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BGH Beschluss vom 23.07.2002 – X ZB 21/02

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZB 21/02

BESCHLUSS

vom

23. Juli 2002

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Juli 2002 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen,

Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der

2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 24. Juni 2002 wird

auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Eingabe des Beklagten vom 30. Juni 2002 mit der er - sinngemäß -

beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, ist als Rechtsbeschwerde

gegen diesen Beschluß zu behandeln, die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt-

haft ist.

Sie ist jedoch nicht in der gesetzlichen Form eingelegt worden. Die

Rechtsbeschwerde ist gemäß § 575 Abs. 1 ZPO binnen einer Frist von einem

Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch Einreichen einer

Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht

und durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzule-

gen, §§ 133 GVG, 78 Abs. 1 ZPO. Da diese Erfordernisse nicht vorliegen, ist

die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, § 577 Abs. 1 ZPO.

Melullis

Jestaedt

Scharen

Keukenschrijver

Mühlens