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BGH Urteil vom 30.07.2002 – 1 StR 82/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

30. Juli 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 2002,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Nack,

Dr. Wahl,

Schluckebier,

Dr. Kolz,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-

gerichts München I vom 30. Oktober 2001 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch

entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur

Last.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Förde-

rung der Prostitution, Zuhälterei und Menschenhandel zu der Gesamtfreiheits-

strafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung aus-

gesetzt. Vom Vorwurf der Vergewaltigung hat es den Angeklagten aus tatsäch-

lichen Gründen freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer

auf die Sachrüge und Verfahrensrügen gestützten Revision gegen den Frei-

spruch und beanstandet die Strafzumessung; das Rechtsmittel hat keinen Er-

folg.

1. Der Angeklagte betrieb ein Lokal, in welchem Prostituierte tätig wa-

ren. Gegenstand der Verurteilung ist die Beschäftigung der Prostituierten

S. im Juli 2000 und der 17-jährigen Prostituierten K. im

August 2000; der Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung betrifft

K. .

Im August 2000 verbrachten Bekannte des Angeklagten, die anderweitig

verfolgten F. und R. , K. in das Lokal des Angeklagten.

Bereits am ersten Tag führte K. mit einem Freier im Kellerzimmer des

beim Angeklagten beschäftigten E. den Geschlechtsverkehr durch. In der-

selben Nacht kam es auch zum Geschlechtsverkehr mit E. . Der Vorwurf der

Vergewaltigung geht dahin, daß der Angeklagte, nachdem der Freier gegangen

war, in das Kellerzimmer gekommen und K. gewaltsam zum Ge-

schlechtsverkehr gezwungen haben soll.

2. Der Angeklagte hat den Vorwurf der Vergewaltigung bestritten. Er ha-

be K. erst am zweiten Tag kennengelernt und sich mit ihr angefreundet.

Am späten Nachmittag sei er mit K. in das Kellerzimmer gegangen und

es sei zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen.

Nachdem E. K. in der Hauptverhandlung nicht vernommen

werden konnte, hat das Landgericht die Ermittlungsrichterin und den Polizeibe-

amten, die K. am 17. und 18. August 2000 vernommen hatten, sowie Be-

kannte von K. gehört. Aufgrund der Angaben der Vernehmungspersonen

und der weiteren Zeugen konnte sich das Landgericht keine zweifelsfreie

Überzeugung zu dem Vorwurf der Vergewaltigung bilden. Es hat lediglich fol-

gende Feststellungen zu treffen vermocht: Zu einem nicht näher bestimmbaren

Zeitpunkt am späten Abend eines Tages Anfang August 2000 habe K. im

Kellerzimmer nacheinander mit mindestens drei Männern den Geschlechtsver-

kehr ausgeführt. Ob dabei Gewalt angewendet wurde, habe nicht zuverlässig

festgestellt werden können.

II. Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung

1. Die Rüge, mit der die Staatsanwaltschaft geltend macht, das Landge-

richt hätte weitere Bemühungen entfalten müssen, die Zeugin K. zu errei-

chen, versagt. Die in Deutschland unerreichbare Zeugin hatte im Ermittlungs-

verfahren angegeben, sie wohne bei ihrer Mutter in Polen und könne dort gela-

den werden. Telefonisch war sie dort indes nicht erreichbar. Die polnischen

Behörden hatten zudem mitgeteilt, daß die Zeugin sich dort nicht aufhalte. Die

unter dieser Adresse erfolgte Ladung kam mit dem Vermerk zurück: „Genaue

Adresse angeben“. Weshalb unter diesen Umständen eine erneute Ladung

über die Mutter der Zeugin unter derselben Anschrift, aber mit deren Nachna-

men, erfolgversprechender gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Die Beschwer-

deführerin trägt auch nicht vor, daß sie eine solche Ladung angeregt hätte (vgl.

BGH NStZ 2001, 604). Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder,

aus der die Beschwerdeführerin eine erfolgreiche Aufenthaltsermittlung herlei-

tet, ging bei der Staatsanwaltschaft München I mehr als einen Monat nach der

Urteilsverkündung ein.

2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerfrei. Sie ent-

spricht den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtspre-

chung für Fallgestaltungen aufgestellt hat, bei denen Aussage gegen Aussage

steht (vgl. nur BGH NStZ 2002, 161) und berücksichtigt insbesondere die Be-

sonderheit des vorliegenden Falles, daß die Aussage der K. nur

durch deren Verhörspersonen eingeführt wurde. Aufgrund der zur Verfügung

stehenden Beweismittel genügt die Sachdarstellung auch den Anforderungen

an ein freisprechendes Urteil (§ 267 Abs. 5 Satz 1 StPO). Der Erörterung be-

darf lediglich folgendes:

Darauf, ob das Landgericht im Hinblick auf die Beeinträchtigung des

Fragerechts – der Angeklagte wurde nach § 168c Abs. 3 und Abs. 5 StPO von

der ermittlungsrichterlichen Zeugenvernehmung ausgeschlossen und davon

auch nicht benachrichtigt – zu Unrecht die Grundsätze von BGHSt 46, 93 (sie-

he auch EGMR EuGRZ 2002, 37) angewendet hat, kommt es im vorliegenden

Fall nicht an. Die dort aufgestellten erhöhten Beweisanforderungen kommen

erst dann zur Anwendung, wenn der Tatrichter die Schuldfeststellung auf die

Angaben des Ermittlungsrichters stützt (vgl. BGHSt 46, 93 – Leitsatz). Reichen

dem Tatrichter hingegen die Bekundungen des Belastungszeugen vor dem

Ermittlungsrichter – in der Gesamtschau mit dem übrigen Ergebnis der Be-

weisaufnahme – zur Überzeugung nicht aus, hat er also trotz dieser Beweis-

mittel vernünftige Zweifel an der Schuld, dann gelten die allgemeinen Grund-

sätze für die tatrichterliche Glaubhaftigkeitsbeurteilung.

So liegt der Fall hier. Zwar hat das Landgericht auf die nach BGHSt 46,

93 erhöhten Anforderungen an die Beweiswürdigung „ergänzend“ hingewiesen

(UA S. 34); es hat sich indes ersichtlich schon aufgrund der vorhandenen Be-

weismittel nicht von der Schuld des Angeklagten überzeugen können (UA

S. 31). Insbesondere vermochte das Landgericht eine Schuldfeststellung nicht

auf die Angaben K. s vor der Ermittlungsrichterin stützen.

Dafür sei ausschlaggebend, daß K. im Ermittlungsverfah-

ren widersprüchliche Angaben gemacht habe. So habe sie etwa bei ihrer er-

sten Vernehmung bekundet, der Täter habe sie ganz ausgezogen, bei der Ver-

nehmung am Folgetag habe sie angegeben, der Täter habe lediglich ihre Hose

bis zu den Knien heruntergezogen. Zudem seien ihre Aussagen in wesentli-

chen Punkten nicht bestätigt worden. Während der Vergewaltiger ein „Misch-

masch aus türkisch und deutsch“ gesprochen habe, spreche der Angeklagte

fließend deutsch. Diese Ausdrucksweise entspreche – wie das Landgericht

festgestellt hat – der des E. , den die Zeugin einerseits einmal belastet, ihm

andererseits aber auch Geschenke gemacht habe. Ihrer Angabe, den Täter

zuvor nie gesehen zu haben, stünden die Aussagen der Zeugen F. und

R. entgegen, wonach sie den Angeklagten gleich zu Beginn ihrer Tätigkeit

kennengelernt habe. Außerdem habe sie den Angeklagten bei der Lichtbild-

vorlage – einer Einzellichtbildvorlage – nicht sicher identifizieren können. Als

sie F. und R. gegenüber davon gesprochen habe, von drei Männern

vergewaltigt worden zu sein, hätten diese den Eindruck gehabt, diese Äuße-

rung habe ihren Grund in dem Ärger über die nicht erfolgte Bezahlung gehabt.

Daß sich das Landgericht bei dieser Beweislage von der Zuverlässigkeit

der Angaben K. s nicht überzeugen konnte, ist nachvollziehbar und vom

Revisionsgericht hinzunehmen.

III. Soweit die Revision die Strafzumessung angreift, ist sie offensichtlich

unbegründet. Erwähnt sei nur, daß die Wendung „Bei der Strafzumessung war

ferner auch zu berücksichtigen, daß E. zu einer Freiheitsstrafe von

2 Jahren mit Bewährung verurteilt worden war“, anders als die Beschwerdefüh-

rerin

an-

nimmt, gerade nicht besagt, daß sich das Landgericht ausschließlich an der

Strafe des E. orientiert hat. Im übrigen darf der Gesichtspunkt, daß gegen

Mittäter verhängte Strafen auch in einem gerechten Verhältnis zueinander ste-

hen sollen, bei der Strafzumessung durchaus Berücksichtigung finden (BGH

wistra 2001, 57).

Schäfer Nack Wahl

Schluckebier Kolz