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BGH Beschluss vom 31.07.2002 – 2 StR 230/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 230/02

BESCHLUSS

vom

31. Juli 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Köln vom 31. Januar 2002 mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen versuchter sexueller Nötigung

verurteilt wurde,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Die Revision ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Um-

fang begründet; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2

StPO. Durch eine möglicherweise unzutreffende Beurteilung der Konkurrenzen

ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert.

1. Der Schuldspruch wegen versuchter sexueller Nötigung hält rechtli-

cher Überprüfung nicht stand. Es fehlt insoweit schon an hinreichenden Fest-

stellungen zum Tatvorsatz des Angeklagten, so daß sich nicht beurteilen läßt,

ob er zum Versuch einer Tat nach § 177 Abs. 1 StGB überhaupt angesetzt hat;

dies ergibt sich nicht ohne weiteres daraus, daß der Angeklagte die Zeugin

"von hinten umarmte".

Wäre ein Ansetzen zur Tat im Sinne von § 22 StGB gegeben, so drängte

sich hier jedenfalls die Erörterung eines Rücktritts vom Versuch gemäß § 24

Abs. 1 Satz StGB auf. Nach den Urteilsfeststellungen wehrte sich die Zeugin K.

gegen die Umarmung und "schubste den Angeklagten weg"; dieser ließ von der

Zeugin ab und schlief ein (UA S. 14). Wie der Generalbundesanwalt in seiner

Zuschrift an den Senat zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich weder aus den

Feststellungen zur Tatsituation noch aus denjenigen zur Alkoholisierung des

Angeklagten, daß diesem die Vollendung der möglicherweise beabsichtigten

Tat nicht möglich war und er die Ausführung der Tat nicht freiwillig aufgab.

2. Die Aufhebung der Verurteilung in diesem Fall führt auch zur Aufhe-

bung der Gesamtfreiheitsstrafe, weil der Senat nicht ausschließen kann, daß

sich die insoweit verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf

die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat.

Rissing-van Saan

Detter

Otten

Fischer

Elf