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BGH Beschluss vom 31.07.2002 – 1 StR 235/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Hehlerei u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2002 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Landshut vom 15. Januar 2002 im Gesamtstrafenausspruch
dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte zu der Gesamtfrei-
heitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Hinsichtlich einer vom Amtsgericht Wolfratshausen verhängten grund-
sätzlich gesamtstrafenfähigen, aber bereits vollständig bezahlten Geldstrafe in
Höhe von 50 Tagessätzen unterblieb bei der Gesamtstrafenbildung der not-
wendige Härteausgleich. Dies ist nachzuholen. Da hier nur der Abzug von ei-
nem Monat in Betracht kommt, kann der Senat dies in entsprechender Anwen-
dung von § 354 Abs. 1 StPO selbst tun. Im übrigen wird auf die Ausführungen
des Generalbundesanwalts hierzu in seiner Antragsschrift vom 18. Juni 2002
verwiesen.
Die weitergehende Revision ist unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.
Trotz es geringen Erfolges ist es nicht unbillig, den Angeklagten, der die
Aufhebung des angefochtenen Urteils erstrebte, mit den gesamten Kosten sei-
nes Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Schäfer Nack Boetticher
Schluckebier Hebenstreit