Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 01.08.2002 – 3 StR 496/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 496/01

URTEIL

vom

1. August 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. August

2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Pfister,

Becker

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß

des Landgerichts Osnabrück vom 17. April 2001 und

sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

zur Nachholung einer Verfahrensrüge werden verwor-

fen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Osnabrück vom 4. Juli 2000 wird mit der

Maßgabe verworfen, daß die Einziehung des Pkw Audi

Quattro, FIN: WAU ZZZ 4 A ZMN 039012, des Pkw VW

Passat, , und der sechs Mobiltelefone mit

Zubehör entfällt.

3. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die

Kosten- und Auslagenentscheidung des vorgenannten

Urteils wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechts-

mittel und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen

wegen Totschlags in zwei tateinheitlichen Fällen und unerlaubter Einfuhr von

Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu-

bungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von zehn Jahren verurteilt, verschiedene Gegenstände, darunter die im Tenor

genannten Kraftfahrzeuge und Mobiltelefone, eingezogen und einen Geldbe-

trag von 161.600 DM für verfallen erklärt. Hiergegen wendet sich der Ange-

klagte mit seiner auf Verfahrensbeanstandungen und die allgemeine Sachrüge

gestützten Revision. Außerdem hat er sofortige Beschwerde gegen die Kosten-

und Auslagenentscheidung des Urteils sowie Beschwerde gegen den Beschluß

des Landgerichts vom 17. April 2001 eingelegt, mit dem sein Antrag auf Ver-

längerung der Revisionsbegründungsfrist abgelehnt worden ist. Hilfsweise be-

gehrt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung einer weiteren

Verfahrensrüge.

A.

Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde gegen den Be-

schluß des Landgerichts vom 17. April 2001 ist nicht begründet. Eine Verlänge-

rung der Revisionsbegründungsfrist sieht die Strafprozeßordnung nicht vor;

einem darauf gerichteten Antrag kann deshalb auch bei umfangreichen und

schwierigen Sachen nicht stattgegeben werden (BGH bei Pfeiffer/Miebach

NStZ 1988, 20; Kuckein in KK 4. Aufl. § 345 Rdn. 1 m. w. N.).

Der hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand ist unzulässig. Der Angeklagte hat die Frist zur Begründung der Revision

nicht versäumt, sondern das Rechtsmittel durch seine Verteidiger rechtzeitig

mit der Sachrüge und mehreren Verfahrensrügen begründet. Zur Nachholung

einzelner Verfahrensrügen kann grundsätzlich keine Wiedereinsetzung ge-

währt werden, weil andernfalls die Form- und Fristgebundenheit der Revisions-

begründung nach § 344 Abs. 2, § 345 StPO unterlaufen würde (vgl. BGHR

StPO § 44 Verfahrensrüge 1, 9, 10). Einer der Ausnahmefälle, bei denen zur

Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) Wiedereinsetzung zu

gewähren ist (vgl. im einzelnen Maul in KK 4. Aufl. § 44 Rdn. 13), liegt nicht

vor.

Im übrigen wäre die Verfahrensrüge, hinsichtlich derer Wiedereinset-

zung beantragt wird, jedenfalls unbegründet, wie der Generalbundesanwalt in

seiner Antragsschrift vom 17. Januar 2002 zutreffend im einzelnen dargelegt

hat.

erfolg.

B.

Die Revision hat nur hinsichtlich der Nebenentscheidungen einen Teil-

I. Der Verurteilung des Angeklagten wegen des Betäubungsmitteldelikts

steht nicht das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs (Art. 103 Abs. 3

GG) entgegen.

1. In der Anklageschrift vom 21. August 1995 wurde dem Angeklagten

- neben der Tötung von S. und K. - vorgeworfen, zu-

sammen mit seinen Mittätern in den 40 Wochen zwischen Anfang Mai 1994

und Ende Januar 1995 wöchentlich jeweils 25 kg Haschisch, in sechs Fällen

sogar jeweils 50 kg Haschisch, zur gewinnbringenden Veräußerung in die Bun-

desrepublik eingeführt zu haben. Mit Urteil vom 8. Mai 1996 sprach die

VI. große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück den Angeklagten unter

anderem des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-

ger Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge in zehn Fällen schuldig. Die Strafkammer sah als erwiesen an,

daß der Angeklagte und sein rechtskräftig verurteilter Mittäter L. im Tat-

zeitraum abwechselnd jeweils fünfmal "mindestens 25 kg Haschisch" aus den

Niederlanden in die Bundesrepublik eingeschmuggelt hatten. Hinsichtlich der

ihm zur Last gelegten weiteren 30 Schmuggelfahrten wurde der Angeklagte

freigesprochen.

Auf die Revision des Angeklagten wurde dieses Urteil mit Beschluß des

Senats vom 5. März 1997 (3 StR 18/97) wegen eines Verfahrensfehlers aufge-

hoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden war, und die Sache an das

Landgericht Osnabrück zurückverwiesen. Aufgrund der neuen Hauptverhand-

lung ist der Angeklagte durch das angefochtene Urteil nur noch einer Einfuhrtat

schuldig gesprochen worden, bei der zwei Kartons mit jeweils 25 kg Haschisch

in das Bundesgebiet eingeschmuggelt wurden.

2. Entgegen der Auffassung der Revision hat diese Verurteilung nicht

schon wegen der eingeführten Rauschgiftmenge von 50 kg Haschisch einen

Tatvorwurf zum Gegenstand, von dem der Angeklagte durch das Urteil vom

8. Mai 1996 rechtskräftig freigesprochen worden ist. Aus der Beweiswürdigung

des angefochtenen Urteils ergibt sich vielmehr, daß die nunmehr abgeurteilte

Schmuggelfahrt mit einer der zehn Taten identisch sein muß, deretwegen der

Angeklagte bereits durch das Urteil vom 8. Mai 1996 verurteilt worden war. Die

zugrundeliegenden Feststellungen beruhen nämlich auf der Aussage des Zeu-

gen D. (UA S. 156 ff.), auf dessen Angaben sich bereits das erste

Urteil vom 8. Mai 1996 (dort S. 179 f.) gestützt hat. Damals berichtete der Zeu-

ge von zwei Vorfällen im Zeitraum von Mai 1994 bis Januar 1995, bei denen er

beobachtet hatte, wie das von ihm gelieferte Haschisch in Gegenwart des An-

geklagten in dessen VW-Bus verladen wurde (vgl. Urteil vom 8. Mai 1996,

S. 171). Bei seiner Vernehmung in der neuen Verhandlung konnte sich der

Zeuge nur noch an einen solchen Vorfall erinnern, der aber mit einem der bei-

den früher geschilderten identisch sein muß.

II. Von den Verfahrensbeanstandungen bedarf allein die Besetzungsrü-

ge näherer Erörterung, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das er-

kennende Gericht sei deshalb nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil

entgegen § 21 g Abs. 2 GVG aF die interne Geschäftsverteilung der überbe-

setzten Strafkammer 6 a jedenfalls in der gebotenen Schriftform nicht vor Be-

ginn des Geschäftsjahres, sondern erst nach Eingang der Sache geregelt wor-

den sei.

1. Zur Begründung der Rüge beruft sich die Revision im wesentlichen

auf die folgenden Verfahrenstatsachen:

Nach der Teilaufhebung des Urteils vom 8. Mai 1996 durch den Senat

gingen die Verfahrensakten am 25. April 1997 wieder beim Landgericht Osna-

brück ein. Zu diesem Zeitpunkt war die nach dem Geschäftsverteilungsplan für

zurückverwiesene Schwurgerichtssachen zuständige große Strafkammer 6 a

überbesetzt; ihr gehörten an: Vorsitzender Richter am Landgericht K. , die

Richterinnen am Landgericht Sch. , A. und H. (bis zum

30. April 1997) sowie Richter E. . Am 16. Juni 1997 traf der Vorsitzende

rückwirkend zum 1. Mai 1997 eine schriftliche Verfügung zur Regelung der in-

ternen Geschäftsverteilung für das Jahr 1997, nach deren Ziffer III. die Beisit-

zer an den einzelnen Sitzungstagen "in der Reihenfolge ihres Dienstalters

teil(nahmen), beginnend in der ersten zu verhandelnden Sache mit dem

Dienstältesten, in den weiteren jeweils unter Ausscheiden des Dienstjüngeren".

Durch Beschluß des Präsidiums vom 22. September 1997 wurde Richter E.

der Strafkammer 6 a für das Verfahren gegen den Angeklagten als Er-

gänzungsrichter zugewiesen. In diesem Verfahren - der einzigen im Jahre 1997

bei der Strafkammer 6 a anhängigen Sache - wirkten die Richterinnen am

Landgericht Sch. und A. als beisitzende Richter mit.

Der Angeklagte sieht in der nachträglichen schriftlichen Fixierung der

internen Geschäftsverteilung für die Strafkammer 6 a nach Eingang der Sache

eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2

GG). Im übrigen zieht er in Zweifel, daß es vor Eingang der Sache überhaupt

eine verbindliche - auch nur mündliche - Regelung für die Mitwirkung der Be-

rufsrichter des überbesetzten Spruchkörpers an den einzelnen Verfahren ge-

geben hat.

2. Die - zulässige - Besetzungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg.

a) Bedenken begegnet bereits der rechtliche Ausgangspunkt der Rüge,

die Strafkammer 6 a sei bei Beginn der Hauptverhandlung als dem für die

Prüfung der Besetzung maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl.

§ 338 Rdn. 24) überbesetzt gewesen. Insofern erscheint zumindest zweifelhaft,

ob Richter E. im Verfahren gegen den Angeklagten noch als Mitglied des

erkennenden Gerichts in Betracht kam, nachdem ihn das Präsidium des Land-

gerichts mit Beschluß vom 22. September 1997 für dieses Verfahren zum Er-

gänzungsrichter bestellt hatte.

Der Hintergrund dieses Präsidiumsbeschlusses bleibt unklar. Ob ein Er-

gänzungsrichter zuzuziehen ist, entscheidet der Vorsitzende nach pflichtgemä-

ßem Ermessen (BGHSt 26, 324, 325). Welcher Richter herangezogen wird,

bestimmt grundsätzlich das Präsidium; wenn der Ergänzungsrichter aus dem

betroffenen Spruchkörper herangezogen werden kann, bestimmt ihn der Vor-

sitzende (vgl. Diemer in KK 4. Aufl. § 192 GVG Rdn. 5; Kissel, GVG 3. Aufl.

§ 192 Rdn. 12; Schäfer/Wickern in Löwe-Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 192

GVG Rdn. 10). Da Richter E. der Strafkammer 6 a bereits angehörte,

hätte der Vorsitzende ihn ohne Mitwirkung des Präsidiums zum Ergänzungs-

richter bestimmen können. Die Bestimmung eines Ergänzungsrichters aus den

Reihen der Kammermitglieder betraf eine Frage der internen Geschäftsvertei-

lung, zu deren Regelung das Präsidium an sich keine Kompetenz hatte (vgl.

Kissel, GVG 2. Aufl. § 21 g Rdn. 6).

Andererseits hätte das Präsidium jederzeit Richter E. aus der

Strafkammer 6 a herausnehmen und ihn - auf die entsprechende Anforderung

des Vorsitzenden - der Kammer lediglich für das Verfahren gegen den Ange-

klagten als Ergänzungsrichter zuweisen können. Auf eine derartige Absicht

deutet der Wortlaut des Beschlusses hin, in dem von einer Zuweisung des

Richters E. an die Strafkammer 6 a die Rede ist (Ziffer 4.). In diesem

Falle wäre die Strafkammer 6 a nach dem 22. September 1997 nicht mehr

überbesetzt gewesen mit der Folge, daß eine kammerinterne Geschäftsvertei-

lung entbehrlich war.

b) Letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben. Denn die interne Ge-

schäftsverteilung der Strafkammer 6 a für das Jahr 1997 genügte den rechtli-

chen Anforderungen, welche in der Übergangszeit zwischen dem Beschluß der

Vereinigten Großen Senate vom 5. Mai 1994 (BGHZ 126, 63) und der Plenar-

entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1997 (BVerfGE 95,

322) an die Bestimmung der Grundsätze zu stellen waren, nach denen die Mit-

glieder eines überbesetzten Spruchkörpers an den Verfahren mitwirken.

aa) Ausweislich einer im Hauptverhandlungstermin vom 4. November

1997 verlesenen Mitteilung des Vorsitzenden hatten sich die Berufsrichter der

Strafkammer 6 a zum Jahreswechsel 1996/97 darüber geeinigt, daß die erste

eingehende Sache unter Mitwirkung der dienstältesten Richter (der Richterin-

nen am Landgericht Sch. und A. ) verhandelt werden sollte.

Inhaltlich genügte eine solche Einigung, die sich der Vorsitzende zu eigen ge-

macht hatte, den Anforderungen an die Bestimmung der Mitwirkungsgrundsät-

ze gemäß § 21 g Abs. 2, 1. Halbs. GVG in der damals geltenden Fassung vom

9. Mai 1975 (BGBl I 1077).

Gegen die Existenz einer mündlich getroffenen Regelung zum Jahres-

wechsel 1996/97 spricht nicht, daß der Vorsitzende

im Termin vom

4. November 1997 zunächst erklärt hatte, vor dem 16. Juni 1997 habe keine

interne Geschäftsverteilung der Kammer 6 a bestanden. Diese Erklärung muß

im Zusammenhang mit der unmittelbar vorausgehenden Feststellung gesehen

werden, daß dem Verteidiger am Vortag die (am 16. Juni 1997 schriftlich nie-

dergelegte) interne Geschäftsverteilung der Kammer für das Geschäftsjahr

1997 per Telefax mitgeteilt worden war (vgl. Sitzungsniederschrift vom

4. November 1997 S. 1 f.). Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, daß

der Vorsitzende mit seiner ersten Erklärung nur zum Ausdruck bringen wollte,

daß vor dem 16. Juni 1997 keine schriftliche kammerinterne Geschäftsvertei-

lung für das laufende Geschäftsjahr vorlag - mit der Folge, daß der Verteidi-

gung auch keine Ablichtung zur Verfügung gestellt werden konnte.

bb) Jedenfalls ab dem 1. Mai 1997 war die interne Geschäftsverteilung

der Strafkammer 6 a für das laufende Geschäftsjahr in der Sache verbindlich

geregelt. Auf diesen Zeitpunkt kommt es entscheidend an, weil der Dienstantritt

des Richters E. am 14. April 1997 und das Ausscheiden der Richterin

am Landgericht H. am 30. April 1997 ohnehin eine Änderung der Mitwir-

kungsgrundsätze zu diesem Termin erforderlich machten.

aaa) Gemäß § 21 g Abs. 2, 2. Halbs. GVG aF durfte der Vorsitzende ei-

nen Wechsel in der Zusammensetzung des Spruchkörpers zum Anlaß nehmen,

die kammerinterne Geschäftsverteilung im Rahmen des Erforderlichen zu än-

dern. Über Erforderlichkeit, Art und Umfang der Änderung hatte er nach pflicht-

gemäßem Ermessen zu entscheiden (vgl. Diemer in KK 4. Aufl. § 21 g GVG

Rdn. 6 und § 21 e GVG Rdn. 14; BGHSt 22, 237, 239 f.). Insbesondere war er

nicht verpflichtet, den neu in die Kammer eintretenden Richter in die Lücke ein-

zuteilen, welche der ausscheidende hinterlassen hatte (vgl. BGHSt 22, 237,

239; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 21 g GVG Rdn. 6 und § 21 e

GVG Rdn. 15). Die Änderung konnte auch bereits anhängige Verfahren erfas-

sen (vgl. BGHSt 30, 371, 373 zu § 21 e GVG), sofern nicht gezielt einzelne

Sachen ausgesucht und einem anderen Richter zugewiesen wurden, was auch

nach altem Recht unzulässig war, selbst wenn es durch eine allgemein gehal-

tene Klausel geschah (vgl. zum analogen Fall einer Änderung des Geschäfts-

verteilungsplans durch das Präsidium nach § 21 e Abs. 3 GVG aF BGH NStE

Nr. 10 zu § 21 e GVG; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 21 e GVG

Rdn. 13).

Nach diesen Grundsätzen ist die ab dem 1. Mai 1997 geltende interne

Geschäftsverteilung der Strafkammer 6 a, wie sie in der schriftlichen Verfügung

des Vorsitzenden vom 16. Juni 1997 niedergelegt ist, nicht zu beanstanden.

Insbesondere liegt nicht bereits deshalb eine unzulässige Einzelfallzuweisung

vor, weil bei Inkrafttreten der Regelung nur ein einziges Verfahren bei der

Strafkammer anhängig war und dieses von der Neuregelung nicht ausgenom-

men wurde. Andernfalls wäre es nämlich generell unmöglich, die Neuregelung

auf ein einzelnes bereits anhängiges Verfahren zu erstrecken, obwohl dafür ein

unabweisbares Bedürfnis bestehen kann, etwa wenn ein nach der alten Rege-

lung zur Mitwirkung berufenes Kammermitglied ausscheidet. Eine unzulässige

Einzelfallzuweisung ist in einem solchen Fall daher nur dann anzunehmen,

wenn durch die Neuregelung das bereits anhängige Verfahren gezielt einem in

bestimmter Weise zusammengesetzten Spruchkörper zugewiesen werden soll,

eine allgemeine Regelung also in Wahrheit gar nicht beabsichtigt ist. Dieser

Vorwurf wird von der Revision aber nicht erhoben. Anhaltspunkte für einen Er-

messensmißbrauch des Vorsitzenden sind auch nicht ersichtlich.

bbb) Der Wirksamkeit der ab dem 1. Mai 1997 geltenden kammerinter-

nen Geschäftsverteilung steht auch nicht entgegen, daß sie erst sechs Wo-

chen nach ihrem Inkrafttreten schriftlich niedergelegt wurde.

(1) Seinem Wortlaut nach schrieb § 21 g Abs. 2 GVG aF für die Festle-

gung der Grundsätze, nach denen die Mitglieder eines Spruchkörpers an den

Verfahren mitwirken, keine bestimmte Form vor. Die Rechtsprechung vertrat

deshalb die Auffassung, eine schriftliche Niederlegung der Mitwirkungsgrund-

sätze sei zwar zweckmäßig, damit ihr Inhalt und ihre Beachtung jederzeit

nachgeprüft werden könnten, der Vorsitzende könne die kammerinterne Ge-

schäftsverteilung aber auch in mündlicher Form wirksam verfügen (BGHSt 21,

250, 253 f. zum gleichlautenden § 69 Abs. 2 GVG; BGHSt 29, 162; ebenso

Kissel, GVG 2. Aufl. § 21 g Rdn. 10; Mayr in KK 3. Aufl. § 21 g GVG Rdn. 4).

(2) Erst das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Plenarbeschluß

vom 8. April 1997 (BVerfGE 95, 322) unter Aufgabe seiner bisherigen Recht-

sprechung das Schriftformgebot für Geschäftsverteilungs- und Mitwirkungsre-

gelungen unmittelbar aus Art. 101 Abs. 2 Satz 1 GG hergeleitet (aaO S. 328 f.).

Um den Fachgerichten Gelegenheit zu geben, sich auf die veränderte verfas-

sungsrechtliche Lage einzustellen, wurde ihnen eine Übergangsfrist bis zum

1. Juli 1997 gesetzt. Für die ab diesem Zeitpunkt eingehenden Verfahren war

die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben sicherzustellen (aaO

S. 334). Das gegenständliche Verfahren war bereits am 25. April 1997 beim

Landgericht Osnabrück eingegangen, so daß es von der Verschärfung der

verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht betroffen war.

(3) Zutreffend weist die Revision allerdings darauf hin, daß bereits die

Vereinigten Großen Senate in ihrem Beschluß vom 5. Mai 1994 (BGHZ 126,

63) - der unmittelbar nur die Anforderungen betraf, die vom Vorsitzenden eines

überbesetzten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs unter der Geltung des

§ 21 g Abs. 2 GVG aF zu beachten waren - die schriftliche Abfassung der Mit-

wirkungsgrundsätze vorschrieben. Entgegen der Auffassung des Beschwerde-

führers kann dieser Entscheidung jedoch nicht entnommen werden, daß künftig

die Nichteinhaltung der nunmehr geforderten Schriftform für sich genommen

die Unwirksamkeit einer mündlich getroffenen kammerinternen Geschäftsver-

teilung zur Folge haben sollte.

Die Vereinigten Großen Senate hielten daran fest, daß eine schriftliche

Niederlegung der in § 21 g Abs. 2 GVG vorgeschriebenen Mitwirkungsgrund-

sätze nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht zwingend geboten erscheine

(BGHZ 126, 63, 86). Insbesondere lehnten sie in Übereinstimmung mit der da-

maligen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 18,

344, 352) die im Schrifttum vertretene Auffassung ab, die Mitwirkungsgrundsät-

ze seien als Teil der verfassungsrechtlich gebotenen Gewährleistung des ge-

setzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) anzusehen und müßten des-

halb in allen Einzelheiten dem Vorbild des gerichtlichen Geschäftsverteilungs-

plans folgen (BGHZ 126, 63, 76 f.). Für die Zukunft begründeten sie das

Schriftformerfordernis damit, daß sich die Anschauungen über die Bedeutung

des förmlichen Rechts gewandelt hätten (BGH VGS aaO S. 85): Der Funktion

der Vorschrift werde "besser entsprochen", wenn für eine umfassende und zu-

verlässige Unterrichtung der Prozeßbeteiligten über die Mitwirkungsgrundsätze

Vorsorge getroffen sei, was deren schriftliche Fixierung voraussetze. Das ent-

spreche auch dem Anliegen, von vornherein jeden Verdacht einer möglichen

Manipulation zu vermeiden (BGH VGS aaO S. 86).

Die zurückhaltenden Formulierungen belegen, daß dem bloßen Form-

verstoß im Hinblick auf die noch im Fluß befindliche Rechtsentwicklung jeden-

falls nicht die Wirkung eines absoluten Revisionsgrundes im Sinne von § 338

Nr. 1 StPO zukommen sollte. Im konkreten Fall konnte daher ein zunächst be-

stehender Formmangel durch die am 16. Juni 1997 erfolgte nachträgliche

schriftliche Niederlegung der ab dem 1. Mai 1997 geltenden kammerinternen

Geschäftsverteilung geheilt werden.

III. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat nur hinsicht-

lich der Einziehungsanordnung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben. Die auf § 74 StGB gestützte Einziehung des Pkw Audi Quattro, des

Pkw VW-Passat und der im Tenor des angefochtenen Urteils näher beschrie-

benen sechs Mobiltelefone mit Zubehör kann aus den vom Generalbundesan-

walt in seiner Antragsschrift genannten Gründen keinen Bestand haben. Insbe-

sondere ist nicht festgestellt, daß diese Gegenstände zur Vorbereitung oder

Begehung gerade der abgeurteilten Tat bestimmt gewesen sind. Da der Senat

ausschließen kann, daß derartige Feststellungen noch getroffen werden kön-

nen, entscheidet er gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst in der Sache und ändert

den Rechtsfolgenausspruch dahin, daß die Einziehung entfällt.

C.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Urteils ist

gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO zulässig, aber nicht begründet, weil die Ent-

scheidung der Strafkammer der Sach- und Rechtslage entspricht. Für die Ko-

stenentscheidung ist nicht der Ausgang einzelner Beweiserhebungen, sondern

nur das Gesamtergebnis maßgebend (vgl. BGH, Urt. vom 7. November 1991

- 4 StR 252/91). Dieses ist im konkreten Fall, wie der Generalbundesanwalt

zutreffend im einzelnen darlegt, zu Lasten des Angeklagten ausgefallen.

Tolksdorf Rissing-van Saan RiBGH Dr. Miebach ist we-

gen

Urlaubs an der Unterschrift

gehindert.

Tolksdorf

Pfister Becker