Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.08.2002 – III ZR 4/02

III. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. August 2002

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das

Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§

114 ZPO). Schadensersatzansprüche des Klägers wegen der in erster Linie

behaupteten vorsätzlichen Amtspflichtverletzungen scheitern, wie das Berufungs-

gericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, an der gemäß § 852 BGB a.F. schon vor

der Klageerhebung und vor Eingang des Prozesskostenhilfegesuches eingetretenen

Verjährung. Sollte den Bediensteten des Beklagten hingegen allenfalls fahrlässige

Unkenntnis der fehlenden Vorausssetzungen für die beantragte Genehmigung nach

§ 19 a GüKG a.F. anzulasten sein, wäre nach den insoweit ebenfalls zutreffenden

Ausführungen des Berufungsgerichts die Verletzung von Amtspflichten nicht ersicht-

lich oder für den Schaden des Klägers nicht ursächlich geworden.

Rinne

Kapsa