BGH Beschluss vom 25.07.2002 – III ZB 41/02
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Juli 2002
in dem Rechtsstrei
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2002 durch den Vorsitzen-
den Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen den Beschluß des
13. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Mai 2002 – 13 U 33/02 -
wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil sie nach der Neure-
gelung des Beschwerderechts nicht das statthafte Rechtsmittel gegen
die angefochtene Entscheidung ist.
Die Umdeutung in eine – hier unzulässige – Rechtsbeschwerde kommt
nicht in Betracht, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Notfrist von
einem Monat seit Zustellung der angefochtenen Entscheidung beim
Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt ein-
Beschwerdewert: € 297.000,00
Rinne
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke