Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 25.07.2002 – VII ZR 143/01

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Juli 2002

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Der Auftraggeber eines Architekten ist beweispflichtig für die Behauptung, es sei eine

unterhalb der Mindestsätze der HOAI liegende Pauschalhonorarvereinbarung ge-

troffen worden.

BGH, Beschluß vom 25. Juli 2002 – VII ZR 143/01 - OLG Hamm LG Essen

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2002 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel,

Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil

des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. März

2001 werden nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-

sionen haben im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl.

§ 26 Nr. 7 EGZPO, § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlus-

ses

des

BVerfG

vom

11. Juni 1980

BVerfGE 54, 277).

Die Beklagte trägt von den Kosten der Revisionsverfahren und der

Streithelferin 48%; der Kläger trägt von den Kosten der Revisions-

verfahren 52%. Die Streithelferin trägt im übrigen ihre Kosten

selbst (§ 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:0)(cid:2)(cid:8)(cid:9)(cid:3)(cid:6)(cid:10)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)

Streitwert:

Gründe

Es geht zu Lasten der Beklagten, daß sich das Berufungsgericht vom

Abschluß einer niedrigeren Pauschalhonorarvereinbarung nicht hat überzeugen

können. Der Auftraggeber eines Architekten ist beweispflichtig für die Behaup-

tung, es sei eine unterhalb der Mindestsätze der HOAI liegende Pauschalhono-

rarvereinbarung getroffen worden. Der gegenteiligen Auffassung des Kammer-

gerichts (NJW-RR 1999, 242) folgt der Senat nicht. Die für den Werkvertrag

geltende Regel, wonach der Unternehmer die Behauptung einer unterhalb der

üblichen Sätze liegenden Pauschalvergütung zu widerlegen hat, ist im Hinblick

auf § 4 Abs. 2 HOAI auf den Architektenvertrag nicht übertragbar.

Ullmann

Thode

Wiebel

Kniffka

Bauner