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BGH Beschluss vom 31.07.2002 – 1 StR 224/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2002 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Traunstein vom 10. Oktober 2001 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Entgegen der Auffassung der Revision ist durch die in betrügeri-
scher Absicht aufgegebenen Bestellungen des Angeklagten auch
ein Vermögensschaden im Sinne von § 263 StGB entstanden.
Zwar sind die zwischen dem zur Tatzeit unter Betreuung stehen-
den Angeklagten und den Lieferanten geschlossenen Verträge
unwirksam. Die geschädigten Firmen haben jedoch dem Ange-
klagten den Besitz an den bestellten Gegenständen verschafft
und die bestellten Dienstleistungen erbracht, ohne dafür eine Ge-
genleistung erlangt zu haben. Um den Wert dieser erbrachten
Leistungen ist das Vermögen der betroffenen Firmen geschädigt.
Schäfer Nack Boetticher
Kolz Hebenstreit