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BGH Urteil vom 01.08.2002 – 3 StR 90/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
1. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
1. August 2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Winkler,
Pfister,
von Lienen,
Hubert
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-
gerichts Hannover vom 29. Oktober 2001 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch
entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im übrigen we-
gen Betruges in fünf Fällen - unter Annahme des Regelbeispiels der Gewerbs-
mäßigkeit - zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstrek-
kung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Mit ihrer zuungunsten der Ange-
klagten eingelegten, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten
Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß die Angeklagte nicht wegen
gewerbsmäßigen Bandenbetruges (§ 263 Abs. 5 StGB) verurteilt worden ist.
Außerdem rügt sie die dem Freispruch zugrundeliegende Beweiswürdigung.
Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des General-
bundesanwalts offensichtlich unbegründet.
Das Urteil war auch nicht zugunsten der Angeklagten aufzuheben (§ 301
StPO). Der Senat konnte dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe mit
noch hinreichender Deutlichkeit ausreichende Feststellungen zum Betrugsvor-
satz, zur Mittäterschaft und zur Gewerbsmäßigkeit entnehmen.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert