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BGH Beschluss vom 24.07.2002 – IX ZB 70/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 70/02

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

am 24. Juli 2002

beschlossen:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas-

sung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Koblenz vom 29. November 2001 wird zurückgewie-

sen, soweit mit der Revision die Klage gegen den Bescheid

des Beklagten vom 16. September 1999 betreffend Versagung

einer Heilkur für das Jahr 1999 weiterverfolgt werden soll.

2. Soweit sich die Klage in den Rechtsmittelinstanzen noch gegen

den Bescheid des Beklagten vom 19. August 1998 betreffend

teilweise Versagung einer Kurkostenerstattung für das Jahr

1998 richtet, wird die Revision zugelassen.

3. Da im Umfang der Revisionszulassung auch eine Entscheidung

des Senats in der Sache selbst in Betracht kommt, wird dem

Kläger aufgegeben, seinen Antrag aus der Berufungsschrift

vom 13. August 2001 unter Nr. 1 bis zum Ablauf des

15. Oktober 2002 nach Maßgabe der Gründe klarzustellen.

4. Der Beklagte wird gebeten, innerhalb der vorgenannten Frist

dem Senat mitzuteilen, ob der Kläger im Umfang der Revisi-

onszulassung (restliche Kurkostenerstattung für 1998 nebst

Prozeßzinsen und anteilige außergerichtliche Verfahrensko-

sten) klaglos gestellt werden kann.

Gründe:

1. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision gegen die ab-

gelehnte Bewilligung einer Heilkur (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 2. DV-BEG) für das Jahr

1999 liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Insbesondere wirft weder die von der

Nichtzulassungsbeschwerde

insoweit angekündigte Aufklärungsrüge eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf noch weicht das Berufungsur-

teil in diesem Punkt von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt es grundsätz-

lich im Ermessen des Tatrichters, welche Sachverständigen er mit der Erstat-

tung von Gutachten betraut, inwieweit er ihnen folgt und ob er die Einholung

weiterer Gutachten für erforderlich hält (vgl. BGH, Urt. v. 10. März 1965 - IV ZR

76/64, BGHZ 44, 75 = RzW 1965, 464 m.Anm. Wilden LM BEG 1956 § 209

Nr. 74). Im Streitfall kommt eine Ausnahme schon deshalb nicht in Betracht,

weil der Beweisantrag des Klägers S. 4 seiner Berufungsbegründung nicht auf-

zeigt, inwieweit die aktenmäßige Grundlage des vom Landgericht eingeholten

medizinischen Sachverständigengutachtens unrichtig, unvollständig oder über-

holt sein soll.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zur Erstattung seiner

Kurkosten im Jahre 1998 wirft im Anwendungsbereich des Bundesentschädi-

gungsgesetzes eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zur Ausle-

gung von § 10 Abs. 3 Satz 2 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) auf.

Bereits das Landgericht hat das Spannungsverhältnis erörtert, welches

sich bei notwendigen Auslandskuren von Verfolgten (§ 11 2. DV-BEG) daraus

ergibt, daß die einschlägigen Vorschriften (§ 30 Abs. 1 BEG, §§ 33, 34, 106

BeamtVG, 6 Abs. 3 Buchst. a) HeilVfV, §§ 9, 10 BRKG) nicht auf das Auslands-

reisekostenrecht (vgl. §§ 20 BRKG, 3 Abs. 1 der Auslandsreisekostenverord-

nung und die allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundesministers des

Inneren über Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder, hier nach der

Neufestsetzung vom 26. November 1997, GMBl S. 830 mit Anlage 3) verwei-

sen.

Kann diese Verwaltungsvorschrift aufgrund ihrer Weiterentwicklung

nach aktuellen Erhebungen zugleich als administrative Sachverständigenaus-

sage gewertet werden, kommt ihr unter Umständen auch im Rahmen des § 10

Abs. 3 Satz 2 BRKG beweisrechtliche Bedeutung als tatsächliche Vermutung

zu. Da der Kläger keine Erstattung nachgewiesener Übernachtungskosten

verlangt, die über den in der Verwaltungsvorschrift angegebenen Höchstsatz

von täglich 170 DM hinausgeht (2.500 US-Dollar : 28 Tage = 89,29 US-Dollar

täglich x 1,7917 DM/US-Dollar = 159,98 DM täglich; ein Abzug von den Hotel-

kosten gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BRKG würde durch das Tagegeld aufgefan-

gen), könnte die gleichwohl behauptete Vermeidbarkeit dieser Kurkosten von

dem Beklagten zu untermauern sein. Die Akten lassen nicht erkennen, daß

hierzu noch weiterer Sachvortrag des Beklagten in Betracht kommt.

3. Eine Sachentscheidung des Senates auf der angegebenen Grundlage

setzt voraus, daß der Kläger seinen Antrag klarstellt. Seine Restforderung muß

unter Einschluß des vom Landgericht zugesprochenen weiteren Teilbetrages

von 864,40 DM auch in US-Dollar zu berechnen sein, da eine in US-Dollar be-

rechnete Geldsumme gefordert wird. Danach kommt es auch darauf an, wann

und mit welchem Gegenwert in US-Dollar der Betrag von 864,40 DM an den

Kläger gezahlt worden ist.

Kreft

Kirchhof

Ganter

Raebel

Kayser