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BGH Beschluss vom 22.07.2002 – VI ZB 36/02

VI. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZB 36/02

BESCHLUSS

vom

22. Juli 2002

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin

Dr. Müller und die Richter Dr. Dressler, Wellner, die Richterin Diederichsen und den

Richter Stöhr

am 22. Juli 2002

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Kostenausspruch im

Zwischenurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom

10. April 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 7.300

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil zum einen ein Zwischen-

urteil gemäß § 280 Abs. 2 ZPO in betreff der Rechtsmittel als Endurteil

anzusehen ist und zum anderen die isolierte Anfechtung der Kosten-

entscheidung unzulässig ist, § 99 Abs. 1 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Müller

Dr. Dressler

Wellner

Diederichsen

Stöhr