BGH Urteil vom 25.07.2002 – VII ZR 88/01
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 25. Juli 2002 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 164
Dem Kläger, der als Treuhänder eine gegen die BGB-Gesellschaft bestehende Wer-
klohnforderung mit Mitteln eines Mitgesellschafters erworben hat, können die beklag-
ten weiteren Gesellschafter die Einwendungen entgegenhalten, die ihnen gegen den
Mitgesellschafter zustehen.
BGH, Urteil vom 25. Juli 2002 – VII ZR 88/01 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Februar 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den beiden Beklagten aus abgetretenem Recht
62.289,24 DM (= 31.847,98 €). Die Klägerin ist eine Angestellte des H. S.. Die
Beklagten hatten mit H. S. und M. S. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ge-
bildet; die vier Gesellschafter waren Eigentümer eines Grundstücks in Mainz.
Dort sind umfangreichere Bauarbeiten ausgeführt worden.
Die Klägerin macht die Werklohnforderungen zweier an dem Bauvorha-
ben beteiligter Auftragnehmer geltend. Beide haben ihre Leistungen (Planungs-
und Elektroarbeiten) erbracht und ihre Werklohnforderungen gegen Übergabe
entsprechender Schecks an die Klägerin abgetreten. Die Schecks sind von der
Klägerin unterschrieben und von H. S., der das nötige Geld zur Verfügung ge-
stellt hat, übergeben worden.
Hintergrund dieser Vorgänge sind Streitigkeiten zwischen H. S. und den
Beklagten über die Finanzierung des Bauvorhabens. Das Grundstück ist inzwi-
schen H. S. bei einer Versteigerung zugeschlagen worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil sie gegen Treu und
Glauben verstoße. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung im Ergebnis
bestätigt. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das für die Schuldverhältnisse maßgebliche Recht richtet sich nach den
bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klage stelle eine unzulässi-
ge Rechtsausübung dar.
Die Klägerin habe kein schutzwürdiges Eigeninteresse. Ihr erwüchsen
aus dem Rechtsstreit weder Vorteile noch Nachteile; sie trage nicht einmal das
Kostenrisiko, weil H. S. die Verfahrenskosten übernehme. In Wirklichkeit gehe
es nicht darum, die abgetretenen Werklohnforderungen einzuziehen. Ziel des
Forderungskaufs sei vielmehr, über die gekaufte Forderung die Beklagten zu
verpflichten, sich gemäß angeblicher interner Absprachen der Gesellschafter an
dem Ausgleich einer Unterdeckung zu beteiligen. Mit dem Bauprozeß werde
das ganz andere Ziel verfolgt, die Beklagten zu einer angeblichen Nachschuß-
pflicht in der Gesellschaft anzuhalten.
Die Klage sei auch deshalb rechtsmißbräuchlich, weil die Beklagten im
vorliegenden Verfahren gehindert seien, Einwendungen aus dem Gesell-
schaftsverhältnis und aus dem Gesamtschuldverhältnis geltend zu machen.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht stellt von der Revision unangegriffen fest, daß
die Klägerin von H. S. bei der Verfolgung der erworbenen Ansprüche vorge-
schoben worden ist; sie verfolgt kein eigenes Interesse, trägt kein Risiko und
hat den Erwerb der Werklohnforderungen unstreitig aus Mitteln des H. S. be-
zahlt. Die Beklagten sollen auf diese Weise im Rahmen ihrer gesellschafts-
rechtlichen Haftung hinsichtlich der Werklohnforderungen zum Ausgleich her-
angezogen werden.
2. Diese Umstände tragen die Annahme des Berufungsgerichts nicht, die
Klage sei eine unzulässige Rechtsausübung.
a) Allein die im Geschäftsleben geläufige Funktion der Klägerin als
Strohfrau rechtfertigt eine solche Annahme nicht. Dasselbe gilt für das Ziel, am
Ende einen Ausgleich unter den Gesellschaftern zu erreichen. Dieses Ziel ist
nicht zu mißbilligen.
b) Der entscheidende Gesichtspunkt findet sich anderwärts. Es mag
sein, daß H. S. seine Auseinandersetzung in der BGB-Gesellschaft auf dem
Umweg über den Bauprozeß der Klägerin führt in der Meinung, dadurch eine
günstigere Rechtsposition gegenüber den Beklagten zu erlangen. In diese
Richtung geht die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagten könnten im
Rechtsstreit mit der Klägerin bestimmte Einwendungen nicht erheben, die sie
im Rechtsstreit mit H. S. würden geltend machen können.
Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist rechtsfehlerhaft.
Die Beklagten sind nicht darauf beschränkt, die Werklohnforderungen in
Frage zu stellen. Sie können darüber hinaus alle Einwendungen erheben, die
ihnen zur Seite ständen, wenn nicht die Klägerin sondern H. S. die Werklohn-
klage erhoben hätte. Die Klägerin kann die ihr von den Auftragnehmern abge-
tretenen Rechte, deren Erwerb H. S. bezahlt hat, nicht weitergehend durchset-
zen, als H. S. es hätte tun können, wenn er die Forderungen gleich selber er-
worben hätte. Die Klägerin kann als Treunehmerin des H. S. keine weiterge-
henden Rechte geltend machen als diesem zustehen. Den Beklagten stehen
dementsprechend alle Einwendungen aus dem Gesellschafterverhältnis zu.
Ullmann Thode Wiebel
Kniffka Bauner