BGH Beschluss vom 24.07.2002 – IX ZR 110/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 24. Juli 2002
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 7. März 2001 wird nicht ange-
nommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert
für die Revisionsinstanz beträgt 71.631,92 €
(= 140.099,86 DM).
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO
a.F.).
Die (Un-)Anfechtbarkeit der unterlassenen Abtretung wegen Gläubiger-
benachteiligung ist - entgegen der Meinung der Revision - nicht Teil des von
der Klägerin darzulegenden hypothetischen Kausalverlaufs, sondern eine vom
Beklagten darzulegende Einwendung. Die Auffassung des Berufungsgerichts,
der Beklagte habe die Anfechtbarkeit gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO nicht dar-
getan, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insofern muß sich der Be-
klagte entgegenhalten lassen, daß nach seinem eigenen Vortrag die Schuldne-
rin in dem Zeitpunkt, in dem die Abtretung hätte stattfinden sollen, nicht zah-
lungsunfähig war.
Eine Anfechtbarkeit gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO scheidet aus, weil
die Klägerin keine Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehabt hätte, wenn sie
sich - aufgrund entsprechender Beratung durch den Beklagten - für einen aus
ihrer Sicht unverfänglichen Sicherheitenaustausch entschlossen hätte.
Die Aufrechnung mit den Honoraransprüchen des Beklagten hat das
Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht nicht durchgreifen lassen (vgl. § 390
BGB a.F.). Aufgerechnet werden konnten die Honoraransprüche erst, nachdem
der Beklagte sie entsprechend § 18 BRAGO abgerechnet hatte (vgl. BGH,
Beschl. v. 13. Juli 1984 - III ZR 136/83, AnwBl. 1985, 257, 258). Die Kosten-
aufstellung vom 5. Juli 1999 genügte den Anforderungen des § 18 Abs. 2
BRAGO nicht.
Kreft Kirchhof Ganter Raebel Kayser