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BGH Beschluss vom 24.07.2002 – 2 StR 233/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. Juli 2002 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Schuld- spruch dahingehend richtig gestellt, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 27 Fällen, davon in 18 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.
Bode Detter Otten
Rothfuß Fischer