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BGH Beschluss vom 23.07.2002 – 3 StR 179/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 179/02

BESCHLUSS

vom

23. Juli 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 2002 ge-

mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Mönchengladbach vom 27. November 2001 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 4.

der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Ko-

sten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-

klagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß

der Angeklagte des schweren sexuellen Mißbrauchs von Kin-

dern und des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen

schuldig ist und

c) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern und sexuellen Mißbrauchs

von Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren ver-

urteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er

die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren ge-

mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall

II. 4. der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Es bestehen Bedenken, ob inso-

weit die Verfahrensvoraussetzung einer wirksamen Anklageerhebung vorliegt.

In den übrigen Fällen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der

Revisionsrechtfertigung zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2

StPO). Entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts konnte das Landge-

richt im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichti-

gen, daß er mit dem - auch nur kurzzeitigen - Analverkehr eine gravierende

Form des schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern verwirklicht hat. Denn

der Analverkehr mit einem 10 Jahre alten Kind ist eine Handlung, die unter den

möglichen Begehungsformen des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu den schwer-

wiegenderen gehört.

Der Senat hat den Urteilsspruch entsprechend geändert. Die für die ein-

gestellte Tat verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten entfällt. Die ausge-

sprochene Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren kann nicht bestehen bleiben.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht aus der Einsatzstrafe

von einem Jahr sechs Monaten Freiheitsstrafe und den weiteren verbleibenden

Freiheitsstrafen von zweimal neun Monaten und einmal drei Monaten eine mil-

dere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte. Die der Gesamtstrafenbildung zu-

grundeliegenden Feststellungen sind fehlerfrei getroffen worden und werden

von der Aufhebung nicht erfaßt; das neue Tatgericht kann jedoch ergänzende

Feststellungen treffen.

Winkler Miebach Pfister

von Lienen Becker