BGH Beschluss vom 31.07.2002 – 1 StR 262/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2002 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 21. Januar 2002 wird mit der Maßgabe verworfen,
daß der Angeklagte wegen 15 Fällen des sexuellen Mißbrauchs
von Kindern, davon in 14 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Miß-
brauch Schutzbefohlener, sowie wegen schweren sexuellen Miß-
brauchs von Kindern verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
StPO).
Den Schuldspruch hat der Senat geändert, weil einerseits die Strafzu-
messungsregeln über besonders schwere Fälle nicht in die Urteilsformel auf-
zunehmen sind (BGHSt 23, 254, 256; 27, 287, 289) und andererseits § 176a
Abs. 1 Nr. 1 StGB keine derartige Strafzumessungsregel, sondern einen eigen-
ständigen Straftatbestand bildet.
Schäfer Nack Boetticher
Schluckebier Kolz