BGH Beschluß vom 25.07.2002 – VII ZR 143/01
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
HOAI § 4 Abs. 2
Der Auftraggeber eines Architekten ist beweispflichtig für die Behauptung, es sei eine
unterhalb der Mindestsätze der HOAI liegende Pauschalhonorarvereinbarung ge-
troffen worden.
BGH, Beschluß vom 25. Juli 2002 – VII ZR 143/01 - OLG Hamm LG Essen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2002 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel,
Prof. Dr. Kniffka und Bauner
beschlossen:
Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil
des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. März
2001 werden nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-
sionen haben im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
§ 26 Nr. 7 EGZPO, § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlus-
ses
des
BVerfG
vom
11. Juni 1980
- 1 PBvU 1/79 –
BVerfGE 54, 277).
Die Beklagte trägt von den Kosten der Revisionsverfahren und der
Streithelferin 48%; der Kläger trägt von den Kosten der Revisions-
verfahren 52%. Die Streithelferin trägt im übrigen ihre Kosten
selbst (§ 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:0)(cid:2)(cid:8)(cid:9)(cid:3)(cid:6)(cid:10)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)
Streitwert:
Gründe
Es geht zu Lasten der Beklagten, daß sich das Berufungsgericht vom
Abschluß einer niedrigeren Pauschalhonorarvereinbarung nicht hat überzeugen
können. Der Auftraggeber eines Architekten ist beweispflichtig für die Behaup-
tung, es sei eine unterhalb der Mindestsätze der HOAI liegende Pauschalhono-
rarvereinbarung getroffen worden. Der gegenteiligen Auffassung des Kammer-
gerichts (NJW-RR 1999, 242) folgt der Senat nicht. Die für den Werkvertrag
geltende Regel, wonach der Unternehmer die Behauptung einer unterhalb der
üblichen Sätze liegenden Pauschalvergütung zu widerlegen hat, ist im Hinblick
auf § 4 Abs. 2 HOAI auf den Architektenvertrag nicht übertragbar.
Ullmann
Thode
Wiebel
Kniffka
Bauner