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BGH Beschluss vom 22.07.2002 – VI ZB 36/02
VI. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Müller und die Richter Dr. Dressler, Wellner, die Richterin Diederichsen und den
Richter Stöhr
am 22. Juli 2002
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Kostenausspruch im
Zwischenurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom
10. April 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 7.300
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil zum einen ein Zwischen-
urteil gemäß § 280 Abs. 2 ZPO in betreff der Rechtsmittel als Endurteil
anzusehen ist und zum anderen die isolierte Anfechtung der Kosten-
entscheidung unzulässig ist, § 99 Abs. 1 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Müller
Dr. Dressler
Wellner
Diederichsen
Stöhr