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BGH Urteil vom 01.08.2002 – 3 StR 90/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 90/02

URTEIL

vom

1. August 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom

1. August 2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Winkler,

Pfister,

von Lienen,

Hubert

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-

gerichts Hannover vom 29. Oktober 2001 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch

entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im übrigen we-

gen Betruges in fünf Fällen - unter Annahme des Regelbeispiels der Gewerbs-

mäßigkeit - zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstrek-

kung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Mit ihrer zuungunsten der Ange-

klagten eingelegten, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten

Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß die Angeklagte nicht wegen

gewerbsmäßigen Bandenbetruges (§ 263 Abs. 5 StGB) verurteilt worden ist.

Außerdem rügt sie die dem Freispruch zugrundeliegende Beweiswürdigung.

Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des General-

bundesanwalts offensichtlich unbegründet.

Das Urteil war auch nicht zugunsten der Angeklagten aufzuheben (§ 301

StPO). Der Senat konnte dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe mit

noch hinreichender Deutlichkeit ausreichende Feststellungen zum Betrugsvor-

satz, zur Mittäterschaft und zur Gewerbsmäßigkeit entnehmen.

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert