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BGH Beschluss vom 24.07.2002 – IX ZR 110/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

am 24. Juli 2002

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Celle vom 7. März 2001 wird nicht ange-

nommen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert

für die Revisionsinstanz beträgt 71.631,92 €

(= 140.099,86 DM).

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO

a.F.).

Die (Un-)Anfechtbarkeit der unterlassenen Abtretung wegen Gläubiger-

benachteiligung ist - entgegen der Meinung der Revision - nicht Teil des von

der Klägerin darzulegenden hypothetischen Kausalverlaufs, sondern eine vom

Beklagten darzulegende Einwendung. Die Auffassung des Berufungsgerichts,

der Beklagte habe die Anfechtbarkeit gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO nicht dar-

getan, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insofern muß sich der Be-

klagte entgegenhalten lassen, daß nach seinem eigenen Vortrag die Schuldne-

rin in dem Zeitpunkt, in dem die Abtretung hätte stattfinden sollen, nicht zah-

lungsunfähig war.

Eine Anfechtbarkeit gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO scheidet aus, weil

die Klägerin keine Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehabt hätte, wenn sie

sich - aufgrund entsprechender Beratung durch den Beklagten - für einen aus

ihrer Sicht unverfänglichen Sicherheitenaustausch entschlossen hätte.

Die Aufrechnung mit den Honoraransprüchen des Beklagten hat das

Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht nicht durchgreifen lassen (vgl. § 390

BGB a.F.). Aufgerechnet werden konnten die Honoraransprüche erst, nachdem

der Beklagte sie entsprechend § 18 BRAGO abgerechnet hatte (vgl. BGH,

Beschl. v. 13. Juli 1984 - III ZR 136/83, AnwBl. 1985, 257, 258). Die Kosten-

aufstellung vom 5. Juli 1999 genügte den Anforderungen des § 18 Abs. 2

BRAGO nicht.

Kreft Kirchhof Ganter Raebel Kayser