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BGH Beschluss vom 23.07.2002 – 3 StR 240/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 240/02

BESCHLUSS

vom

23. Juli 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 2002 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Kleve vom 3. April 2002 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

(§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Anordnung des Verfalls von

660 DM durch die Anordnung der Einziehung dieses Geldbetrags

ersetzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbun-

desanwalts bemerkt der Senat:

1. Die Einziehung des bei der Kurierfahrt eingesetzten Mobiltelefons läßt

sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht auf § 33 Abs. 2 BtMG

stützen, denn diese Vorschrift ermöglicht lediglich die Einziehung von Gegen-

ständen, auf die sich eine Betäubungsmittelstraftat bezieht. Rechtsgrundlage

kann vielmehr nur § 74 Abs. 1 StGB sein (vgl. BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmit-

tel 5).

2. Das Landgericht hat den Verfall der vom Angeklagten bei der Fahrt

mitgeführten Geldbeträge von 200 Gulden und 660 DM auf § 73 b Abs. 1 StGB

i. V. m. § 33 Abs. 1 BtMG gestützt. Dies ist rechtlich unzutreffend.

a) Die einem Kurier überlassenen Reisespesen werden zur Durchfüh-

rung der Tat benötigt und sind daher nicht als aus der Tat erlangter Gewinn

abzuschöpfen. Sie unterliegen vielmehr als Tatmittel der Einziehung (BGHR

StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 4). Der Senat hat daher die Verfallserklärung durch

die Einziehungsanordnung ersetzt. Der Angeklagte hätte sich insoweit nicht

anders verteidigen können.

Angesichts des geringen Betrages kann ein Einfluß der Einziehungsent-

scheidung auf die Bemessung der Freiheitsstrafe ausgeschlossen werden.

b) Dagegen kann es bei der Verfallserklärung von 200 Gulden verblei-

ben. Diesen Betrag hat der Angeklagte ungeachtet seiner Deklaration als

"Spesen" ersichtlich als zusätzlichen Kurierlohn erhalten, nachdem er bean-

standet hatte, daß ihm Kokain statt Marihuana mitgegeben worden war (UA

S. 5).

Winkler Miebach Pfister

von Lienen Becker