Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.08.2002 – III ZR 286/01

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. August 2002

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Rostock vom 14. November 2001 - 6 U 296/00 -

wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat

im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Soweit dem Berufungsurteil

entnommen werden könnte, dass die Eheleute Rehfeldt als Schuldner

eines etwaigen Bereicherungsanspruchs des Klägers in Betracht

kommen, kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden. Vielmehr

muss sich der Kläger an den Darlehnsnehmer Schmidt halten. Die

Abweisung der Klage gegen die Beklagten wird hierdurch jedoch nicht

in Frage gestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens

Streitwert: 200.000 DM (= 102.258,38 €)

Rinne

Wurm

Streck

Schlick

Dörr