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BGH Beschluss vom 31.07.2002 – 2 StR 222/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 31. Juli 2002 in der Strafsache gegen

2 StR 222/02

1.

2.

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 31. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. März 2002 werden aus den Gründen der An- tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Juni 2002 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Verurteilung wegen ta- teinheitlich begangener versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln entfällt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gungen hat keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten R. die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Der Beschwerdeführer A. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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