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BGH Beschluss vom 23.07.2002 – 4 StR 170/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 170/02

BESCHLUSS

vom

23. Juli 2002

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführerin am 23. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 4

StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Halle vom 15. Oktober 2001 mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei

Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit

der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Nach den Feststellungen stach die Angeklagte mit einem 32 cm langen

Brotmesser auf ihren früheren Lebenspartner M. F. ein, um diesen für sein

“ihr unerträgliches Verhalten zu bestrafen“. Dabei handelte sie mit bedingtem

Tötungsvorsatz. M. F. konnte den Stich abwehren. Die Angeklagte forderte

sodann die bei dem Tatgeschehen anwesende K. S. auf zu "ver-

schwinden", um zu verhindern, daß sie M. F. zu Hilfe kam. Die Angeklagte

ging zwar davon aus, "daß K. S. die Hilfe Dritter herbeiholen werde,

die ihr verbleibende Zeit bis zu deren etwaigen Eintreffen jedoch für die Voll-

endung der Tat ausreichend sei" (UA 13). Als K. S. daraufhin die

Wohnung fluchtartig verließ, stieß die Angeklagte dem M. F. – wiederum mit

bedingtem Tötungsvorsatz - das Messer wuchtig in den linken Brustraum. Die-

se Verletzung führte zu einem sofortigen starken Blutverlust; der Todeseintritt

blieb jedoch "aufgrund des zufälligen glücklichen Umstandes (aus), daß das

Blut nicht in den eröffneten Brustraum, sondern außerhalb des Körpers aus-

trat". M. F. gelang es noch, der Angeklagten das Messer zu entreißen, be-

vor er infolge des massiven Blutverlustes stark benommen zusammensackte.

Die Angeklagte versuchte sodann, über ein Mobiltelefon ärztliche Hilfe herbei-

zuholen. Als ihr dies nicht gelang, lief sie "auf der Suche nach anderweitiger

Hilfe" auf die Straße zu einem Taxi, in dem K. S. "Schutz gesucht und

bereits - wie von der Angeklagten erwartet - die Polizei verständigt hatte". Die

Angeklagte wartete vor dem Taxi die nach wenigen Minuten eintreffenden Poli-

zei- und Rettungskräfte ab und führte sie zu dem Verletzten, der daraufhin

ärztlich versorgt und dessen Leben gerettet werden konnte.

Das Landgericht hat einen Rücktritt vom Tötungsversuch abgelehnt, weil

"die Angeklagte durch das Entreißen ihres Messers durch den Geschädigten

an der weiteren Tatausführung gehindert (gewesen sei)" (UA 23).

Damit ist - wie die Revision zu Recht beanstandet - die Ablehnung straf-

befreienden Rücktritts nicht rechtsfehlerfrei begründet.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es

für die Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch und damit für

die Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach

der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tat-

bestandlichen Erfolgs für möglich hält oder nicht ("Rücktrittshorizont"; vgl. nur

BGHSt 39, 221, 227; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 24 Rdn. 14 ff.). Fest-

stellungen dazu enthält das Urteil nicht. Auch die Voraussetzungen eines fehl-

geschlagenen Versuchs, der vorliegt, wenn der Erfolgseintritt - für den Täter

erkanntermaßen - objektiv nicht mehr möglich ist oder er ihn nicht mehr für

möglich hält, und bei dem ein Rücktritt ausgeschlossen ist (BGHSt 39, 221,

228, 232; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 6 ff.), sind dem Urteil nicht zu entnehmen;

denn es ist weder festgestellt, daß die Angeklagte weiter auf das Opfer einste-

chen wollte noch, daß ihr dies nach dem Zusammenbrechen des Opfers mit

dem bereits eingesetzten Messer oder anderen Mitteln nicht möglich gewesen

wäre.

Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Falls der

nunmehr entscheidende Tatrichter - was naheliegt - feststellen sollte, daß der

Totschlagsversuch beendet war, wird er im Hinblick auf das Nachtatverhalten

der Angeklagten auch zu prüfen haben, ob sie sich freiwillig und ernsthaft be-

müht hat, die Tatvollendung zu verhindern (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB).

Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, um eine neue Ent-

scheidung ohne Bindung an rechtskräftige Feststellungen zu ermöglichen.

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanoviæ Ernemann