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BGH Beschluss vom 31.07.2002 – 1 StR 224/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 224/02

BESCHLUSS

vom

31. Juli 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2002 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Traunstein vom 10. Oktober 2001 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Entgegen der Auffassung der Revision ist durch die in betrügeri-

scher Absicht aufgegebenen Bestellungen des Angeklagten auch

ein Vermögensschaden im Sinne von § 263 StGB entstanden.

Zwar sind die zwischen dem zur Tatzeit unter Betreuung stehen-

den Angeklagten und den Lieferanten geschlossenen Verträge

unwirksam. Die geschädigten Firmen haben jedoch dem Ange-

klagten den Besitz an den bestellten Gegenständen verschafft

und die bestellten Dienstleistungen erbracht, ohne dafür eine Ge-

genleistung erlangt zu haben. Um den Wert dieser erbrachten

Leistungen ist das Vermögen der betroffenen Firmen geschädigt.

Schäfer Nack Boetticher

Kolz Hebenstreit