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BGH Beschluss vom 31.07.2002 – 1 StR 235/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 235/02

BESCHLUSS

vom

31. Juli 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Hehlerei u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2002 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Landshut vom 15. Januar 2002 im Gesamtstrafenausspruch

dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte zu der Gesamtfrei-

heitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Hinsichtlich einer vom Amtsgericht Wolfratshausen verhängten grund-

sätzlich gesamtstrafenfähigen, aber bereits vollständig bezahlten Geldstrafe in

Höhe von 50 Tagessätzen unterblieb bei der Gesamtstrafenbildung der not-

wendige Härteausgleich. Dies ist nachzuholen. Da hier nur der Abzug von ei-

nem Monat in Betracht kommt, kann der Senat dies in entsprechender Anwen-

dung von § 354 Abs. 1 StPO selbst tun. Im übrigen wird auf die Ausführungen

des Generalbundesanwalts hierzu in seiner Antragsschrift vom 18. Juni 2002

verwiesen.

Die weitergehende Revision ist unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.

Trotz es geringen Erfolges ist es nicht unbillig, den Angeklagten, der die

Aufhebung des angefochtenen Urteils erstrebte, mit den gesamten Kosten sei-

nes Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

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