Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 22.07.2002 – II ZR 90/01

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

II ZR 90/01

URTEIL

in dem Rechtsstreit

ja Nachschlagewerk: BGHZ: ja BGHR: ja

Verkündet am: 22. Juli 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 138 Bb Abs. 1, § 705; SGB V § 103 Abs. 6

a) Übernimmt ein neu zugelassener Arzt in einer Gemeinschaftspraxis eine va- kant gewordene Vertragsarztstelle, so kollidiert im Falle seines freiwilligen Ausscheidens aus der Praxis das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Inter- esse der verbleibenden Ärzte, die Gemeinschaftspraxis in dem bisherigen Umfang fortzuführen, mit dem Grundrecht des ausscheidenden Arztes auf Berufsfreiheit. Der auftretende Konflikt ist nach dem Grundsatz der prakti- schen Konkordanz zu lösen.

b) Eine gesellschaftsvertragliche Regelung, die dem neu eingetretenen Ver- tragsarzt für den Fall, daß er freiwillig aus der Gemeinschaftspraxis aus- scheidet, die Pflicht auferlegt, auf seine Zulassung als Kassenarzt zu ver- zichten, verstößt jedenfalls dann nicht gegen § 138 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG, wenn der Ausscheidende wegen der relativ kurzen Zeit seiner Mitarbeit die Gemeinschaftspraxis noch nicht entscheidend mitprägen konn- te.

BGH, Urteil vom 22. Juli 2002 - II ZR 90/01 - OLG Stuttgart LG Stuttgart

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 22. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht

und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin

Münke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 20. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Februar 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger sind seit 1975 in einer Gemeinschaftspraxis als Kassenärzte

in E. miteinander verbunden. Im Jahre 1992 erweiterten sie die Praxis

um einen dritten Kollegen. Nach dem Ausscheiden seines Vorgängers trat der

Beklagte am 1. Januar 1996 in die Gemeinschaftspraxis ein, nachdem er durch

den Zulassungsausschuß

für Ärzte I

im Zulassungsbezirk N.-W.

am 29. August 1995 die Zulassung als Vertragsarzt erhalten hatte und sein

Eintritt in die Praxis der Kläger genehmigt worden war. Die Vergabe kassen-

ärztlicher Zulassungen im Planungsbereich E. war zum damaligen Zeit-

punkt gem. §§ 101, 103 SGB V beschränkt.

Nachdem es im Rahmen der Verhandlungen der Parteien über den Ab-

schluß eines Gesellschaftsvertrages zu Unstimmigkeiten gekommen war, er-

klärte der Beklagte am 13. Mai 1996 die Kündigung zum 30. Juni 1996, worauf-

hin die Kläger ihrerseits am 14. Mai 1996 das Vertragsverhältnis fristlos kün-

digten. Der Zulassungsausschuß für Kassenärzte stellte daraufhin die Beendi-

gung der Gemeinschaftspraxis zum 13. Mai 1996 fest.

Der nicht unterzeichnete Entwurf eines Gesellschaftsvertrages zwischen

den Parteien sah für beide Seiten die Möglichkeit vor, im ersten Jahr die Zu-

sammenarbeit mit einer Frist von sechs Wochen zum jeweiligen Quartalsende

kündigen zu können. Ein Abfindungsanspruch sollte dem Beklagten für diesen

Fall nicht zustehen. Weiter sollte nach § 17 des Vertragsentwurfs für den Fall

des Ausscheidens der Beklagte einem fünfjährigen Verbot unterliegen, sich in

E. und dem gleichnamigen Landkreis als Arzt in freier Praxis zur Aus-

übung privat- und/oder kassenärztlicher Tätigkeit niederzulassen.

Nach seinem Ausscheiden aus der Gemeinschaftspraxis der Kläger er-

öffnete der Beklagte zunächst eine Einzelpraxis

in E., dann

in R..

Auf seine E.er Zulassung verzichtete er zum 31. Juli 1997, woraufhin die

Vertragsarztstelle neu ausgeschrieben wurde. Der Zulassungsausschuß erteilte

einem Bewerber die Zulassung, der zu einem Eintritt in die Praxis der Kläger

nicht bereit war, während ein anderer Bewerber, Dr. Wa., der hierzu

bereit gewesen wäre, nicht zum Zuge kam. Der gegen die Entscheidung ein-

gelegte Widerspruch der Kläger und des Beklagten war erfolglos; zur Begrün-

dung der Zurückweisung des Widerspruchs der Kläger führte der Berufungs-

ausschuß für Ärzte I für den Bezirk der kassenärztlichen Vereinigung N.-

W. aus, die ausgeschriebene Stelle beziehe sich nicht auf die Nach-

folge des Beklagten als Mitglied der von den Klägern geführten Gemein-

schaftspraxis, sondern auf die Nachfolge der vom Beklagten in E. ge-

führten Einzelpraxis. Geschützte Interessen der Kläger nach § 103 Abs. 6 i.V.m.

Abs. 4 SGB V seien daher nicht berührt.

Die Kläger haben vorgetragen, sie hätten sich im Rahmen der Verhand-

lungen über den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages mit dem Beklagten

mündlich darüber geeinigt, daß er für den Fall seines Ausscheidens auf die Zu-

lassung verzichte, um so der klägerischen Praxis den dritten Vertragsarztsitz zu

erhalten. Eine solche Verpflichtung zum Verzicht bestehe darüber hinaus ver-

tragsimmanent aufgrund des Ausscheidens während der vereinbarten Probe-

zeit. Hätte der Beklagte unmittelbar mit dem Ausscheiden auf seine Zulassung

verzichtet, hätte nach § 103 Abs. 6 i.V.m. Abs. 4 SGB V bei der Neuausschrei-

bung des Kassenarztsitzes nur ein Bewerber zum Zuge kommen können, der

zum Eintritt

in die Gemeinschaftspraxis bereit gewesen wäre. Dr. Wa.

hätte daher in diesem Fall den Vorzug erhalten müssen. Da dieser zur Zahlung

eines Kaufpreises von 480.000,00 DM für den Anteil an der Praxis bereit gewe-

sen wäre, sei ihnen, den Klägern, ein Schaden in entsprechender Höhe ent-

standen. Dessen Ersatz verlangen sie von dem Beklagten.

Der Beklagte hat vorgetragen, eine Verpflichtung zum Verzicht auf die

Zulassung als Vertragsarzt für den Fall des Ausscheidens habe weder unter

dem Gesichtspunkt einer entsprechenden Vereinbarung mit den Klägern noch

dem einer vertraglichen Nebenpflicht bestanden. Angesichts der durch Art. 12

GG garantierten Berufs- und Berufsausübungsfreiheit wäre eine derartige Ver-

pflichtung im übrigen auch unwirksam.

Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision

verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine Verpflichtung des Beklagten

zum Verzicht auf die Zulassung als Kassenarzt mit Ausscheiden aus der Ge-

meinschaftspraxis der Kläger habe selbst dann nicht bestanden, wenn er eine

solche Zusage gemacht hätte. Denn auf jeden Fall wäre eine derartige Ver-

pflichtung wegen Verstoßes gegen § 138 BGB nichtig. Das hält revisionsrechtli-

cher Überprüfung nicht stand.

Der Beklagte war verpflichtet, im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der

Gemeinschaftspraxis auf die Zulassung als Kassenarzt zu verzichten. Diese

Verpflichtung folgte - wie der Senat in Ermangelung weiterer für die Auslegung

bedeutsamer Gesichtspunkte selber entscheiden kann - auch ohne dahinge-

hende ausdrückliche Abmachung aus Sinn und Zweck der im Entwurf des Ge-

sellschaftsvertrages zwischen den Parteien vereinbarten Probezeit in Verbin-

dung mit dem Umstand, daß der Beklagte die Zulassung als Kassenarzt gerade

als Nachfolger seines Vorgängers in der Gemeinschaftspraxis der Kläger er-

halten hatte (vgl. dazu unten I. 1. c). Sie ist nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB

nichtig.

1. Die Kläger haben ein berechtigtes Interesse an dem Erhalt der dritten

Vertragsarztstelle.

a) Dieses Interesse ist durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. Art. 12 Abs. 1

GG enthält ein einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit, das sich dem Grun-

de nach auf die Berufswahl wie die Berufsausübung erstreckt (BVerfGE 7, 377,

402 st.Rspr.).

Wird die Tätigkeit als Kassenarzt in zulässiger Weise in einer Gemein-

schaftspraxis ausgeübt, so stellt die Wahl einer solchen Praxisform eine Ent-

scheidung für eine bestimmte Art der Berufsausübung dar und ist ebenfalls

durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. Diesem Schutz ist immanent, daß die Ge-

meinschaftspraxis in der Form und mit der Anzahl von Vertragsärzten grund-

sätzlich weiterbetrieben werden kann, die für sie vorgesehen ist. Deshalb hat

der Gesetzgeber die Verkleinerung einer Gemeinschaftspraxis durch das Aus-

scheiden eines Vertragsarztes in § 103 Abs. 6 SGB V erschwerten Bedingun-

gen unterworfen. Das Bundessozialgericht hat aus dem Sinn und Zweck dieser

Bestimmung für die Ärzte einer Gemeinschaftspraxis ein eigenes Recht herge-

leitet, nach dem Ausscheiden eines Vertragsarztes ein Ausschreibungsverfah-

ren für dessen Nachfolge einzuleiten, obwohl das Gesetz ursprünglich nur dem

Ausscheidenden ein derartiges Recht einräumen wollte (BSG, NZS 1999, 470).

Zudem hat es entschieden, daß im Nachbesetzungsverfahren Ärzten, welche

die Tätigkeit des ausgeschiedenen Arztes in der Gemeinschaftspraxis nicht

fortsetzen wollen, auf der Grundlage des § 103 Abs. 4 Satz 3 SGB V keine Zu-

lassung erteilt werden darf (BSGE 85, 1).

b) Ob den Klägern auch das Grundrecht auf Schutz des Eigentums

(Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) zur Seite steht, kann offenbleiben.

Zum verfassungsrechtlich geschützten Eigentum gehören zwar alle ver-

mögenswerten Rechtspositionen, die das bürgerliche Recht einem privaten

Rechtsträger als Eigentum zuordnet (BVerfGE 95, 64, 82). Das Verhältnis von

Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu Art. 12 Abs. 1 GG ist jedoch dadurch geprägt, daß

das Grundrecht auf Schutz des Eigentums das Erworbene, das Ergebnis der

Betätigung, das Grundrecht der Berufsfreiheit dagegen den Erwerb, die Betäti-

gung als solche, schützt. Wird in die Freiheit der individuellen Erwerbs- und Lei-

stungsbetätigung eingegriffen, so ist der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG

berührt; begrenzt er mehr die Innehabung und Verwendung vorhandener Ver-

mögensgüter, so kommt der Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in Betracht

(BVerfGE 30, 292, 335).

Der Schwerpunkt des vorliegenden Falles liegt bei der Erwerbsbetäti-

gung. Wenn Art. 14 Abs. 1 GG trotzdem eingriffe, wären die Mitglieder einer

Gemeinschaftspraxis aber auch durch ihn geschützt. Gesetzliche Eigentums-

bindungen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) müssen zur Erreichung des angestrebten

Zieles geeignet und notwendig sein und dürfen nicht weitergehen, als der

Schutzzweck reicht (BVerfGE 79, 174, 198). Sie dürfen überdies nicht unzu-

mutbar sein (BVerfGE 76, 220, 238). Von solchen Bindungen hat der Gesetz-

geber für den Fall, daß ein Vertragsarzt die Gemeinschaftspraxis verläßt, zu-

gunsten der verbleibenden Mitglieder nicht nur abgesehen, sondern die von den

verbleibenden Mitgliedern nicht gewollte Verkleinerung sogar erschwert.

c) Diesen grundrechtlich geschützten

Interessen der Kläger steht

- worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - das Grundrecht des Beklag-

ten auf Berufsfreiheit gegenüber. Dieser Konflikt ist nach dem Grundsatz der

praktischen Konkordanz zu lösen, der fordert, daß nicht eine der widerstreiten-

den Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle ei-

nen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (BVerfGE 93, 1, 21 m.w.N.). Da-

bei ist zu ermitteln, welche verfassungsrechtliche Position für die konkret zu

entscheidende Frage das höhere Gewicht hat (BVerfGE 2, 1, 72 f.). Die schwä-

chere Position darf nur so weit zurückgedrängt werden, wie das logisch und

systematisch zwingend erscheint; ihr sachlicher Grundwertgehalt muß in jedem

Fall respektiert werden (BVerfGE 28, 243, 261). Dem trägt der vom Senat in

ständiger Rechtsprechung vertretene Grundsatz der nach beiden Seiten inter-

essengerechten Auslegung Rechnung (Sen.Urt. v. 3. April 2000 - II ZR 194/98,

WM 2000, 1195).

Die Auffassung des Berufungsgerichts, ohne entsprechenden Ausgleich

für den Verzicht auf die Zulassung werde dem ausscheidenden Vertragsarzt

das Risiko des Scheiterns der Zusammenarbeit während der Probezeit einseitig

auferlegt, so daß seine Lebensgrundlage aufs Spiel gesetzt werde, wird diesem

Maßstab nicht gerecht. Der Beklagte hatte seine Zulassung wegen seiner Be-

reitschaft erhalten, in die Gemeinschaftspraxis einzutreten. Sein Ausscheiden

aus der Gemeinschaftspraxis der Kläger nur wenige Monate nach der Aufnah-

me seiner Tätigkeit rechtfertigt es, von ihm den Verzicht auf seine Zulassung zu

verlangen. Der Beklagte war auf Probe in der Gemeinschaftspraxis tätig. Er

sollte im ersten Jahr der Zusammenarbeit ein monatliches Fixum erhalten und

an den Gewinnen und Verlusten nicht beteiligt werden. Beiden Seiten wurde

nach dem Entwurf des Gesellschaftsvertrages das Recht eingeräumt, das Ver-

tragsverhältnis ohne Folgen - wie etwa Abfindungsansprüchen - kurzfristig zu

beenden; beide Vertragsparteien haben hiervon auch Gebrauch gemacht. Ohne

eine derartige Probezeit könnte angesichts des erforderlichen Maßes an per-

sönlicher und fachlicher Übereinstimmung ein neuer Partner nur schwer in die

Gemeinschaftspraxis aufgenommen werden. Andererseits würde die Probezeit

für die aufnehmenden Vertragsärzte - worauf die Revision zutreffend hinweist -

zum unkalkulierbaren Risiko, könnte der ausscheidende Arzt seine Zulassung

mitnehmen, mit der Folge, daß der Vertragsarztsitz für die aufnehmende Praxis

erlischt. Für den ausscheidenden Arzt ist der Zulassungsverzicht nicht ein-

schneidender als für jeden Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis während der

Probezeit endet: Nach der Kündigung und dem Verlust der Zulassung steht er

lediglich da, wo er wenige Wochen oder Monate vorher gestanden hat; er muß

sich erneut nach einer Stelle umschauen. Jeder vernünftig Handelnde wird für

diese Zeit daher keine nicht oder nur schwer rückgängig zu machende Disposi-

tionen treffen, so daß von zwangsweise eintretenden einschneidenden Folgen

privater und finanzieller Art entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts

nicht die Rede sein kann. Genauso hat sich auch der Beklagte verhalten, indem

er unstreitig, während er für die Kläger arbeitete, in T. wohnen blieb.

Auch der Umstand, daß er seine eigene Praxis in E. nach einem halben

Jahr wieder aufgab, um eine Praxis in R. zu eröffnen, spricht dagegen,

daß der Wechsel des Zulassungsbezirkes für ihn einschneidende private Fol-

gen gehabt hätte, und läßt eher vermuten, daß er zum Zeitpunkt des Beginns

der Zusammenarbeit mit den Klägern noch dabei war, sich beruflich zu orientie-

ren. Außerdem haben die Kläger unter Beweisantritt vorgetragen, daß der Be-

klagte schon im März 1996, mithin nach gerade zweimonatiger Tätigkeit, auf

der Suche nach eigenen Praxisräumen war.

Der Beklagte war im Ergebnis viel zu kurz als Vertragsarzt in der Praxis

der Kläger tätig, um eine Rechtsposition erlangt zu haben, die gegenüber der-

jenigen der Kläger vorrangig sein könnte. Er hatte noch nicht in die Praxis inve-

stiert, insbesondere keine Einlage in das Gesellschaftsvermögen erbracht.

Auch von daher ergibt sich kein Argument, ihm die überhaupt erst durch die

Aufnahme in die Praxis erlangte Zulassung auf deren Kosten zu erhalten. So-

weit das Berufungsgericht das Recht des Beklagten auf freie Ortswahl beein-

trächtigt sieht, besteht ein solches seit der Einführung der Zulassungsbe-

schränkung zum 1. Januar 1993 durch den Gesetzgeber ohnehin nicht mehr.

2. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Zulässigkeit

von Wettbewerbsverboten läßt sich nach Auffassung des Senates eine Sitten-

widrigkeit des Verzichts auf die Zulassung nicht herleiten. Richtig ist zwar, daß

der Senat ein zeitlich unbefristetes und örtlich unbeschränktes Wettbewerbs-

verbot für den aus einer Sozietät ausscheidenden Rechtsanwalt für sittenwidrig

erachtet hat, weil es auf ein lebenslanges Berufsverbot hinauslief (Urt. v.

28. April 1986 - II ZR 254/85, WM 1986, 1251). Damit ist aber der vorliegende

Fall nicht zu vergleichen. Zum einen kann eine Zulassung, wenn auch oft mit

einem Ortswechsel verbunden, in jedem nicht gesperrten Bezirk erlangt wer-

den, was die Frist erheblich relativiert, zum anderen steht es dem die Zulassung

aufgebenden Arzt frei, sich in gesperrten Bezirken auf eine Vertragsarztstelle zu

bewerben. Von einem örtlich unbeschränkten Wettbewerbsverbot durch Zulas-

sungsverzicht kann daher nicht ausgegangen werden. Auch aus der "Labor-

ärzteentscheidung" des I. Zivilsenats (I ZR 102/94, NJW 1997, 799) folgt nichts

anderes, weil es dort um ein Wettbewerbsverbot für Weiterbildungsassistenten

ohne eigene Kassenzulassung ging und der Assistent sich außerhalb des örtli-

chen Geltungsbereiches des Wettbewerbsverbots frei niederlassen durfte. Dem

Urteil des Senats vom 14. Juli 1997 (II ZR 238/96, WM 1997, 1707) ist ebenfalls

mangels Vergleichbarkeit des Sachverhalts eine Sittenwidrigkeit des Zulas-

sungsverzichts nicht zu entnehmen: Wie bei einer vergleichbaren Entscheidung

des Oberlandesgerichts München (MedR 1997, 221) ging es dort um einen Fall

des Ausscheidens eines Praxispartners nach langjähriger Zusammenarbeit,

nicht aber während der ersten Monate; zum anderen lag der Senatsentschei-

dung ein zeitlich unbefristetes Wettbewerbsverbot für den ausgeschiedenen

Tierarzt zugrunde, was mit der vorliegenden Konstellation nicht verglichen wer-

den kann.

3. Nicht zu folgen vermag der Senat auch der Auffassung des Oberlan-

desgerichts, ein Verzicht auf die Zulassung sei allenfalls gegen Zahlung einer

Karenzentschädigung nach §§ 74 ff. HGB analog zulässig. Es ist schon äußerst

fraglich, ob der Beklagte angesichts seiner im Vertragsentwurf vorgesehenen

künftigen Gesellschafterstellung unter den Schutz der genannten Vorschriften

fällt. Einer direkten wie analogen Anwendung stehen auf jeden Fall Sinn und

Zweck der Probezeit, wonach das Vertragsverhältnis in kurzer Frist für beide

Seiten folgenlos beendet werden kann, entgegen, so daß ein rechtlich ge-

schütztes Dispositionsinteresse des ausscheidenden Arztes nicht angenommen

werden kann.

II. Ein Schadensersatzanspruch der Kläger kann nicht von vornherein

verneint werden.

1. Den Klägern kann nicht vorgehalten werden, sie hätten nach dem

Ausscheiden des Beklagten aus der Gemeinschaftspraxis ein eigenes Aus-

schreibungsverfahren für dessen Nachfolge einleiten können. Zu dem Zeit-

punkt, zu dem der Beklagte ausschied, existierte die neue Rechtsprechung des

Bundessozialgerichts noch nicht. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundes-

sozialgerichts war der etwaige Schaden bereits eingetreten.

2. Die Kläger haben unter Beweisantritt vorgetragen, Dr. Wa.

wäre bereit gewesen, schon im Jahre 1996 gegen Zahlung von 480.000,00 DM

in die Gemeinschaftspraxis einzutreten. Soweit das Berufungsgericht ausführt,

es sei unsicher, ob Dr. Wa. überhaupt den Zuschlag erhalten hätte,

übersieht es die Bedeutung der Regelung des § 103 Abs. 6 SGB V für die Zu-

lassungsentscheidung, wenn die Vertragsarztstelle einer Gemeinschaftspraxis

zu besetzen und ein eintrittswilliger Bewerber vorhanden ist. Auch wenn die

Verwaltungspraxis im Jahre 1996 teilweise anders war als nach der neueren

Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wurde schon zwei Jahre zuvor

deutlich die Auffassung vertreten, daß die Interessen der verbleibenden Partner

der Gemeinschaftspraxis im Zulassungsverfahren ein besonderes Gewicht

hätten, ja sogar vorrangig seien (Steinhilper, MedR 1994, 232; Wertenbruch,

MedR 1996, 485, 489). Auch der Berufungsausschuß für Ärzte I für den Bezirk

der

kassenärztlichen Vereinigung N.-W.

ist

offensichtlich

dieser

Auffassung gewesen, weil er in seiner Begründung für die Zurückweisung des

Widerspruchs der Kläger entscheidend darauf abgestellt hat, die ausgeschrie-

bene Stelle beziehe sich nicht auf die Nachfolge des Beklagten als Mitglied der

von den Klägern geführten Gemeinschaftspraxis, sondern auf die Nachfolge der

vom Beklagten in E. eröffneten Einzelpraxis, weshalb geschützte Inter-

essen der Kläger nach § 103 Abs. 6 i.V.m. Abs. 4 SGB V nicht berührt seien.

III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es

unter Heranziehung von § 287 ZPO die erforderlichen Feststellungen zur Scha-

denshöhe, gegebenenfalls nach Ergänzung des Vortrags der Parteien, treffen

und die etwa notwendigen Beweise erheben kann. Das Berufungsgericht wird

ferner die neue Rechtsprechung des Senats zu berücksichtigen haben, wonach

Anspruchsinhaber nicht die Kläger in Person, sondern die von ihnen gebildete

Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist (Urt. v. 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, ZIP

2001, 330; Beschl. v. 18. Februar 2002 - II ZR 331/00, ZIP 2002, 614). Falls

dem nicht schon durch die Änderung des Rubrums Rechnung getragen werden

könnte, wäre jedenfalls eine Umstellung der Klage sachdienlich.

Röhricht

Hesselberger

Henze

Kraemer

Münke