nach Auffassung des Senats eine Sitten-
widrigkeit des Verzichts auf die Zulassung nicht herleiten. Richtig ist zwar, daß
der Senat ein zeitlich unbefristetes und örtlich unbeschränktes Wettbewerbs-
verbot für den aus einer Sozietät ausscheidenden Rechtsanwalt für sittenwidrig
erachtet hat, weil es auf ein lebenslanges Berufsverbot hinauslief (Urt. v.
28. April 1986 - II ZR 254/85, WM 1986, 1251). Damit ist aber der vorliegende
Fall nicht zu vergleichen. Zum einen kann eine Zulassung, wenn auch oft mit
einem Ortswechsel verbunden, in jedem nicht gesperrten Bezirk erlangt wer-
den, was die Frist erheblich relativiert, zum anderen steht es dem die Zulassung
aufgebenden Arzt frei, sich in gesperrten Bezirken auf eine Vertragsarztstelle zu
bewerben. Von einem örtlich unbeschränkten Wettbewerbsverbot durch Zulas-
sungsverzicht kann daher nicht ausgegangen werden. Auch aus der "Labor-
ärzteentscheidung" des I. Zivilsenats (I ZR 102/94, NJW 1997, 799) folgt nichts
anderes, weil es dort um ein Wettbewerbsverbot für Weiterbildungsassistenten
ohne eigene Kassenzulassung ging und der Assistent sich außerhalb des örtli-
chen Geltungsbereiches des Wettbewerbsverbots frei niederlassen durfte. Dem
Urteil des Senats vom 14. Juli 1997 (II ZR 238/96, WM 1997, 1707) ist ebenfalls
mangels Vergleichbarkeit des Sachverhalts eine Sittenwidrigkeit des Zulas-
sungsverzichts nicht zu entnehmen: Wie bei einer Entscheidung des Oberlan-
desgerichts München (MedR 1997, 221) ging es dort um einen Fall des Aus-
scheidens eines Praxispartners nach langjähriger Zusammenarbeit, nicht aber
nach relativ kurzer Zeit; zum anderen lag der Senatsentscheidung ein zeitlich
unbefristetes Wettbewerbsverbot für den ausgeschiedenen Tierarzt zugrunde,
was mit der vorliegenden Konstellation nicht verglichen werden kann.
3. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht dadurch entfallen, daß die
Gemeinschaftspraxis seit dem Ausscheiden des Beklagten nicht mehr existent
ist. Denn zum einen steht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
überhaupt nicht fest, ob der Zulassungsausschuß die Interessen der (ehemali-
gen) klägerischen Gemeinschaftspraxis bei einer Neubesetzung der Stelle an-
gesichts des eindeutig vertragsbrüchigen und rechtswidrigen Verhaltens des
Beklagten nicht doch nach § 103 Abs. 6 SGB V in der Weise berücksichtigt,
daß ein Bewerber zum Zuge kommt, der zum Eintritt in die Praxis bereit ist.
Zum anderen kann der Kläger einen möglichen Schadensersatzanspruch ge-
gen den Beklagten erst dann beziffern, wenn durch die Entscheidung des Aus-
schusses endgültig feststeht, ob er die Praxis auf Dauer alleine betreiben muß
oder nicht.
II. Da nach dem Tatsachenvortrag der Parteien weitere Feststellungen
nicht in Betracht kommen, kann der Senat selber entscheiden (§ 565 Abs. 3
Ziff. 1 ZPO a.F.). Das Berufungsurteil ist aufzuheben und der Beklagte unter
Abänderung des landgerichtlichen Urteils entsprechend dem im Berufungsver-
fahren gestellten Hauptantrag zu verurteilen.
Röhricht
Hesselberger
Henze
Kraemer
Münke