BGH Beschluss vom 01.08.2002 – III ZR 182/02
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. August 2002
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke
beschlossen:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Bad Kreuznach vom 26. April 2002 wird auf ihre
Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 5.076,96 € (= 9.929,68 DM).
Gründe
Der Bundesgerichtshof ist für das Berufungsverfahren nicht zuständig. Gemäß
§ 133 GVG ist er in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nur zuständig für die Ver-
handlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprung-
revision und der Rechtsbeschwerde. Eine Umdeutung des von der Klägerin
eingelegten Rechtsmittels in eine Sprungrevision kommt nicht in Betracht, da
auch dieses Rechtsmittel unzulässig wäre. Abgesehen davon, daß es an den
besonderen Voraussetzungen des § 566 ZPO für eine Sprungrevision fehlt, ist
das Rechtsmittel auch nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt eingelegt worden. Diese Beschränkung der Vertretungsbefugnis
von Rechtsanwälten gilt auch für Staatsangehörige der Europäischen Union
Rinne
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke