Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.07.2002 – III ZB 41/02

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Juli 2002

in dem Rechtsstrei

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2002 durch den Vorsitzen-

den Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen den Beschluß des

13. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Mai 2002 – 13 U 33/02 -

wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil sie nach der Neure-

gelung des Beschwerderechts nicht das statthafte Rechtsmittel gegen

die angefochtene Entscheidung ist.

Die Umdeutung in eine – hier unzulässige – Rechtsbeschwerde kommt

nicht in Betracht, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Notfrist von

einem Monat seit Zustellung der angefochtenen Entscheidung beim

Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt ein-

gelegt worden ist (§§ 575 Abs. 1, 78 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO).

Beschwerdewert: € 297.000,00

Rinne

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke