Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 31.07.2002 – 1 StR 184/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. Juli 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2002 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Mannheim vom 5. Februar 2002 im Strafausspruch aufge-

hoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-

brauchs von Kindern und sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zehn Fällen zu

der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Re-

vision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts

geltend macht, hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.

Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Straf-

kammer hat sich nicht mit § 46a Nr. 1 StGB auseinandergesetzt, obgleich hier-

zu Anlaß bestand. Das Landgericht hat festgestellt: "Vor der Hauptverhandlung

hat er [der Angeklagte] an die Familie des geschädigten Kindes einen Schmer-

zensgeldbetrag von 10.000 DM überwiesen." Im Rahmen der Strafzumessung

wird dies von der Strafkammer wie folgt bewertet: "Strafmildernd wirkte sich

auch aus, daß er sich im Rahmen des Möglichen um Wiedergutmachung be-

müht und ein Schmerzensgeld an den Geschädigten bezahlt hat." Weiteres

findet sich hierzu nicht. Es fehlen Darlegungen zum Zustandekommen der

Zahlung, etwa ob damit ein kommunikativer Prozeß zwischen Täter und Opfer

verbunden war, sowie dazu, wie sich der Geschädigte beziehungsweise des-

sen Mutter zu den Bemühungen des Angeklagten um Wiedergutmachung

stellten, aber auch darüber, welche Konsequenzen die Schmerzensgeldzah-

lung für den hoch verschuldeten Angeklagten hatte. § 46a StGB wird nicht er-

wähnt. Eine Strafrahmenverschiebung wird nicht vorgenommen.

Der Strafsenat vermag so nicht zu beurteilen, ob die Strafkammer die

Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB trotz der Schmerzensgeldzahlung zu

Recht nicht für erfüllt angesehen oder zu hohe Anforderungen an die Milde-

rungsmöglichkeit nach §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB gestellt hat (vgl. BGHR

StGB § 46a Anwendungsbereich 1; BGH NStZ 2002, 29).

Der Strafausspruch hat daher keinen Bestand. Denn der Senat kann

nicht ausschließen, daß die Strafkammer bei Vorliegen der Voraussetzungen

des § 46a StGB eine mildere Strafe verhängt hätte. Die rechtsfehlerfrei getrof-

fenen bisherigen Feststellungen bleiben bestehen.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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