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BGH Beschluß vom 26.07.2002 – VI ZB 39/02
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2002 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Wellner, die Richterin Diederichsen und
den Richter Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats
des Thüringer Oberlandesgerichts vom 3. Juni 2002 wird als unzulässig
verworfen.
Gründe
Eine sofortige Beschwerde wie sie vorliegend eingelegt ist und nach
Belehrung über die Unzulässigkeit ausdrücklich weiter verfolgt wird, sieht das
Gesetz gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte nicht vor (§ 567 Abs. 1
ZPO). Das Rechtsmittel der Klägerin ist auch nicht als Rechtsbeschwerde
statthaft, weil diese weder dem Gesetz ausdrücklich eröffnet, noch vom
Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluß zugelassen worden ist , §
574 Abs. 1 ZPO.
Die Beschwerde ist auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel (etwa
wegen „greifbarer Gesetzwidrigkeit“) zulässig, weil im Hinblick auf die
gesetzliche
Neuregelung
des
Beschwerderechts
durch
das
Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 ein derartiger außerhalb des
Gesetzes stehender Zugang zum Beschwerdegericht nicht mehr eröffnet ist
(vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002 – IX ZB 11/02).
Dr. Müller
Dr. Dressler
Wellner
Diederichsen
Herr Stöhr ist durch Urlaub
an der Unterschrift verhindert Dr. Müller