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BGH Beschluß vom 31.07.2002 – 3 StR 495/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Juli 2002 gemäß § 121 Abs. 2
GVG beschlossen:
Für die Beurteilung, ob ein Kennzeichen "zum Verwechseln
ähnlich" im Sinne des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB ist, kommt es
nicht darauf an, daß das Original einen gewissen Bekannt-
heitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation
hat.
Gründe:
I. Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen Verwendens von Kenn-
zeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m.
§ 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und
ein sichergestelltes Stoffabzeichen eingezogen. Auf seine Berufung hat das
Landgericht dieses Urteil aufgehoben und ihn freigesprochen.
Nach den Feststellungen trug der Angeklagte beim Besuch einer öffentlich
zugänglichen Waffen- und Sammlerbörse auf dem linken Ärmel seiner Jacke in
Oberarmhöhe für jedermann sichtbar ein aufgenähtes Abzeichen aus schwar-
zem Stoff in Gestalt eines gleichschenkligen Dreiecks, in das parallel zu allen
drei Rändern ein goldfarbener Streifen und zentriert innerhalb dieser Streifen in
goldfarbener Frakturschrift das Wort "Schlesien" eingewirkt waren.
Während der Zeit des Nationalsozialismus trugen Angehörige der Hitler-
Jugend als Teil der Uniform auf dem linken Oberarm ein schwarzes Stoffdreieck
mit einer aufgestickten goldfarbenen Umrandung. Innerhalb des Dreiecks be-
fand sich die zweizeilige Angabe der Organisationseinheit des Uniformträgers,
nämlich Obergebiet und Gebiet. In Form und Größe entsprach das "Armdrei-
eck" der Hitler-Jugend dem vom Angeklagten getragenen Abzeichen.
Das Landgericht hat eine Straftat des Angeklagten verneint. Das von ihm
verwendete Abzeichen sei dem "Armdreieck" der Hitler-Jugend nicht "zum Ver-
wechseln ähnlich". Ein unbefangener Betrachter, der über keine besonderen
Kenntnisse verfüge, halte es nicht für die Nachbildung des Kennzeichens der
Hitler-Jugend, weil er das Original nicht mehr kenne.
Gegen das Berufungsurteil hat sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revi-
sion gewendet, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts gerügt hat.
II. Das Kammergericht (vgl. NStZ 2002, 148) hält die Revision für begrün-
det und möchte das angefochtene Urteil aufheben sowie die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverweisen. Es ist der Ansicht, das vom Angeklagten getragene Abzei-
chen sei dem "Armdreieck" der Hitler-Jugend und damit dem Kennzeichen einer
ehemaligen nationalsozialistischen Organisation "zum Verwechseln ähnlich" im
Sinne des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB. Maßgeblich dafür sei, daß es nach dem
Gesamteindruck eines durchschnittlichen, nicht besonders sachkundigen und
nicht genau prüfenden Betrachters wegen seiner charakteristischen Merkmale
und des durch sie vermittelten Symbolgehalts als Kennzeichen der Hitler-
Jugend angesehen werden könne. Auf einen gewissen Bekanntheitsgrad des
Kennzeichens und der ihm zuzuordnenden nationalsozialistischen Organisation
komme es nicht an.
An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Kammergericht durch
die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 7. Dezember
1998 (BayObLG NStZ 1999, 190, 191) und des Oberlandesgerichts Dresden
vom 19. Juni 2000 - 2 Ss 177/00 - (Leitsatz abgedruckt in NStZ-RR 2001, 42
und NJ 2000, 551) gehindert, in denen die Rechtsansicht vertreten wird, daß
ein Kennzeichen dem Originalkennzeichen einer verfassungswidrigen Organi- sation nur dann "zum Verwechseln ähnlich" sei, wenn zusätzlich ein gewisser
Bekanntheitsgrad des Kennzeichens als Symbol gerade einer bestimmten, dem
"Mann auf der Straße" als solcher bekannten verfassungswidrigen Organisation
bestehe (vgl. BayObLG aaO).
Das Kammergericht hat die Sache daher gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem
Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:
"Ist ein Kennzeichen nur dann "zum Verwechseln ähnlich" im
Sinne des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB, wenn das zugrunde lie-
gende Original einen gewissen Bekanntheitsgrad als Symbol ei-
ner bestimmten, jedem bekannten verfassungswidrigen Organi-
sation hat?"
Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen:
"Für die Beurteilung, ob ein Kennzeichen "zum Verwechseln
ähnlich" im Sinne des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB ist, kommt es
nicht darauf an, daß das zugrunde liegende Original einen ge-
wissen Bekanntheitsgrad als Symbol einer bestimmten, jedem
bekannten verfassungswidrigen Organisation hat."
III. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt. Das Kammergericht kann
nicht wie beabsichtigt entscheiden, ohne von den tragenden Gründen der Be-
schlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesge-
richts Dresden abzuweichen. Die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden
Sachverhalte sind dem hier vorliegenden im wesentlichen gleich gelagert. In
allen Verfahren ist über dieselbe Rechtsfrage zu entscheiden, die nur einheitlich
beantwortet werden kann (vgl. BGHSt 29, 252, 254; 44, 107, 110).
IV. Die vorgelegte Rechtsfrage ist zu verneinen.
Ein Kennzeichen ist dem Originalkennzeichen einer verfassungswidrigen
Organisation "zum Verwechseln ähnlich" im Sinne von § 86 a Abs. 2 Satz 2
StGB, wenn es aus der Sicht eines nicht besonders sachkundigen und nicht
genau prüfenden Betrachters die typischen Merkmale aufweist, welche das äu-
ßere Erscheinungsbild des Kennzeichens einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4
bezeichneten Parteien oder Vereinigungen prägen, und dadurch dessen Sym-
bolgehalt vermittelt. Für die Beurteilung der Verwechselungsgefahr kommt es
nicht darauf an, daß das Original einen gewissen Bekanntheitsgrad als Symbol
einer verfassungswidrigen Organisation hat. Soweit der Beschluß des Senats
vom 25. Oktober 1995 (vgl. NStZ 1996, 81), der zu § 86 a Abs. 1 i. V. m. § 86
Abs. 1 Nr. 4 StGB aF ergangen ist, dahin verstanden werden könnte, daß das
Kennzeichen einen bestimmten Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfas-
sungswidrigen Organisation haben muß, hält der Senat daran nicht fest.
1. Ausgangspunkt für die Beantwortung der vorgelegten Rechtsfrage muß
§ 86 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 StGB sein, da § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB den
in diesen Vorschriften genannten Kennzeichen solche gleichstellt, die ihnen
"zum Verwechseln ähnlich" sind.
Nach § 86 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 StGB i. V. m. § 86 Abs. 1 Nr. 4
StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich im Inland Originalkennzeichen einer
ehemaligen nationalsozialistischen Organisation verbreitet oder öffentlich, in
einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften verwendet. Auf einen
gewissen Bekanntheitsgrad des Kennzeichens als Symbol einer verfassungs-
widrigen Organisation kommt es dabei entgegen vereinzelten Meinungen in der
Literatur (vgl. Hörnle NStZ 2002, 113, 115; Weinmann NJ 1998, 522, 523) nicht
an (vgl. BayObLGSt 1998, 202, 203).
a) Diese Auslegung entspricht dem Wortlaut des Gesetzes. Es enthält
weder in der Definition des Begriffs "Kennzeichen" (§ 86 a Abs. 2 Satz 1 StGB)
noch in der Auflistung der verfassungswidrigen Organisationen (§ 86 a Abs. 1
Nr. 1 i. V. m. § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 StGB) Anhaltspunkte für eine Be-
schränkung des Tatbestandes auf Kennzeichen und Organisationen, denen
eine gewisse Bekanntheit zukommt.
b) Eine einschränkende Auslegung wäre auch mit den weit gespannten
Schutzzwecken des § 86 a StGB, dessen Schutzgüter der demokratische
Rechtsstaat und der politische Friede sind (vgl. Rudolphi in SK-StGB 53. Lfg.
§ 86 a Rdn. 1; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 86 a Rdn. 1), nicht in Einklang
zu bringen.
aa) Die Vorschrift richtet sich zunächst gegen eine Wiederbelebung der
verfassungswidrigen Organisation und der von ihr verfolgten verfassungsfeind-
lichen Bestrebungen, auf die das Kennzeichen symbolhaft hinweist. Es soll be-
reits jeder Anschein vermieden werden, in der Bundesrepublik Deutschland ge-
be es eine rechtsstaatswidrige politische Entwicklung in dem Sinne, daß verfas-
sungsfeindliche Bestrebungen in der durch das Kennzeichen symbolisierten
Richtung geduldet würden (vgl. BGHSt 25, 30, 33; 31, 383, 387; Laufhütte in LK
11. Aufl. § 86 a Rdn. 1). Die öffentliche Verwendung des Kennzeichens einer
verfassungswidrigen Organisation begründet die Gefahr einer solchen Wieder-
belebung, weil in ihr ein werbendes Bekenntnis zu der Organisation und deren
verfassungsfeindlichen Zielen unabhängig davon liegt, ob es einen gewissen
Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation hat.
Dagegen läßt sich nicht einwenden, die öffentliche Zurschaustellung weit-
hin unbekannter Symbole sei nicht geeignet, Aufregung in der Bevölkerung zu
verursachen oder eine negative Berichterstattung im Ausland zu provozieren
(vgl. Hörnle NStZ 2002, 113, 114 f.). Denn zum einen wird § 86 a StGB allge-
mein als abstraktes Gefährdungsdelikt verstanden (vgl. BGHSt 23, 267, 268,
270; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 86 a Rdn.
1), so daß der Tatbestand eine konkrete Gefährdung des politischen Friedens
nicht voraussetzt. Zum anderen ist es im Interesse der Wahrung des politischen
Friedens ein Anliegen, auch die Verbreitung solcher Kennzeichen unter Straf-
androhung zu verhindern, die bei in- und ausländischen Beobachtern mit be-
sonderer Sachkunde den Eindruck hervorrufen können, in der Bundesrepublik
Deutschland würden rechtsstaatswidrige - insbesondere rechtsradikale - Ent-
wicklungen geduldet (vgl. BGHSt 25, 30, 33).
bb) Auch der weitere Schutzzweck des § 86 a StGB, die von der Verwen-
dung des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation ausgehende
gruppeninterne Wirkung zu unterbinden, verbietet eine einschränkende Ausle-
gung: Neben der Werbung nach außen erfüllen Kennzeichen eine wichtige
gruppeninterne Funktion als sichtbares Symbol geteilter Überzeugungen. Ihre
Verwendung erlaubt es Gleichgesinnten, einander zu erkennen und sich als
eine von "den anderen" abgrenzbare Gruppe zu definieren (vgl. Hörnle NStZ
2002, 113, 114). Dabei kommt es auf einen gewissen Bekanntheitsgrad des
Kennzeichens als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation nicht an, weil
die Verfestigung gegenseitiger Bindungen Gleichgesinnter, denen der Symbol-
gehalt des Kennzeichens bekannt ist, die naheliegende Gefahr einer Wieder-
belebung der verfassungswidrigen Organisation begründet.
cc) Schließlich widerspräche eine einschränkende Auslegung auch dem
aus den Schutzzwecken abgeleiteten Ziel des § 86 a StGB, Kennzeichen ver-
fassungswidriger Organisationen - ungeachtet der mit ihrer Verwendung ver-
bundenen Absichten - aus dem politischen Leben der Bundesrepublik Deutsch-
land zu verbannen (vgl. BGHSt 25, 30, 33; BayObLG NStE Nr. 5 zu § 86 a
StGB). Dies kann effektiv nur erreicht werden, wenn sich die Strafandrohung
des § 86 a StGB auch gegen die Verwendung verhältnismäßig unbekannter
oder durch Zeitablauf weitgehend in Vergessenheit geratener Kennzeichen
richtet.
c) Eine Differenzierung nach dem Bekanntheitsgrad des Kennzeichens
hätte zudem erhebliche nachteilige Folgen für die Rechtssicherheit und ist da-
her als strafbarkeitsbegründendes Kriterium ungeeignet. Ob ein Kennzeichen
einen gewissen Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Orga-
nisation aufweist, läßt sich nur schwer feststellen. Außerdem kann sich sein
Bekanntheitsgrad durch die Berichterstattung in den Massenmedien innerhalb
kürzester Zeit ändern.
2. Bei der Verwendung des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Or-
ganisation, das zwar nicht exakt dem Original entspricht, diesem aber "zum
Verwechseln ähnlich" ist, kann für den Bekanntheitsgrad des Originalkennzei-
chens als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation nichts anderes gel-
ten. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Verwendung eines solchen Kenn-
zeichens entgegen der ausdrücklichen Gleichstellung mit dem Originalkennzei-
chen gemäß § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB nur unter einer zusätzlichen Vorausset-
zung strafbar sein soll, die bei dessen Verwendung in unveränderter Form kei-
ne Rolle spielt und die zudem das zugrunde liegende Originalkennzeichen be-
trifft.
a) Für eine einschränkende Auslegung gibt der Wortlaut des § 86 a Abs. 2
Satz 2 StGB nichts her. Das Tatbestandsmerkmal "zum Verwechseln ähnlich",
das sich auch in anderen Straftatbeständen wie etwa § 132 a Abs. 2, § 149
Abs. 1 Nr. 2 und § 275 Abs. 1 Nr. 2 StGB findet, umschreibt seinem Wortlaut
nach einen gesteigerten Grad sinnlich wahrnehmbarer Ähnlichkeit. Maßgeblich
ist, ob nach dem Gesamteindruck eines durchschnittlichen, nicht genau prüfen-
den Betrachters eine Verwechslung mit dem Original möglich ist (vgl. BGH GA
1966, 279; BGH NStZ 1994, 124; Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/
Schröder, StGB 26. Aufl. § 132 a Rdn. 13; Rudolphi in SK-StGB 46. Lfg.
§ 132 a Rdn. 11).
Das Wort "ähnlich" bezeichnet allgemein die objektiv vorhandene Überein-
stimmung in wesentlichen Vergleichspunkten. Bei einem Kennzeichen, das sei-
ner Funktion nach optisch wahrgenommen werden soll, kommt es maßgeblich
auf die das äußere Erscheinungsbild prägenden Merkmale an, in denen sich
sein Symbolgehalt verkörpert. Diese charakteristischen Merkmale haften dem
Kennzeichen als solchem an, und zwar unabhängig von der Person des Be-
trachters.
Soweit in Rechtsprechung und Literatur als Maßstab auf den Gesamtein-
druck eines durchschnittlichen Betrachters abgestellt wird, wird dadurch nur der
geforderte Grad der Ähnlichkeit zwischen den Vergleichsobjekten näher be-
stimmt. Einerseits braucht die Übereinstimmung mit dem Originalkennzeichen
nicht so weit zu gehen, daß die Abweichungen nur von einem Fachmann nach
sorgfältiger Prüfung festgestellt werden können. Andererseits genügt es aber
nicht, daß sich lediglich einzelne Merkmale des Vorbilds in der Abwandlung
wiederfinden, ohne daß dadurch einem unbefangenen Betrachter, der das Ori-
ginal kennt, der Eindruck des Originalkennzeichens vermittelt wird. Dagegen ist
nach dem sprachlichen Aussagegehalt des Tatbestandsmerkmals "zum Ver-
wechseln ähnlich" ein spezifisches Wissen des Betrachters, das ihm über den
reinen Wahrnehmungsvorgang hinaus eine politische, historische oder juristi-
sche Einordnung des Wahrgenommenen ermöglicht, nicht erforderlich (vgl.
BayObLG, Urt. vom 5. August 1997 - 2 St RR 126/97; OLG Brandenburg, Urt.
vom 7. Februar 2001 - 1 Ss 87/00; Bartels/Kollorz NStZ 2000, 648, 649; Stein-
metz NStZ 2002, 118, 119 f.; Dahm DRiZ 2001, 404, 414).
b) Auch die Entstehungsgeschichte des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB steht
einer einschränkenden Auslegung entgegen.
Mit der Einfügung dieser Bestimmung in das Strafgesetzbuch durch das
Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl I S. 3186) soll-
ten zur wirksamen Verfolgung verfassungsfeindlicher Umtriebe Strafbarkeits-
lücken geschlossen werden (vgl. BTDrucks. 12/7960 S. 4; Dahs NJW 1995,
553, 554), nachdem die Anhänger nationalsozialistischen Gedankengutes ver-
stärkt dazu übergegangen waren, mit leicht abgewandelten nationalsozialisti-
schen Symbolen ihre Zugehörigkeit zu dieser politischen Richtung zu doku-
mentieren und ihre verfassungsfeindlichen Ansichten zu verbreiten. Die Aus-
weitung des Tatbestandes sollte namentlich solche Symbole erfassen, die nur
geringfügig von den Originalkennzeichen verfassungswidriger Organisationen
abweichen, zugleich aber nach ihrem Eindruck auf einen verständigen Beob-
achter deutlich an jene Kennzeichen erinnern (BRDrucks. 887/92 S. 9). Aus-
drücklich wurde dabei auf den Umstand verwiesen, daß der Schutzzweck des
§ 86 a StGB durch die nicht unter Strafe stehende Verwendung solcher Ersatz-
kennzeichen, durch die sich die Anhänger nationalsozialistischen Gedanken-
gutes auf die geltende Rechtsordnung eingestellt haben, in nicht geringerem
Maße verletzt wird als dies bei Verwendung der Originalkennzeichen der Fall ist
(vgl. BRDrucks. 887/92 S. 4 und BTDrucks. 12/7960 S. 4). Somit war eine Aus-
weitung der Strafbarkeit, keinesfalls eine Einschränkung gewollt
(vgl.
Bartels/Kollorz NStZ 2000, 648, 649), worauf die Rechtsmeinung des Bayeri-
schen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Dresden hinaus-
laufen würde.
c) Schließlich widerspräche eine einschränkende Auslegung den oben
dargestellten Schutzzwecken des § 86 a StGB. Auch wenn der Bekanntheits-
grad des Originals als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation gering
ist, gefährdet die öffentliche Verwendung eines unwesentlich abgewandelten
Kennzeichens wegen der damit verbundenen Gefahr einer Wiederbelebung der
Organisation und der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Bestrebungen
den politischen Frieden und den demokratischen Rechtsstaat in gleicher Weise
wie die Benutzung eines entsprechenden Originals.
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Becker
Nachschlagewerk:
BGHSt:
ja
ja
Veröffentlichung: ja
StGB § 86 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. § 86 Abs. 1 Nr. 4
Für die Beurteilung, ob ein Kennzeichen "zum Verwechseln ähnlich" im Sinne
des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB ist, kommt es nicht darauf an, daß das Original
einen gewissen Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Orga-
nisation hat.
BGH, Beschluß vom 31. Juli 2002 - 3 StR 495/01 - KG Berlin