BGH Beschluss vom 25.07.2002 – 3 StR 230/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli 2002 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 13. März 2002 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
1. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Verhandlungsunfähigkeit des
Angeklagten bei der Hauptverhandlung am 13. März 2002 bestehen nicht. Ob-
wohl diese Frage einige Monate zuvor Gegenstand von Anträgen war, hat in
der nur kurze Zeit dauernden Hauptverhandlung weder einer der beiden Ver-
teidiger noch der Angeklagte selbst, der sich zur Sache geäußert hatte, Ver-
handlungsunfähigkeit geltend gemacht. Eine solche ergibt sich entgegen dem
Sachvortrag der Revision auch nicht aus dem Gutachten von Prof. Dr.
S. vom 8. Mai 2002, in dem eine mögliche Unterzuckerung allein auf
Grund der nachträglichen Angaben des Angeklagten ohne jegliche verifizierte
Messungen als "nicht unwahrscheinlich" bezeichnet worden war.
2. Die Aufklärungsrüge ist bereits unzulässig erhoben, da keine be-
stimmte Beweistatsache behauptet wird ("ob die Wechsel ... noch werthaltig
waren"). Im übrigen wäre sie auch unbegründet. Da die festgestellte Prüfung
der Wechsel durch die Hausbank die voraussichtliche Fähigkeit zur Einlösung
im Fälligkeitszeitpunkt einschließt, brauchte sich das Landgericht angesichts
des Geständnisses des Angeklagten nicht gedrängt sehen, weitere Beweiser-
hebungen durchzuführen.
3. Soweit die mangelnde Feststellung der Werthaltigkeit der Wechsel
mit der Sachrüge geltend gemacht wird, ist diese ebenfalls unbegründet. Da
die Prüfung der Wechsel - wie ausgeführt - die voraussichtliche Einlösbarkeit
im Fälligkeitszeitpunkt einschließt und Anhaltspunkte für eine Verschlechterung
der Zahlungsfähigkeit der Fa. K. GmbH in der Zeit zwischen Prüfung
der Wechsel und ihrem Umtausch in ungedeckte Schecks des Angeklagten
dem Urteil nicht zu entnehmen sind, begegnet die ausdrückliche Feststellung
des Landgerichts, die Geschädigte habe sich durch den Tausch einer sicheren
Verwertungsmöglichkeit begeben, keinen rechtlichen Bedenken.
Winkler Miebach Pfister
von Lienen Becker