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BGH Beschluß vom 25.07.2002 – VII ZR 458/01

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VII ZR 458/01

BESCHLUSS

vom

25. Juli 2002

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2002 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel,

Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Der Wert der Beschwer für die Beklagte wird auf über 60.000 DM

festgesetzt.

Gründe

1. Würdigt das Berufungsgericht aufgerechnete Gegenforderungen nicht

als Rechnungsposten sondern entscheidet es über den Bestand der Gegenfor-

derungen im Sinne des § 322 Abs. 2 ZPO, dann erhöht sich der Wert der Be-

schwer der beklagten Partei, wenn das Berufungsgericht die Begründetheit der

Gegenforderungen verneint (BGH, Beschluß vom 10. April 1997 - VII ZR

266/96, NJW-RR 1997, 1157; BGH, Beschluß vom 30. September 1999

- VII ZR 457/98, NZBau 2000, 26).

2. Aus den Urteilsgründen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß das

Berufungsgericht die Gegenforderungen nicht als Abrechnungsposten gewür-

digt, sondern über das Bestehen der Forderung entschieden hat.

Folglich erhöht sich der Wert der Beschwer über die DM 59.777,99 hin-

aus um die folgenden vom Berufungsgericht beschiedenen Gegenforderungen,

so daß er 60.000 DM übersteigt:

Kosten für die Erstellung eines Aufmaßes

4.457,20 DM,

Kosten für die Nachbesserung der Türöffnungen

8.100,00 DM,

Kosten für die Erneuerung der Rigipsplatten im

Dachgeschoß

1.320,00 DM.

Ullmann Thode Wiebel

Kniffka Bauner