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BGH Beschluss vom 24.07.2002 – 2 StR 267/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 267/02

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagen gegen das Urteil des Landgerichts

Trier vom 28. März 2002 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

Die nicht begründete Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte und

sein Verteidiger nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung wirk-

sam auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet haben. Dieser Verzicht

kann als Prozeßhandlung grundsätzlich nicht widerrufen, angefochten oder

zurückgenommen werden. Gründe für eine Unwirksamkeit der Erklärung sind

weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Bode Detter Otten

Rothfuß Fischer