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BGH Beschluss vom 01.08.2002 – 4 StR 249/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. August 2002 in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. August 2002 einstimmig beschlos- sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Saarbrücken vom 16. Januar 2002 werden als unbe- gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Trotz der im Hinblick auf die Entscheidung BVerfGE 91, 1 ff. bedenklichen Erwägung (UA 19), ergibt sich aus dem Ge- samtzusammenhang der Urteilsgründe, daß das Landgericht auch bei dem Angeklagten G. von einer hinreichend kon- kreten Erfolgsaussicht der Unterbringung in einer Entzie- hungsanstalt ausgegangen ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanoviæ Ernemann