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BGH Beschluß vom 31.07.2002 – XII ZB 102/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. Juli 2002

in der Familiensache

Nachschlagewerk:

BGHZ:

ja

ja

BGB §§ 1587o, FGG § 53g Abs. 1

Zur verfahrensbeendenden Wirkung einer den Versorgungsausgleich an-

ordnenden Entscheidung, die auf einer nach Eintritt der Rechtskraft ange-

fochtenen Parteivereinbarung nach § 1587o BGB beruht.

BGH, Beschluß vom 31. Juli 2002 - XII ZB 102/00 - OLG Frankfurt am Main

AG Offenbach

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2002 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,

Dr. Ahlt und Dr. Vézina

beschlossen:

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats für

Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

15. Februar 2000 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückge-

wiesen.

Beschwerdewert: 7.498

Gründe

I.

Durch Verbundurteil hatte das Familiengericht die Ehe der Parteien ge-

schieden und unter anderem den Versorgungsausgleich dergestalt durchge-

führt, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners

bei der Landesärztekammer Hessen Rentenanwartschaften für die Antragstel-

lerin in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 131,64 DM monatlich

begründete und die Anwartschaften des Antragstellers bei der Kassenärztli-

chen Vereinigung Hessen in der Weise real teilte, daß der Antragstellerin aus

eigenem Recht monatliche Anwartschaften in Höhe von 1.090,46 DM zustehen.

Gegen diese Entscheidung legte der Antragsgegner Beschwerde ein mit

dem Ziel, einen Versorgungsausgleich nicht durchzuführen, und berief sich auf

einen zwei Monate vor der Eheschließung notariell vereinbarten Ausschluß des

Versorgungsausgleichs, den die Antragstellerin indes wegen ihrer zu diesem

Zeitpunkt bestehenden Schwangerschaft für sittenwidrig hielt.

Im Beschwerdeverfahren vereinbarten die Parteien durch gerichtlich

protokollierten Vergleich, der Versorgungsausgleich solle dergestalt durchge-

führt werden, daß zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsge-

gners bei der Landesärztekammer Hessen Rentenanwartschaften für die An-

tragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 226 DM mo-

natlich begründet und die Anwartschaften des Antragstellers bei der Kassen-

ärztlichen Vereinigung Hessen in der Weise real geteilt werden, daß der An-

tragstellerin aus eigenem Recht monatliche Anwartschaften in Höhe von

374 DM zustehen.

Durch Beschluß vom 7. Juni 1999, der seit dem 15. Juli 1999 rechtskräf-

tig ist, genehmigte das Oberlandesgericht diesen Vergleich und führte den

Versorgungsausgleich entsprechend durch.

Mit einem am 1. September 1999 bei Gericht eingegangenen Antrag be-

antragte der Antragsgegner die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens und

erklärte zugleich die Anfechtung des gerichtlichen Vergleichs unter Hinweis

darauf, daß die Landesärztekammer die an ihn zu zahlende Rente aufgrund

der Entscheidung zum Versorgungsausgleich um einen Betrag von 834,80 DM

monatlich gekürzt habe, nämlich unter Rückrechnung der zugunsten der An-

tragstellerin zu begründenden Anwartschaft von monatlich 226 DM in eine voll-

dynamische Anwartschaft. Diese Rückrechnung sei von den Parteien nicht ge-

wollt gewesen.

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht dem

Fortsetzungsantrag des Antragsgegners nicht stattgegeben, sondern festge-

stellt, daß das Beschwerdeverfahren durch den Beschluß vom 7. Juni 1999 be-

endet worden sei, und dies damit begründet, daß für eine Fortsetzung des Be-

schwerdeverfahrens nach diesem Beschluß ungeachtet der Frage der Wirk-

samkeit des gerichtlichen Vergleichs kein Raum mehr sei.

Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde des Antrags-

gegners, mit der er seinen Antrag auf Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens

weiterverfolgt.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Antragsgegner den gerichtlichen

Vergleich der Parteien wirksam angefochten hat oder nicht, oder ob dieser we-

gen veränderter Umstände nach den Grundsätzen über den Wegfall der Ge-

schäftsgrundlage anzupassen ist, wie die weitere Beschwerde hilfsweise gel-

tend macht. Denn das Beschwerdeverfahren ist nicht durch diesen Vergleich

beendet worden, sondern durch den Beschluß des Beschwerdegerichts, mit

dem es den Versorgungsausgleich nach Maßgabe dieses Vergleichs geregelt

hat.

Diese Entscheidung über den nach seiner Durchführung grundsätzlich

unumkehrbaren öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich (vgl. BVerwG

DVBl. 1994, 1080, 1081) ist sowohl in formelle wie in materielle Rechtskraft

erwachsen. Außerhalb der durch § 10a VAHRG eröffneten Möglichkeit einer

späteren Abänderung kann eine solche Entscheidung - abgesehen von Berich-

tigungen und Ergänzungen analog den §§ 319 bis 321 ZPO, die hier ersichtlich

nicht in Betracht kommen - als Streitsache der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur

unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 579, 580 ZPO nochmals Ge-

genstand der gerichtlichen Prüfung werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom

12. Oktober 1988 - IVb ZB 80/86 - FamRZ 1989, 264 und vom 21. April 1982 -

IV b ZB 584/91 - FamRZ 1982, 687, 688 m.w.N).

Insbesondere tritt die Rechtskraft einer Entscheidung über den Versor-

gungsausgleich, mit der ein Ausgleich durch Begründung von Rentenanwart-

schaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden ist, unab-

hängig davon ein, ob eine Vereinbarung der Parteien, auf der sie beruht, fort-

besteht oder nicht. Denn wenn das Gericht rechtskräftig über den Versor-

gungsausgleich entschieden hat, kommt eine einverständliche Ausgleichsre-

gelung nach § 1587o BGB nicht mehr in Betracht (vgl. Plagemann NJW 1977,

844 m.w.N.). Nichts anderes kann gelten, wenn nach Eintritt der Rechtskraft

der Entscheidung eine solche Vereinbarung einverständlich aufgehoben oder

von einer der Parteien angefochten wird.

Ohne Erfolg macht die weitere Beschwerde geltend, die familiengericht-

liche Genehmigung des Vergleichs gemäß § 1587o BGB benachteilige den

Antragsgegner, weil das Beschwerdeverfahren ohne diese Genehmigung hätte

fortgeführt werden können. Denn auch dann, wenn das Beschwerdegericht

diese Genehmigung verweigert oder seine Notwendigkeit übersehen hätte, wä-

re das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung des Beschwerdegerichts

über den Versorgungsausgleich beendet gewesen, und zwar auch dann, wenn

dieser Entscheidung rechtsfehlerhaft ein nicht genehmigter Vergleich zugrunde

gelegt worden wäre.

Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde stehen dem auch

nicht die von ihr angeführten Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 1991 - XII ZB

125/88 - FamRZ 1991, 679, 680, vom 6. März 1991 - XII ZB 88/90 - FamRZ

1991, 681 und vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 158/91 - FamRZ 1994, 96 f. ent-

gegen. In allen diesen Fällen war vereinbart worden, daß ein Versorgungsaus-

gleich nicht stattfinden solle; die gleichlautende Entscheidung des Familienge-

richts erwies sich daher lediglich als ein (an sich nicht erforderlicher) Hinweis

auf die kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge des § 53d Satz 1 FGG, die eine

Sachentscheidung über den Versorgungsausgleich entbehrlich macht. Da die

verfahrensbeendende Wirkung in diesen Fällen schon dem Abschluß der Ver-

einbarung in Verbindung mit ihrer Genehmigung durch das Gericht zukommt,

ist das Verfahren weiterzuführen, wenn sich herausstellt, daß die Vereinbarung

unwirksam war und das Verfahren infolgedessen tatsächlich nicht beendet wor-

den ist (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Februar 1991 aaO). Das vorliegende Ver-

fahren ist hingegen durch eine den Versorgungsausgleich durchführende ab-

schließende Sachentscheidung beendet worden, die für eine weitere Entschei-

dung keinen Raum läßt.

Ob der Entscheidung OLG Köln FamRZ 1998, 373 zu folgen ist, derzu-

folge bei einem unwirksamen Teilausschluß des Versorgungsausgleichs, näm-

lich dem Verzicht auf Ausgleich von beiden Parteien erworbener betrieblicher

Altersversorgungen, der abschließend vom Familiengericht getroffenen Rege-

lung über den Ausgleich der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversi-

cherung die Entscheidungsgrundlage entzogen wird und das Verfahren unter

Einbeziehung der vermeintlich ausgeschlossenen betrieblichen Versorgungs-

anrechte fortzusetzen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil der

hier durchgeführte Versorgungsausgleich sämtliche von den Parteien erworbe-

nen Versorgungsanrechte erfaßte und lediglich der Höhe nach von dem ab-

wich, was bei Anwendung der gesetzlichen Vorschriften auszugleichen gewe-

sen wäre. Dem Eintritt der materiellen Rechtskraft dieser Entscheidung steht

die Unwirksamkeit einer im Verfahren für wirksam angesehenen Vereinbarung

nach § 1587o BGB ebensowenig entgegen wie etwa eine falsche, vom Renten-

versicherungsträger nachträglich korrigierte Rentenauskunft; eine solche stellt

auch keinen Restitutionsgrund dar (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 89, 114, 116).

Hahne

Sprick

Wagenitz

Ahlt

Vézina