BGH Beschluss vom 01.08.2002 – III ZR 4/02
III. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. August 2002
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§
114 ZPO). Schadensersatzansprüche des Klägers wegen der in erster Linie
behaupteten vorsätzlichen Amtspflichtverletzungen scheitern, wie das Berufungs-
gericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, an der gemäß § 852 BGB a.F. schon vor
der Klageerhebung und vor Eingang des Prozesskostenhilfegesuches eingetretenen
Verjährung. Sollte den Bediensteten des Beklagten hingegen allenfalls fahrlässige
Unkenntnis der fehlenden Vorausssetzungen für die beantragte Genehmigung nach
§ 19 a GüKG a.F. anzulasten sein, wäre nach den insoweit ebenfalls zutreffenden
Ausführungen des Berufungsgerichts die Verletzung von Amtspflichten nicht ersicht-
lich oder für den Schaden des Klägers nicht ursächlich geworden.
Rinne
Kapsa