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BGH Beschluss vom 23.07.2002 – 3 StR 187/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 187/02

BESCHLUSS

vom 23. Juli 2002 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 2002 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 11. Februar 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Winkler Miebach Pfister von Lienen Becker