Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.07.2002 – 3 StR 230/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Juli 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli 2002 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Düsseldorf vom 13. März 2002 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt

der Senat:

1. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Verhandlungsunfähigkeit des

Angeklagten bei der Hauptverhandlung am 13. März 2002 bestehen nicht. Ob-

wohl diese Frage einige Monate zuvor Gegenstand von Anträgen war, hat in

der nur kurze Zeit dauernden Hauptverhandlung weder einer der beiden Ver-

teidiger noch der Angeklagte selbst, der sich zur Sache geäußert hatte, Ver-

handlungsunfähigkeit geltend gemacht. Eine solche ergibt sich entgegen dem

Sachvortrag der Revision auch nicht aus dem Gutachten von Prof. Dr.

S. vom 8. Mai 2002, in dem eine mögliche Unterzuckerung allein auf

Grund der nachträglichen Angaben des Angeklagten ohne jegliche verifizierte

Messungen als "nicht unwahrscheinlich" bezeichnet worden war.

2. Die Aufklärungsrüge ist bereits unzulässig erhoben, da keine be-

stimmte Beweistatsache behauptet wird ("ob die Wechsel ... noch werthaltig

waren"). Im übrigen wäre sie auch unbegründet. Da die festgestellte Prüfung

der Wechsel durch die Hausbank die voraussichtliche Fähigkeit zur Einlösung

im Fälligkeitszeitpunkt einschließt, brauchte sich das Landgericht angesichts

des Geständnisses des Angeklagten nicht gedrängt sehen, weitere Beweiser-

hebungen durchzuführen.

3. Soweit die mangelnde Feststellung der Werthaltigkeit der Wechsel

mit der Sachrüge geltend gemacht wird, ist diese ebenfalls unbegründet. Da

die Prüfung der Wechsel - wie ausgeführt - die voraussichtliche Einlösbarkeit

im Fälligkeitszeitpunkt einschließt und Anhaltspunkte für eine Verschlechterung

der Zahlungsfähigkeit der Fa. K. GmbH in der Zeit zwischen Prüfung

der Wechsel und ihrem Umtausch in ungedeckte Schecks des Angeklagten

dem Urteil nicht zu entnehmen sind, begegnet die ausdrückliche Feststellung

des Landgerichts, die Geschädigte habe sich durch den Tausch einer sicheren

Verwertungsmöglichkeit begeben, keinen rechtlichen Bedenken.

Winkler Miebach Pfister

von Lienen Becker