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BGH Beschluss vom 25.07.2002 – 3 StR 147/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 25. Juli 2002 in der Strafsache gegen

3 StR 147/02

1.

2.

wegen schweren Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Juli 2002 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 7. Dezember 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun- gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährli- cher Körperverletzung, des Diebstahls in drei Fällen und des versuch- ten Diebstahls in zwei Fällen schuldig sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker