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BGH Beschluss vom 23.07.2002 – X ZB 21/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Juli 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen,
Keukenschrijver und die Richterin Mühlens
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der
2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 24. Juni 2002 wird
auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Eingabe des Beklagten vom 30. Juni 2002 mit der er - sinngemäß -
beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, ist als Rechtsbeschwerde
gegen diesen Beschluß zu behandeln, die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt-
haft ist.
Sie ist jedoch nicht in der gesetzlichen Form eingelegt worden. Die
Rechtsbeschwerde ist gemäß § 575 Abs. 1 ZPO binnen einer Frist von einem
Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch Einreichen einer
Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht
und durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzule-
gen, §§ 133 GVG, 78 Abs. 1 ZPO. Da diese Erfordernisse nicht vorliegen, ist
die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, § 577 Abs. 1 ZPO.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Keukenschrijver
Mühlens