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BGH Beschluß vom 26.07.2002 – VI ZB 39/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Juli 2002

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2002 durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Wellner, die Richterin Diederichsen und

den Richter Stöhr

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats

des Thüringer Oberlandesgerichts vom 3. Juni 2002 wird als unzulässig

verworfen.

Gründe

Eine sofortige Beschwerde wie sie vorliegend eingelegt ist und nach

Belehrung über die Unzulässigkeit ausdrücklich weiter verfolgt wird, sieht das

Gesetz gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte nicht vor (§ 567 Abs. 1

ZPO). Das Rechtsmittel der Klägerin ist auch nicht als Rechtsbeschwerde

statthaft, weil diese weder dem Gesetz ausdrücklich eröffnet, noch vom

Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluß zugelassen worden ist , §

574 Abs. 1 ZPO.

Die Beschwerde ist auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel (etwa

wegen „greifbarer Gesetzwidrigkeit“) zulässig, weil im Hinblick auf die

gesetzliche

Neuregelung

des

Beschwerderechts

durch

das

Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 ein derartiger außerhalb des

Gesetzes stehender Zugang zum Beschwerdegericht nicht mehr eröffnet ist

(vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002 – IX ZB 11/02).

Dr. Müller

Dr. Dressler

Wellner

Diederichsen

Herr Stöhr ist durch Urlaub

an der Unterschrift verhindert Dr. Müller