Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.08.2002 – III ZR 182/02

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. August 2002

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und

Galke

beschlossen:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Bad Kreuznach vom 26. April 2002 wird auf ihre

Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 5.076,96 € (= 9.929,68 DM).

Gründe

Der Bundesgerichtshof ist für das Berufungsverfahren nicht zuständig. Gemäß

§ 133 GVG ist er in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nur zuständig für die Ver-

handlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprung-

revision und der Rechtsbeschwerde. Eine Umdeutung des von der Klägerin

eingelegten Rechtsmittels in eine Sprungrevision kommt nicht in Betracht, da

auch dieses Rechtsmittel unzulässig wäre. Abgesehen davon, daß es an den

besonderen Voraussetzungen des § 566 ZPO für eine Sprungrevision fehlt, ist

das Rechtsmittel auch nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt eingelegt worden. Diese Beschränkung der Vertretungsbefugnis

von Rechtsanwälten gilt auch für Staatsangehörige der Europäischen Union

(§§ 1, 27 Abs. 1 EuRAG).

Rinne

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke