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BGH Beschluss vom 25.07.2002 – 1 StR 192/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 192/02

BESCHLUSS

vom

25. Juli 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2002 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Nürnberg-Fürth vom 29. November 2001, soweit es ihn be-

trifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird

die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Der Angeklagte wurde wegen Betrugs in 88 Fällen zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe verurteilt, ein weiterer Angeklagter, der das Urteil nicht angefochten

hat, wegen Begünstigung zu Geldstrafe. Die Revision hat mit der Sachrüge

Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

1. Der Angeklagte war durch mißglückte Geldanlagegeschäfte hoch ver-

schuldet. Er vermittelte daraufhin "unter Vorspiegelung irrealer Anlagegewinne"

Geldanlagen, wobei ihm die Geschädigten Beträge in vier- oder meist fünfstel-

liger, in einigen Fällen aber auch sechsstelliger Höhe überließen. In unver-

jährter Zeit legte er die Gelder überhaupt nicht mehr an, sondern verwendete

sie für sich oder zur Schuldentilgung nach dem von der Strafkammer so be-

zeichneten "Loch-auf-Loch-zu-Prinzip". War er zunächst mit etwa 500.000 DM

verschuldet, so belaufen sich seine Schulden inzwischen auf etwa 3 Millionen

DM.

2. In einer Reihe von Fällen handelt es sich um "Wiederanlagefälle". Der

Angeklagte hatte die Geschädigten veranlaßt, auf fällige Zahlungen zu ver-

zichten und ihr Kapital sowie die angeblich angelaufenen Zinsen erneut anzu-

legen.

Hier läge ein Betrugsschaden nur dann vor, wenn die Gläubiger wegen

der erneuten Täuschung auf realistische Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer

bisherigen Forderungen verzichtet hätten. Andernfalls wäre der schon zuvor

entstandene Schaden nicht weiter vertieft worden (st. Rspr., vgl. nur BGH wi-

stra 2001, 338; StV 2000, 498; Urteil vom 1. Dezember 1992 - 1 StR 695/92).

Daß in den Wiederanlagefällen derartige Möglichkeiten bestanden hätten, ver-

steht sich angesichts der Vermögensverhältnisse des Angeklagten nicht von

selbst und folgt auch nicht aus den wenigen, meist verhältnismäßig geringfügi-

gen Rückzahlungen in anderen Fällen, die sich aus den Urteilsgründen konkret

ergeben (vgl. z.B. die Fälle Nr. 17 und 58, in denen die Geschädigte M.

bei einer Anlage von 60.000 DM eine Rückzahlung von 12.850 DM und bei ei-

ner Anlage von 10.000 DM eine Rückzahlung von 300 DM erhielt).

3. In den übrigen Fällen sieht sich der Senat an der Bestätigung des

Schuldspruchs (auch der an sich sehr maßvollen Einzelstrafen) wegen Unklar-

heiten bezüglich der Konkurrenzen gehindert. So wird in einigen Fällen schon

nicht deutlich, warum bei mehreren, mit dem selben Geschädigten am selben

Tag geschlossenen Verträgen rechtlich selbständige Handlungen vorliegen

(dies betrifft nicht nur einige Wiederanlagefälle, sondern z.B. auch die Fälle 63

und 64). Die Möglichkeit einer "natürlichen Handlungseinheit" erscheint hier

zumindest nicht fernliegend.

Vor allem hat die Strafkammer aber verkannt, daß Tateinheit vorliegt,

soweit von einem Werkzeug abgeschlossene betrügerische Verträge auf nur

einem Auftrag des Täters beruhen (BGH NStZ 1994, 35 m.w.Nachw.). So ver-

hält es sich in einem konkret für den Senat nicht feststellbaren Umfang hier.

Ohne daß dies näher aufgeschlüsselt wäre, hatte der Angeklagte nämlich

"nicht immer" selbst Kontakt mit den Geschädigten, sondern er bediente sich

auch des gutgläubigen Vermittlers A. S. , demgegenüber der Ange-

klagte den "Anschein seriöser Geldanlagen aufrecht erhielt".

4. All dies führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt, ohne daß es auf

Weiteres noch ankäme. Der Senat weist jedoch auf die Ausführungen des Ge-

neralbundesanwalts im Antrag vom 15. Mai 2002 hin, wie etwa zu Unklarheiten

über den Umfang des Eröffnungsbeschlusses oder zu der notwendigen Prü-

fung hinsichtlich des von der Strafkammer ohne weiteres angewendeten, bei

einer Reihe von Taten aber noch nicht geltenden § 263 Abs. 3 StGB nF.

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