BGH Beschluss vom 31.07.2002 – XII ZR 171/99
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2002 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Dr.
Ahlt und Dr. Vézina
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Mai 1999 wird
nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 18.713 €.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der
Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -
BVerfGE 54, 277).
Die Revision verweist zwar zutreffend darauf, daß das Fehlen eines Tat-
bestandes im Berufungsurteil regelmäßig zur Aufhebung dieses Urteils und zur
Zurückverweisung führt, weil einer solchen Entscheidung im allgemeinen nicht
entnommen werden kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Ent-
scheidung zugrundegelegt hat. Von der Aufhebung kann aber abgesehen wer-
den, wenn sich der Sach- und Streitstand in einem für die Beurteilung der auf-
geworfenen Rechtsfragen ausreichendem Umfang aus den Entscheidungs-
gründen ergibt (Senatsurteil vom 12. Mai 1993 - XII ZR 174/92 - BGHR ZPO
§ 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 10 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Aus den
Entscheidungsgründen ergibt sich, daß die Parteien über die Wirksamkeit einer
gegenüber dem Kläger am 13. November 1996 ausgesprochenen Kündigung
streiten und daß die Kündigung nach den tatsächlichen Feststellungen des Be-
rufungsgerichts nicht auch gegenüber der Zeugin A. erklärt worden ist,
obwohl sie zusammen mit dem Kläger Mieterin war. Diese tatsächlichen Fest-
stellungen rechtfertigen für sich allein den vom Berufungsgericht gezogenen
Schluß, daß die Kündigung das Vertragsverhältnis nicht beendet hat (vgl.
Wolf/Eckert/Ball, Handbuch 8. Aufl. Rdn. 901 m.N.)
Hahne
Gerber
Wagenitz
Ahlt
Vézina