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BGH Beschluss vom 23.07.2002 – 3 StR 220/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. Juli 2002 in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 2002 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 21. Februar 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange- klagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Mo- naten verurteilt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Winkler Miebach Pfister von Lienen Becker