Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 23.07.2002 – 3 StR 179/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 2002 ge-
mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Mönchengladbach vom 27. November 2001 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 4.
der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Ko-
sten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-
klagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß
der Angeklagte des schweren sexuellen Mißbrauchs von Kin-
dern und des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen
schuldig ist und
c) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern und sexuellen Mißbrauchs
von Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren ver-
urteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er
die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren ge-
mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
II. 4. der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Es bestehen Bedenken, ob inso-
weit die Verfahrensvoraussetzung einer wirksamen Anklageerhebung vorliegt.
In den übrigen Fällen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
StPO). Entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts konnte das Landge-
richt im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichti-
gen, daß er mit dem - auch nur kurzzeitigen - Analverkehr eine gravierende
Form des schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern verwirklicht hat. Denn
der Analverkehr mit einem 10 Jahre alten Kind ist eine Handlung, die unter den
möglichen Begehungsformen des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu den schwer-
wiegenderen gehört.
Der Senat hat den Urteilsspruch entsprechend geändert. Die für die ein-
gestellte Tat verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten entfällt. Die ausge-
sprochene Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren kann nicht bestehen bleiben.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht aus der Einsatzstrafe
von einem Jahr sechs Monaten Freiheitsstrafe und den weiteren verbleibenden
Freiheitsstrafen von zweimal neun Monaten und einmal drei Monaten eine mil-
dere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte. Die der Gesamtstrafenbildung zu-
grundeliegenden Feststellungen sind fehlerfrei getroffen worden und werden
von der Aufhebung nicht erfaßt; das neue Tatgericht kann jedoch ergänzende
Feststellungen treffen.
Winkler Miebach Pfister
von Lienen Becker