Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 31.07.2002 – 1 StR 262/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. Juli 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2002 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München I vom 21. Januar 2002 wird mit der Maßgabe verworfen,

daß der Angeklagte wegen 15 Fällen des sexuellen Mißbrauchs

von Kindern, davon in 14 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Miß-

brauch Schutzbefohlener, sowie wegen schweren sexuellen Miß-

brauchs von Kindern verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2

StPO).

Den Schuldspruch hat der Senat geändert, weil einerseits die Strafzu-

messungsregeln über besonders schwere Fälle nicht in die Urteilsformel auf-

zunehmen sind (BGHSt 23, 254, 256; 27, 287, 289) und andererseits § 176a

Abs. 1 Nr. 1 StGB keine derartige Strafzumessungsregel, sondern einen eigen-

ständigen Straftatbestand bildet.

Schäfer Nack Boetticher

Schluckebier Kolz